TE OGH 2000/7/6 10Nd505/00

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Veröffentlicht am 06.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Ing. Hubert T*****, vertreten durch Hügel & Partner Rechtsanwälte OEG in Mödling, gegen die beklagte Partei (und Antragsgegnerin) I*****, Belgien, wegen S 18.277,60 sA, über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Ing. Hubert T*****, vertreten durch Hügel & Partner Rechtsanwälte OEG in Mödling, gegen die beklagte Partei (und Antragsgegnerin) I*****, Belgien, wegen S 18.277,60 sA, über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Bezirksgericht Purkersdorf als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Der Antrag auf Überweisung der Rechtssache "gemäß § 230a ZPO an das vom Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN für zuständig erklärte Gericht" sowie der Antrag auf Kostenzuspruch werden zurückgewiesen.Der Antrag auf Überweisung der Rechtssache "gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN für zuständig erklärte Gericht" sowie der Antrag auf Kostenzuspruch werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, in einer seinem Antrag beigeschlossenen Klage vom 22. 5. 2000 gegen die I***** mit dem Sitz in Belgien eine Forderung von S 18.277,60 sA geltend zu machen. Der Antragsteller habe bei der Antragsgegnerin anlässlich einer Messe in Wien am 22. 3. 1999 eine Sitzgruppe nach einem auf der Messe ausgestellten Muster zu einem Gesamtpreis von S 60.000 bestellt. Als Liefertermin sei Oktober 1999 vereinbart worden. Der Antragsteller habe eine Anzahlung per Scheck in Höhe von S 18.000 geleistet. Die von der Antragsgegnerin gelieferte Sitzgruppe habe erhebliche Mängel aufgewiesen, sodass der Antragsteller ihre Annahme verweigert habe. Da auch eine zweite Lieferung nicht der Vereinbarung entsprochen habe, habe der Antragsteller die Bestellung unwiderruflich storniert und verlange nunmehr die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von S 18.000 samt Spesen und Zinsen. Da sich die Antragsgegnerin geweigert habe, die geleistete Anzahlung rückzuerstatten, habe der Antragsteller die Klage beim Bezirksgericht Purkersdorf eingebracht. Mit Beschluss vom 3. 5. 2000 sei die Klage vom Bezirksgericht Purkersdorf mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen worden.

Das Rechtsgeschäft sei für den Antragsteller als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 Z 1 und 3 LGVÜ zu qualifizieren, weil es sich bei der Sitzgarnitur um eine bewegliche Sache handle, die auf Teilzahlung und zum persönlichen Gebrauch erworben worden sei und dem Vertragsabschluss in Österreich ein ausdrückliches Angebot und eine Werbung vorangegangen sei und der Antragsteller die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen ebenfalls in Österreich vorgenommen habe. Es sei daher die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 14 LGVÜ gegeben. Mangels Vorhandenseins eines örtlichen Gerichtsstandes werde die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes begehrt.Das Rechtsgeschäft sei für den Antragsteller als Verbrauchergeschäft im Sinn des Artikel 13, Ziffer eins und 3 LGVÜ zu qualifizieren, weil es sich bei der Sitzgarnitur um eine bewegliche Sache handle, die auf Teilzahlung und zum persönlichen Gebrauch erworben worden sei und dem Vertragsabschluss in Österreich ein ausdrückliches Angebot und eine Werbung vorangegangen sei und der Antragsteller die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen ebenfalls in Österreich vorgenommen habe. Es sei daher die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Artikel 14, LGVÜ gegeben. Mangels Vorhandenseins eines örtlichen Gerichtsstandes werde die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227 ua). Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen worden, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (ZfRV 1997/43 uva; RIS-Justiz RS0046443 mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227 ua). Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen worden, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (ZfRV 1997/43 uva; RIS-Justiz RS0046443 mwN).

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 3. 5. 2000, 2 C 463/00k-2, wies das vom Antragsteller in dieser Rechtssache angerufene Bezirksgericht Purkersdorf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Nach den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers ist die inländische Gerichtsbarkeit für den vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsstreit gegeben. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann nach Art 14 Abs 1 LGVÜ auch vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Vorausgesetzt wird, dass der Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, und es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt (Art 13 Z 1 LGVÜ) oder um einen Kauf beweglicher Sachen, sofern dem Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist, und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art 13 Z 3 lit a und b LGVÜ).Nach den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers ist die inländische Gerichtsbarkeit für den vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsstreit gegeben. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann nach Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ auch vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Vorausgesetzt wird, dass der Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, und es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt (Artikel 13, Ziffer eins, LGVÜ) oder um einen Kauf beweglicher Sachen, sofern dem Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist, und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Artikel 13, Ziffer 3, Litera a und b LGVÜ).

Nach den maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Antragstellers liegen jedenfalls die in Art 13 Z 3 lit a und b LGVÜ genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen (Werbung und Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Antragstellers und Vornahme der seitens des Antragstellers zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Antragstellers) vor. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob darüber hinaus auch die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art 13 Z 1 LGVÜ vorliegen, wobei unter dem Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft verstanden wird, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 13 LGVÜ Rz 12 mwN).Nach den maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Antragstellers liegen jedenfalls die in Artikel 13, Ziffer 3, Litera a und b LGVÜ genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen (Werbung und Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Antragstellers und Vornahme der seitens des Antragstellers zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Antragstellers) vor. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob darüber hinaus auch die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Artikel 13, Ziffer eins, LGVÜ vorliegen, wobei unter dem Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft verstanden wird, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 13, LGVÜ Rz 12 mwN).

Da gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes bzw an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das (sachlich zuständige) Bezirksgericht Purkersdorf als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen (siehe auch SZ 69/227; 4 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 ua; RIS-Justiz RS0106680; RS0108686; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetz2 Rz 32 zu § 28 JN mwN; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und Luganer Übereinkommens (EuGVÜ/LGVÜ), JBl 1998, 700 ff und 767 ff [771 f]).Da gemäß Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes bzw an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das (sachlich zuständige) Bezirksgericht Purkersdorf als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen (siehe auch SZ 69/227; 4 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 ua; RIS-Justiz RS0106680; RS0108686; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetz2 Rz 32 zu Paragraph 28, JN mwN; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und Luganer Übereinkommens (EuGVÜ/LGVÜ), JBl 1998, 700 ff und 767 ff [771 f]).

Hingegen war der weitere auf die Bestimmung des § 230a ZPO gestützte Antrag auf Überweisung dieser Rechtssache an das gemäß § 28 JN für zuständig erklärte Gericht abzuweisen, weil - abgesehen von der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Überweisung der Rechtssache nach § 230a ZPO überhaupt vorliegen - der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über Überweisungsanträge nach § 230a ZPO funktionell nicht zuständig ist (vgl JBl 1998, 60; 3 Nd 516/99; Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, JBl 1988, 359 ff [360 und 363]).Hingegen war der weitere auf die Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO gestützte Antrag auf Überweisung dieser Rechtssache an das gemäß Paragraph 28, JN für zuständig erklärte Gericht abzuweisen, weil - abgesehen von der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Überweisung der Rechtssache nach Paragraph 230 a, ZPO überhaupt vorliegen - der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über Überweisungsanträge nach Paragraph 230 a, ZPO funktionell nicht zuständig ist vergleiche JBl 1998, 60; 3 Nd 516/99; Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO, JBl 1988, 359 ff [360 und 363]).

Im Ordinationsverfahren findet auch kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln (vgl Matscher aaO Rz 145 und 183).Im Ordinationsverfahren findet auch kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO zu behandeln vergleiche Matscher aaO Rz 145 und 183).

Anmerkung

E58391 10J05050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100ND00505..0706.000

Dokumentnummer

JJT_20000706_OGH0002_0100ND00505_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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