TE OGH 2000/6/29 15Os79/00

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 4 Z 3 SMG, § 12 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 2000, GZ 4a Vr 10154/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 4 Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 2000, GZ 4a römisch fünf r 10154/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter S***** (zu I. 1. bis 6.) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB und (zu II.) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter S***** (zu römisch eins. 1. bis 6.) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB und (zu römisch II.) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er unter anderem - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - zwischen Februar 1997 und November 1999 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem er eine nicht exakt feststellbare Menge in der Größenordnung von je 300 Gramm Heroin und Kokain in Teilmengen der abgesondert verfolgten Michaela B***** verkaufte (I. 1. des Urteilsspruchs).Danach hat er unter anderem - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - zwischen Februar 1997 und November 1999 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt, indem er eine nicht exakt feststellbare Menge in der Größenordnung von je 300 Gramm Heroin und Kokain in Teilmengen der abgesondert verfolgten Michaela B***** verkaufte (römisch eins. 1. des Urteilsspruchs).

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zwar rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zwar rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden am 19. Jänner 2000 meldete der durch einen Verfahrenshelfer (gemäß § 41 Abs 2 StPO) vertretene, in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte "Berufung wegen Strafe" an (S 383). Mit Datum 20. und 24. Jänner 2000 richtete er in zwei verschiedenen als "Hauspost" gekennzeichneten Briefumschlägen eigenhändig geschriebenen Eingaben an den Vorsitzenden des Schöffengerichts mit der zulässigen (vgl Mayerhofer StPO4 § 284 E 2) Erklärung, "außer der Berufung auch noch Nichtigkeit einzulegen" (ON 31, 32). Am 7. April 2000 verfügte der Vorsitzende zunächst die Zustellung einer (dort am 12. April 2000 übernommenen) Urteilsausfertigung an die Verfahrenshelferin bloß "zur Ausführung der Strafberufung" (S 3r des Antrags- und Verfügungsbogens). Erst nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsausführung beim Erstgericht (ON 36) ordnete der Vorsitzende am 12. Mai 2000 die neuerliche Übersendung einer Urteilsausfertigung "zur Ausführung auch der rechtzeitig angemeldeten NB (2-fach!) und der Aufforderung, eine weitere Berufungsausführung vorzulegen" an die Verfahrenshelferin an, diesmal aber mit dem Auftrag, Fotokopien der Eingaben des Angeklagten ON 31 und 32 anzuschließen. Diese Postsendung wurde am 18. Mai 2000 durch Hinterlegung am Postamt 1236 rechtswirksam zugestellt (S 3s verso). Am 31. Mai 2000 langte die (verfehlt) als "Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Eingabe beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein (ON 37).Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden am 19. Jänner 2000 meldete der durch einen Verfahrenshelfer (gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO) vertretene, in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte "Berufung wegen Strafe" an (S 383). Mit Datum 20. und 24. Jänner 2000 richtete er in zwei verschiedenen als "Hauspost" gekennzeichneten Briefumschlägen eigenhändig geschriebenen Eingaben an den Vorsitzenden des Schöffengerichts mit der zulässigen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 284, E 2) Erklärung, "außer der Berufung auch noch Nichtigkeit einzulegen" (ON 31, 32). Am 7. April 2000 verfügte der Vorsitzende zunächst die Zustellung einer (dort am 12. April 2000 übernommenen) Urteilsausfertigung an die Verfahrenshelferin bloß "zur Ausführung der Strafberufung" (S 3r des Antrags- und Verfügungsbogens). Erst nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsausführung beim Erstgericht (ON 36) ordnete der Vorsitzende am 12. Mai 2000 die neuerliche Übersendung einer Urteilsausfertigung "zur Ausführung auch der rechtzeitig angemeldeten NB (2-fach!) und der Aufforderung, eine weitere Berufungsausführung vorzulegen" an die Verfahrenshelferin an, diesmal aber mit dem Auftrag, Fotokopien der Eingaben des Angeklagten ON 31 und 32 anzuschließen. Diese Postsendung wurde am 18. Mai 2000 durch Hinterlegung am Postamt 1236 rechtswirksam zugestellt (S 3s verso). Am 31. Mai 2000 langte die (verfehlt) als "Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Eingabe beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein (ON 37).

Sie ist als fristgerecht überreicht (§ 285 Abs 1 StPO) anzusehen, weil das Erstgericht bei der ersten Urteilszustellung der bestellten Verfahrenshelferin die vom Angeklagten rechtzeitig selbst vorgenommene Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekanntgab (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 285 E 26). Diese Unterlassung des Gerichtes, welche erst mit der zweiten Urteilszustellung saniert wurde und damit die vierwöchige Ausführungsfrist des § 285 Abs 1 StPO in Gang setzte, gereicht fallbezogen dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.Sie ist als fristgerecht überreicht (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) anzusehen, weil das Erstgericht bei der ersten Urteilszustellung der bestellten Verfahrenshelferin die vom Angeklagten rechtzeitig selbst vorgenommene Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekanntgab vergleiche hiezu Mayerhofer aaO Paragraph 285, E 26). Diese Unterlassung des Gerichtes, welche erst mit der zweiten Urteilszustellung saniert wurde und damit die vierwöchige Ausführungsfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO in Gang setzte, gereicht fallbezogen dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.

Der ausschließlich gegen den Schuldspruch I. 1. gerichteten Mängelrüge zuwider ist das angefochtene Urteil weder unvollständig noch offenbar unzureichend begründet.Der ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch eins. 1. gerichteten Mängelrüge zuwider ist das angefochtene Urteil weder unvollständig noch offenbar unzureichend begründet.

Es bedurfte keiner (detaillierten) Erörterung der vom Tatgericht jedenfalls in seine Überlegungen einbezogenen (US 5) Aussage der Zeugin Gabriele S***** (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers), der zufolge sie die (abgesondert verfolgte) Suchtgiftabnehmerin Michaela B***** seit Juni 1999 kennt und aus Erzählungen des Angeklagten weiß, dass dieser B***** ca einen Monat vorher kennengelernt hatte (S 373). Die Erkenntnisrichter stützen die maßgebenden Feststellungen über Tatzeit und verkaufte Suchtgiftmengen (US 5 f) keineswegs nur auf die (für die Erkenntnisrichter nicht nachvollziehbare) Behauptung des Angeklagten, von der besten Kundin (B*****) den hohen Preis von 1.000 S für 5/10 Gramm Heroin-Kokain-Gemisch, demgegenüber von Michael F***** für 4/10 Gramm des gleichen Gemischs bloß etwa 500 S verlangt zu haben. Vielmehr legen sie mit zureichender und denkmöglicher Begründung dar, warum sie der eingeschränkten Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er an Michaela B***** bloß im Jahre 1999 eine Gesamtmenge von 100 Gramm verkauft habe, durch die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für glaubwürdig und überzeugend beurteilte Aussage der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung den Glauben versagten (US 7 f).Es bedurfte keiner (detaillierten) Erörterung der vom Tatgericht jedenfalls in seine Überlegungen einbezogenen (US 5) Aussage der Zeugin Gabriele S***** (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers), der zufolge sie die (abgesondert verfolgte) Suchtgiftabnehmerin Michaela B***** seit Juni 1999 kennt und aus Erzählungen des Angeklagten weiß, dass dieser B***** ca einen Monat vorher kennengelernt hatte (S 373). Die Erkenntnisrichter stützen die maßgebenden Feststellungen über Tatzeit und verkaufte Suchtgiftmengen (US 5 f) keineswegs nur auf die (für die Erkenntnisrichter nicht nachvollziehbare) Behauptung des Angeklagten, von der besten Kundin (B*****) den hohen Preis von 1.000 S für 5/10 Gramm Heroin-Kokain-Gemisch, demgegenüber von Michael F***** für 4/10 Gramm des gleichen Gemischs bloß etwa 500 S verlangt zu haben. Vielmehr legen sie mit zureichender und denkmöglicher Begründung dar, warum sie der eingeschränkten Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er an Michaela B***** bloß im Jahre 1999 eine Gesamtmenge von 100 Gramm verkauft habe, durch die in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für glaubwürdig und überzeugend beurteilte Aussage der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung den Glauben versagten (US 7 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zu den sonstigen Schuldsprüchen keine den Nichtigkeitsgrund bildende Tatumstände enthält, war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zu den sonstigen Schuldsprüchen keine den Nichtigkeitsgrund bildende Tatumstände enthält, war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58597 15D00790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00079..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0150OS00079_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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