Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Riedl und Dr. Fucik in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. J*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, wegen S 123.614,18 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.6.2000, 32 Cg 18/00b-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses bilden weitere Verfahrenskosten. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte an das Landesgericht für ZRS Wien eine "Mahnklage wegen Geldleistungen im Amtshaftungsverfahren" ein, aus der, wenngleich in der Form einer formatierten Klage, zu entnehmen ist, dass die Klägerin von der Apothekenkammer aufgrund deren - für pflichtwidrig erachteten - Anzeigenverhalten die Zahlung eines Betrages von S 123.614,18 samt 4 % Zinsen ab 10.11.1999 begehrt; die "Mahnklage" enthält auch eine ausführliche Klageerzählung und Beweisanbote.
Mit Beschluss vom 19.5.2000 stellte das Erstgericht die Klage zur Verbesserung mit der Begründung zurück, dass im Verfahren vor dem Gerichtshof ein Mahnverfahren nicht vorgesehen sei. Daraufhin legte die Klägerin die Klage erneut, nun aber mit einer zweiten Ausfertigung, vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung zurück, dass die Klage unverbessert neuerlich als Mahnklage eingebracht worden sei und ein Mahnverfahren vor dem Gerichtshof gemäß § XIV EGJN nur bei Gerichtshofzuständigkeit nach § 79 oder § 94 JN möglich sei, im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens dagegen kein Mahnverfahren vorgesehen sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung zurück, dass die Klage unverbessert neuerlich als Mahnklage eingebracht worden sei und ein Mahnverfahren vor dem Gerichtshof gemäß Paragraph römisch XIV EGJN nur bei Gerichtshofzuständigkeit nach Paragraph 79, oder Paragraph 94, JN möglich sei, im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens dagegen kein Mahnverfahren vorgesehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Mahnverfahrens aufzutragen, hilfsweise, die Klage zur neuerlichen Verbesserung an den Klagevertreter zurückzustellen.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Die Vorschriften über das Mahnverfahren (§§ 448 ff ZPO) finden sich im Abschnitt der ZPO über das "Verfahren vor den Bezirksgerichten". Es ist daher grundsätzlich nur dann heranzuziehen, wenn das Verfahren vor den Bezirksgericht stattfindet. Anderes ergibt sich gemäß Art. XIV EGJN für die bezirksgerichtlichen Rechtssachen, die zufolge § 79 JN bei einem Gerichtshof erster Instanz angebracht werden müssen oder gemäß § 94 Abs. 2 JN angebracht werden können. Für diese Verfahren bleiben "für die Verhandlung und Entscheidung die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend". Für die bezeichneten Rechtsstreitigkeiten, also Klagen für und gegen Richter des Bezirksgerichtes und Honorarklagen gilt also grundsätzlich das Gerichtshofverfahren vor einem Einzelrichter, doch finden die Vorschriften über das Mahn- und das Besitzstörungsverfahren Anwendung. Ein weiterer Fall, in dem das Mahnverfahren vor dem Gerichtshof jedenfalls Anwendung findet, ist § 56 ASGG, also das arbeitsgerichtliche Verfahren. In der Literatur ist schließlich strittig, ob es bei Konkursklagen (§ 178 KO) Anwendung findet (Fasching, Rz 1636; Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu Art. XIV EGJN; Fucik in Rechberger, Rz 5 zu § 448) oder nicht (Rechberger-Simotta, Zivilprozess5, Rz 749 Fn 5; Schneider, AnwBl. 1986,563; OLG Linz RZ 1986/25). Keine literarische Stellungnahme findet sich allerdings für die Bejahung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens in Amtshaftungssachen. Fasching in Fasching, Kommentar2, Rz 8 zu Art. XIV EGJN hält diesen seiner ratio nach dort für unanwendbar, wo das Gesetz von vornherein die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes ohne Rücksicht auf den Streitwert anordnet.Die Vorschriften über das Mahnverfahren (Paragraphen 448, ff ZPO) finden sich im Abschnitt der ZPO über das "Verfahren vor den Bezirksgerichten". Es ist daher grundsätzlich nur dann heranzuziehen, wenn das Verfahren vor den Bezirksgericht stattfindet. Anderes ergibt sich gemäß Art. römisch XIV EGJN für die bezirksgerichtlichen Rechtssachen, die zufolge Paragraph 79, JN bei einem Gerichtshof erster Instanz angebracht werden müssen oder gemäß Paragraph 94, Absatz 2, JN angebracht werden können. Für diese Verfahren bleiben "für die Verhandlung und Entscheidung die Paragraphen 448 bis 459 ZPO maßgebend". Für die bezeichneten Rechtsstreitigkeiten, also Klagen für und gegen Richter des Bezirksgerichtes und Honorarklagen gilt also grundsätzlich das Gerichtshofverfahren vor einem Einzelrichter, doch finden die Vorschriften über das Mahn- und das Besitzstörungsverfahren Anwendung. Ein weiterer Fall, in dem das Mahnverfahren vor dem Gerichtshof jedenfalls Anwendung findet, ist Paragraph 56, ASGG, also das arbeitsgerichtliche Verfahren. In der Literatur ist schließlich strittig, ob es bei Konkursklagen (Paragraph 178, KO) Anwendung findet (Fasching, Rz 1636; Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu Art. römisch XIV EGJN; Fucik in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 448,) oder nicht (Rechberger-Simotta, Zivilprozess5, Rz 749 Fn 5; Schneider, AnwBl. 1986,563; OLG Linz RZ 1986/25). Keine literarische Stellungnahme findet sich allerdings für die Bejahung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens in Amtshaftungssachen. Fasching in Fasching, Kommentar2, Rz 8 zu Art. römisch XIV EGJN hält diesen seiner ratio nach dort für unanwendbar, wo das Gesetz von vornherein die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes ohne Rücksicht auf den Streitwert anordnet.
Zusammenfassend ergibt dies, dass eine Anwendung des Mahnverfahrens vor dem Landesgericht nur dort in Frage kommt, wo sich eine ausdrückliche Verweisung auf § 448 ZPO findet, wie in Art. XIV EGJN oder § 56 ASGG. Im Amtshaftungsverfahren ist hingegen eine Anwendung des Mahnverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit ist dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, die gegenteiligen Rekursausführungen vermögen nicht zu überzeugen.Zusammenfassend ergibt dies, dass eine Anwendung des Mahnverfahrens vor dem Landesgericht nur dort in Frage kommt, wo sich eine ausdrückliche Verweisung auf Paragraph 448, ZPO findet, wie in Art. römisch XIV EGJN oder Paragraph 56, ASGG. Im Amtshaftungsverfahren ist hingegen eine Anwendung des Mahnverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit ist dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, die gegenteiligen Rekursausführungen vermögen nicht zu überzeugen.
Dennoch hält die Zurückweisung der Klage einer rechtlichen Kontrolle nicht stand. Nichts spricht dagegen, über die vorliegende Klage, sei sie auch als "Mahnklage" bezeichnet und entsprechend formatiert, eine erste Tagsatzung auszuschreiben oder die Klagebeantwortung aufzutragen, was wohl insbesondere nach dem letzten Satz der Klage in der Feldgruppe 15 (Anerkennung der Haftung abgelehnt) im Sinne des § 243 Abs. 4 ZPO sinnvoller erscheint, worin aber dem Erstgericht nicht vorgegriffen werden soll. Allenfalls wäre zu befürchten, dass die beklagte Partei den Text der Klage missversteht, weil ein Zahlungsbefehl beantragt wurde. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass das Erstgericht den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles abweist.Dennoch hält die Zurückweisung der Klage einer rechtlichen Kontrolle nicht stand. Nichts spricht dagegen, über die vorliegende Klage, sei sie auch als "Mahnklage" bezeichnet und entsprechend formatiert, eine erste Tagsatzung auszuschreiben oder die Klagebeantwortung aufzutragen, was wohl insbesondere nach dem letzten Satz der Klage in der Feldgruppe 15 (Anerkennung der Haftung abgelehnt) im Sinne des Paragraph 243, Absatz 4, ZPO sinnvoller erscheint, worin aber dem Erstgericht nicht vorgegriffen werden soll. Allenfalls wäre zu befürchten, dass die beklagte Partei den Text der Klage missversteht, weil ein Zahlungsbefehl beantragt wurde. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass das Erstgericht den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles abweist.
Dass aber die Klage ein Formgebrechen aufwiese, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet wäre, kann nicht gesagt werden. Für eine Zurückweisung der Klage war daher kein Grund vorhanden, weshalb dem Rekurs im Ergebnis Erfolg beschieden sein musste. Das Erstgericht wird daher über die eingebrachte Klage zwar keinen Zahlungsbefehl zu erlassen, wohl aber das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht
auf §§ 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 ZPO.auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 528 Absatz eins, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00403 14R137-00wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2000:01400R00137.00W.0705.000Dokumentnummer
JJT_20000705_OLGW009_01400R00137_00W0000_000