TE OGH 2000/7/4 4Ob164/00x

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jakob E*****, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei Mag. Ernst R*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell/See, wegen Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10. April 2000, GZ 4 R 55/00m-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Februar 2000, GZ 9 Cg 24/00f-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs des Beklagten wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 15. 5. 2000 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger am 13. 6. 2000 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet, weil im Rechtsmittelverfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 402 Abs 1 EO die sinngemäße Anwendung des § 521a ZPO nur die - hier unzweifelhaft vorliegende - Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens betrifft, während die auch für Revisionsrekurse geltende Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung in § 402 Abs 3 EO mit vierzehn Tagen festgesetzt ist.Die vom Kläger am 13. 6. 2000 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet, weil im Rechtsmittelverfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO die sinngemäße Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO nur die - hier unzweifelhaft vorliegende - Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens betrifft, während die auch für Revisionsrekurse geltende Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung in Paragraph 402, Absatz 3, EO mit vierzehn Tagen festgesetzt ist.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E58635 04AA1640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00164.00X.0704.000

Dokumentnummer

JJT_20000704_OGH0002_0040OB00164_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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