TE OGH 2000/7/10 4Nd511/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Feldbach zu 4 A 604/99h geführten Verlassenschaftssache nach dem am 2. November 1999 verstorbenen, zuletzt in H***** wohnhaft gewesenen Egfried K***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anstelle des bisher zuständigen Bezirksgerichtes Feldbach wird das Bezirksgericht Bregenz als zuständiges Verlassenschaftsgericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der österreichische Staatsbürger Egfried K***** verstarb am 2. November 1999 in der Schweiz, wo er zuletzt gelebt hat. Die Abhandlungssache wird bisher von dem nach § 106 JN zuständigen Bezirksgericht Feldbach geführt, in dessen Sprengel der Verstorbene eine Liegenschaft besaß. Die Witwe und seine beiden Kinder haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie haben unter Hinweis auf ihren Wohnsitz anlässlich der Todfallsaufnahme mündlich den Antrag auf Abtretung der Nachlasssache an das Bezirksgericht Bregenz gestellt. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Witwe und die beiden Kinder zu Erben berufen. Der Erblasser hat seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Erbserklärungen wurden bisher noch nicht abgegeben.Der österreichische Staatsbürger Egfried K***** verstarb am 2. November 1999 in der Schweiz, wo er zuletzt gelebt hat. Die Abhandlungssache wird bisher von dem nach Paragraph 106, JN zuständigen Bezirksgericht Feldbach geführt, in dessen Sprengel der Verstorbene eine Liegenschaft besaß. Die Witwe und seine beiden Kinder haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie haben unter Hinweis auf ihren Wohnsitz anlässlich der Todfallsaufnahme mündlich den Antrag auf Abtretung der Nachlasssache an das Bezirksgericht Bregenz gestellt. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Witwe und die beiden Kinder zu Erben berufen. Der Erblasser hat seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Erbserklärungen wurden bisher noch nicht abgegeben.

Das Bezirksgericht Feldbach legt die Akten mit dem Antrag vor, die Abhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Bregenz zu delegieren, um auf diese Weise einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Erben zu vermeiden.

Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung liegen vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 31 JN). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben - davor besteht noch keine Parteistellung (EFSlg 79.070; EFSlg 87.956) - und das bisher zuständige Gericht. Delegationsgründe können in der Verfahrensverkürzung, Verbilligung des Verfahrens oder in der Erleichterung des Gerichtszuganges liegen (Mayr aaO Rz 4; EFSlg 75.926; EFSlg 87.953). Die Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, zu dem die im Ausland wohnenden präsumtiven Erben den kürzesten Anreiseweg haben, ist zweckmäßig.Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 31, JN). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben - davor besteht noch keine Parteistellung (EFSlg 79.070; EFSlg 87.956) - und das bisher zuständige Gericht. Delegationsgründe können in der Verfahrensverkürzung, Verbilligung des Verfahrens oder in der Erleichterung des Gerichtszuganges liegen (Mayr aaO Rz 4; EFSlg 75.926; EFSlg 87.953). Die Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, zu dem die im Ausland wohnenden präsumtiven Erben den kürzesten Anreiseweg haben, ist zweckmäßig.

Es war deshalb die Delegierung des Bezirksgerichtes Bregenz gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.Es war deshalb die Delegierung des Bezirksgerichtes Bregenz gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anzuordnen.

Anmerkung

E58642 04J05110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040ND00511..0710.000

Dokumentnummer

JJT_20000710_OGH0002_0040ND00511_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten