TE OGH 2000/7/7 1Nd22/00

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Veröffentlicht am 07.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Viktor R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Das Landesgericht für ZRS Wien wies den Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer von ihm beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin zu bewilligen, ab. Aus Anlass des gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurses hob das gemäß § 9 Abs 4 AHG als Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Linz den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für ZRS Wien wies den Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer von ihm beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin zu bewilligen, ab. Aus Anlass des gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurses hob das gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG als Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Linz den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet den von ihm behaupteten Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 1/00, 1 Nd 10/99, 1 Nd 5/98 ua), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.Der Antragsteller leitet den von ihm behaupteten Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 1/00, 1 Nd 10/99, 1 Nd 5/98 ua), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Anmerkung

E64688 1Nd22.00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00022..0707.000

Dokumentnummer

JJT_20000707_OGH0002_0010ND00022_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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