TE OGH 2000/6/29 8Ob112/00d

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Adamovic, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin

1. protokollierte Firma M***** KG, Mühlen- und Maschinenbau, *****, wegen Bestätigung des Zwangsausgleiches, infolge Revisionsrekurses der Aktiengesellschaft K*****, vertreten durch Dr. Gunter Griss und Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 2000, GZ 3

R 10/00s-120, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Dezember 1999, GZ 25 S 156/96w-114, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen), nicht vorliegt (8 Ob 271/99g - RIS-Justiz RS0112314); dies gilt auch für konforme Beschlüsse im Konkursverfahren (stRsp 1 Ob 678/52; zuletzt 8 Ob 2331/96v; 8 Ob 64/97p - RIS-Justiz RS0044101).Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen), nicht vorliegt (8 Ob 271/99g - RIS-Justiz RS0112314); dies gilt auch für konforme Beschlüsse im Konkursverfahren (stRsp 1 Ob 678/52; zuletzt 8 Ob 2331/96v; 8 Ob 64/97p - RIS-Justiz RS0044101).

Anmerkung

E58692 08A01120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00112.00D.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0080OB00112_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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