TE OGH 2000/7/4 4Ob167/00p

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Walter Dellacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Christine P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Mai 2000, GZ 2 R 98/00d-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte behauptet, dass Rechtsprechung zur Frage des Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem nicht auf dem inländischen Markt tätigen oder vertretenen ausländischen Unternehmen und einem inländischen Unternehmen, die beide gleichartige Waren anbieten, fehle. Sie fühlt sich offenbar dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses bejaht hat, obwohl die Klägerin seit Herbst 1997 nur mehr zwei Geschäftsfälle im Inland abgewickelt hat. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich aber im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer schon dann zu bejahen ist, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN uva). Nur örtlich einander keinesfalls überschneidende Absatzgebiete schließen das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses aus (stRsp ÖBl 1990, 203 - Täbris mwN; ÖBl-LS 2000/4 - Camel Trophy). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es bereits, dass Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben; daher ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens, einer Erweiterung der Produktion oder einer Änderung der Nachfrage möglicherweise ergeben kann (4 Ob 96/91, tw. veröffentlicht in WBl 1992, 131 - Mulch-Karton; zuletzt MR 1999, 186 - Talfahrt der A). Trotz der nur sporadischen Geschäftstätigkeit der Klägerin im Inland und des Umstands, dass sie derzeit in Österreich keinen Handelsvertreter einsetzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den inländischen Markt gänzlich aufgegeben habe; solches hat die Beklagte auch nicht behauptet. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 287/99f, insoweit nicht abgedruckt in ÖBl-LS 2000/4 - Camel Trophy).Die Beklagte behauptet, dass Rechtsprechung zur Frage des Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem nicht auf dem inländischen Markt tätigen oder vertretenen ausländischen Unternehmen und einem inländischen Unternehmen, die beide gleichartige Waren anbieten, fehle. Sie fühlt sich offenbar dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses bejaht hat, obwohl die Klägerin seit Herbst 1997 nur mehr zwei Geschäftsfälle im Inland abgewickelt hat. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich aber im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer schon dann zu bejahen ist, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN uva). Nur örtlich einander keinesfalls überschneidende Absatzgebiete schließen das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses aus (stRsp ÖBl 1990, 203 - Täbris mwN; ÖBl-LS 2000/4 - Camel Trophy). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es bereits, dass Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben; daher ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens, einer Erweiterung der Produktion oder einer Änderung der Nachfrage möglicherweise ergeben kann (4 Ob 96/91, tw. veröffentlicht in WBl 1992, 131 - Mulch-Karton; zuletzt MR 1999, 186 - Talfahrt der A). Trotz der nur sporadischen Geschäftstätigkeit der Klägerin im Inland und des Umstands, dass sie derzeit in Österreich keinen Handelsvertreter einsetzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den inländischen Markt gänzlich aufgegeben habe; solches hat die Beklagte auch nicht behauptet. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 287/99f, insoweit nicht abgedruckt in ÖBl-LS 2000/4 - Camel Trophy).

Der Gebrauch unrichtiger Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse verstößt gegen § 2 UWG, wenn die beim Publikum hervorgerufenen unrichtigen Vorstellungen geeignet sind, die umworbenen Verkehrskreise in wettbewerblich relevanter Weise irrezuführen (ÖBl 1999, 278 - Sachers Kaffee Wien mwN). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie die Aussage "Production & Distribution worldwide" im Hinblick auf eine einzige inländische Produktionsstätte der Beklagten als irreführend beurteilt. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Verweis der Beklagten auf den vorangestellten Hinweis "Made in Austria", werden damit insgesamt doch unterschiedliche Schlüsse auf den tatsächlichen Herstellungsorts des beworbenen Produkts möglich; bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende aber stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt auch in diesem Punkt nicht vor.Der Gebrauch unrichtiger Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse verstößt gegen Paragraph 2, UWG, wenn die beim Publikum hervorgerufenen unrichtigen Vorstellungen geeignet sind, die umworbenen Verkehrskreise in wettbewerblich relevanter Weise irrezuführen (ÖBl 1999, 278 - Sachers Kaffee Wien mwN). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie die Aussage "Production & Distribution worldwide" im Hinblick auf eine einzige inländische Produktionsstätte der Beklagten als irreführend beurteilt. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Verweis der Beklagten auf den vorangestellten Hinweis "Made in Austria", werden damit insgesamt doch unterschiedliche Schlüsse auf den tatsächlichen Herstellungsorts des beworbenen Produkts möglich; bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende aber stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

Anmerkung

E58636 04A01670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00167.00P.0704.000

Dokumentnummer

JJT_20000704_OGH0002_0040OB00167_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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