Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Adamovic, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, als Rechtsnachfolger der G*****, vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Vidan Z*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Richard Weber, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 1,001.013,66 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23. März 2000, GZ 3 R 238/99s-29, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 24. Juni 1999, GZ 5 Cg 193/97i-21, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In einer Ferialsache gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO (Wechselstreitigkeit) wurde dem Beklagten das Urteil des Erstgerichtes am 12. 7. 1999 zugestellt. Am 20. 9. 1999 (Postaufgabe), hat der Beklagte die Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung der Berufung beantragt; dies wurde ihm mit Beschluss vom 23. 9. 1999 bewilligt. Dem dem Beklagten im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt, der den Beklagten in erster Instanz als frei gewählter Anwalt vertreten hatte, wurde dieser Beschluss am 4. 10. 1999 zugestellt.In einer Ferialsache gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Wechselstreitigkeit) wurde dem Beklagten das Urteil des Erstgerichtes am 12. 7. 1999 zugestellt. Am 20. 9. 1999 (Postaufgabe), hat der Beklagte die Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung der Berufung beantragt; dies wurde ihm mit Beschluss vom 23. 9. 1999 bewilligt. Dem dem Beklagten im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt, der den Beklagten in erster Instanz als frei gewählter Anwalt vertreten hatte, wurde dieser Beschluss am 4. 10. 1999 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Verspätung (des Verfahrenshilfeantrages) zurück, da der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die vom Beklagten eingebrachte Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Rechtsmittel wird nicht in Zweifel gezogen, dass die vorliegende Rechtssache eine Ferialsache im Sinne des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO (Wechselstreitigkeit) ist. Der Rekurswerber vertritt den Standpunkt, durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei die Rechtsmittelfrist verlängert worden, wodurch der Mangel der Versäumung der Berufungsfrist geheilt sei.Im Rechtsmittel wird nicht in Zweifel gezogen, dass die vorliegende Rechtssache eine Ferialsache im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Wechselstreitigkeit) ist. Der Rekurswerber vertritt den Standpunkt, durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei die Rechtsmittelfrist verlängert worden, wodurch der Mangel der Versäumung der Berufungsfrist geheilt sei.
Voraussetzung für die Unterbrechung der Berufungsfrist ist, dass die Partei noch während des Laufes der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe - sofern eine solche nicht bereits erfolgt ist - und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt (EvBl 1999/157, 681 mwN). Eine Fristverlängerung ist gemäß § 128 Abs 1 ZPO ausgeschlossen, weil es sich bei der Berufungsfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann (EvBl 1971/182; 10 ObS 43/93; 10 ObS 171/94). Dass das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte und dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beigab, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (10 ObS 67/98w).Voraussetzung für die Unterbrechung der Berufungsfrist ist, dass die Partei noch während des Laufes der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe - sofern eine solche nicht bereits erfolgt ist - und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt (EvBl 1999/157, 681 mwN). Eine Fristverlängerung ist gemäß Paragraph 128, Absatz eins, ZPO ausgeschlossen, weil es sich bei der Berufungsfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann (EvBl 1971/182; 10 ObS 43/93; 10 ObS 171/94). Dass das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte und dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beigab, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (10 ObS 67/98w).
Anmerkung
E58474 08A01520European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00152.00M.0629.000Dokumentnummer
JJT_20000629_OGH0002_0080OB00152_00M0000_000