TE OGH 2000/6/29 3Nd508/00

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, Deutschland, wegen S 59.801,93 sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach § 28 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, Deutschland, wegen S 59.801,93 sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, gemäß § 28 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer mit einem Ordinationsantrag verbundenen Klage bringt die Antragstellerin vor, sie habe für die beklagte Partei Transportleistungen "über St. Johann/Tirol bzw Neuss/Deutschland, San Pietro Mosezzo/Italien und Mutlangen/Deutschland nach Mijas/Spanien und Köln/Niel/Deutschland" erbracht. Zum Ordinationsantrag wird [irrig] ausgeführt, die beklagte Partei habe ihren Sitz in Frankreich. Es fehle somit an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR (in Österreich gelegener Ort der Übernahme des Gutes) sei die inländische Jurisdiktion gegeben.In ihrer mit einem Ordinationsantrag verbundenen Klage bringt die Antragstellerin vor, sie habe für die beklagte Partei Transportleistungen "über St. Johann/Tirol bzw Neuss/Deutschland, San Pietro Mosezzo/Italien und Mutlangen/Deutschland nach Mijas/Spanien und Köln/Niel/Deutschland" erbracht. Zum Ordinationsantrag wird [irrig] ausgeführt, die beklagte Partei habe ihren Sitz in Frankreich. Es fehle somit an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR (in Österreich gelegener Ort der Übernahme des Gutes) sei die inländische Jurisdiktion gegeben.

Bescheinigungsmittel im Sinne des § 28 Abs 4 Satz 2 JN sind im Antrag nicht angegeben (und auch nicht angeschlossen). Aus den vorliegenden konkreten Behauptungen der Antragstellerin lässt sich nicht ableiten, dass für die den angeführten Rechnungen zugrunde liegenden Transportleistungen jeweils ein im Inland gelegener Übernahmeort vorgelegen wäre ("über St. Johann/Tirol"), was aber Voraussetzung für die inländische Gerichtsbarkeit nach der in Anspruch genommenen Variante der zitierten Bestimmung der CMR wäre.Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, Satz 2 JN sind im Antrag nicht angegeben (und auch nicht angeschlossen). Aus den vorliegenden konkreten Behauptungen der Antragstellerin lässt sich nicht ableiten, dass für die den angeführten Rechnungen zugrunde liegenden Transportleistungen jeweils ein im Inland gelegener Übernahmeort vorgelegen wäre ("über St. Johann/Tirol"), was aber Voraussetzung für die inländische Gerichtsbarkeit nach der in Anspruch genommenen Variante der zitierten Bestimmung der CMR wäre.

Eine Verbesserung von Inhaltsmängeln kommt nach § 84 Abs 3 ZPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUS Z 2761; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching2 I Rz 130). Der Antrag ist somit abzuweisen.Eine Verbesserung von Inhaltsmängeln kommt nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUS Ziffer 2761 ;, nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching2 römisch eins Rz 130). Der Antrag ist somit abzuweisen.

Anmerkung

E58433 03J05080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00508..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0030ND00508_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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