TE OGH 2000/7/4 4Ob176/00m

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag. Franz G*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 27. Jänner 2000, GZ 25 R 60/99x, 25 R 65/99g, 25 R 77/99x, 25 R 78/99v-176, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Korneuburg vom 12. Juli 1999, GZ 1 P 97/96k-133, vom 10. September 1999, GZ 1 P 97/96k-139, vom 24. September 1999, GZ 1 P 97/96k-143, und vom 19. November 1999, GZ 1 P 97/96k-160, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses vom 24. September 1999, GZ 1 P 97/96k-143, mit dem die Gebühren des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Gerhard K***** bestimmt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen, weil der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs 2 Z 4 AußStrG). Der Revisionsrekurs ist auch verspätet; der angefochtene Beschluss wurde dem Betroffenen am 2. 3. 2000 zugestellt; er hat den Revisionsrekurs am 17. 3. 2000, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 11 Abs 1 AußStrG, zur Post gegeben. Sein am 20. 3. 2000 zur Post gegebener weiterer und offenbar auch als Revisionsrekurs gedachter Schriftsatz ist auch deshalb unzulässig, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde.Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen, weil der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG). Der Revisionsrekurs ist auch verspätet; der angefochtene Beschluss wurde dem Betroffenen am 2. 3. 2000 zugestellt; er hat den Revisionsrekurs am 17. 3. 2000, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, zur Post gegeben. Sein am 20. 3. 2000 zur Post gegebener weiterer und offenbar auch als Revisionsrekurs gedachter Schriftsatz ist auch deshalb unzulässig, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde.

2. Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Beschlüsse vom 12. Juli 1999, GZ 1 P 97/96k-133 (Beschluss über die Vorführung des Betroffenen zur Tagsatzung vom 10. 9. 1999), vom 10. September 1999, GZ 1 P 97/96k-139 (Beschluss über die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Richard S***** zum Sachwalter) und vom 19. November 1999, 1 P 97/96k-160 (Beschluss über die Bestellung von Ing. Dr. Karl O***** zum Kollisionskurator).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Gerhard K***** ist der Betroffene psychisch krank und daher nicht in der Lage, seine Angelegenheiten vor Behörden, Gerichten und Ämtern zu besorgen. Die zahllosen Schriftsätze des Betroffenen spiegeln den vom Sachverständigen diagnostizierten Krankheitszustand wider. In diesen Schriftsätzen lehnt der Betroffene immer wieder die für ihn bestellten Vertreter und alle Richter, die je in seiner Sache tätig wurden, sowie alle sonstigen Beteiligten ab, er macht alle nur denkbaren Rechtsmittelgründe geltend und erhebt massive Vorwürfe gegen seine Vertreter, die Gerichte und sonstige Behörden.

In den als Revisionsrekurs zu wertenden Schriftsätzen finden sich auch Ausführungen, mit denen der Betroffene darzulegen versucht, dass erhebliche Rechtsfragen zu entscheiden seien. Er geht dabei aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern sieht sich als psychisch Gesunder, der von "Sklavenhaltern", "kriminellen Gehirnen" und "verbrecherischbanditenkriminellen" Gerichten seiner Rechte beraubt wird.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird damit nicht geltend gemacht. Auf die Ausführungen des Betroffenen ist daher unabhängig davon nicht weiter einzugehen, ob der - wie zu Punkt 1 dargelegte - verspätete Revisionsrekurs nach § 11 Abs 2 AußStrG behandelt werden könnte. Nicht einzugehen ist in jedem Fall auch auf die Ablehnungsanträge; über sie ist schon deshalb nicht zu entscheiden, weil sie rechtsmissbräuchlich ständig wiederholt werden (stRsp ua EvBl 1989/10; zuletzt 1 N 506/99; 9 N 502/99).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird damit nicht geltend gemacht. Auf die Ausführungen des Betroffenen ist daher unabhängig davon nicht weiter einzugehen, ob der - wie zu Punkt 1 dargelegte - verspätete Revisionsrekurs nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG behandelt werden könnte. Nicht einzugehen ist in jedem Fall auch auf die Ablehnungsanträge; über sie ist schon deshalb nicht zu entscheiden, weil sie rechtsmissbräuchlich ständig wiederholt werden (stRsp ua EvBl 1989/10; zuletzt 1 N 506/99; 9 N 502/99).

Anmerkung

E58639 04A01760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00176.00M.0704.000

Dokumentnummer

JJT_20000704_OGH0002_0040OB00176_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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