TE OGH 2000/7/11 10Ob208/00m

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Gerhard H*****, geboren am 8. Dezember 1964, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. April 2000, GZ 2 R 130/00b-147, womit infolge Rekurses des Genannten der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Februar 2000, GZ 16 P 96/96f-136, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Obwohl die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses keiner Begründung bedarf, sei den Ausführungen des Betroffenen in Kürze entgegen gehalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber macht einen angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen vom Rekursgericht verneint wurde. Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den inhaltlich völlig gleichen § 15 Z 2 AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748). Selbst behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht zugleich dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS00072232).Der Rechtsmittelwerber macht einen angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen vom Rekursgericht verneint wurde. Die in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den inhaltlich völlig gleichen Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748). Selbst behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht zugleich dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS00072232).

Ob die beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung des gerichtlich bestellten Sachwalters mit Privatanklagen und Subsidiaranträgen im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, war vom Pflegschaftsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und stellt hier keine erhebliche Rechtsfrage dar, die vom Obersten Gerichtshof geklärt werden müsste.

Die Meinung des Betroffenen, nach einem inzwischen vorliegenden Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen seien die Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft nicht mehr gegeben, weshalb nach § 273a ABGB die vorliegende Angelegenheit aus dem Wirkungskreis des Widerstreitsachwalters ausscheide, beruhen offensichtlich auf einem Missverständnis. Einerseits ist die Aufhebung der Sachwalterschaft nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, andererseits liegt ein Fall des § 273a Abs 1 Satz 2 ABGB, nämlich ein Gerichtsbeschluss über die freie Verfügungsbefugnis der behinderten Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters gar nicht vor. Daher geht auch der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf eine im Schrifttum (E. Maurer, Die Antinomie in § 273a ABGB, RZ 1997, 8 ff) vertretene Auffassung fehl.Die Meinung des Betroffenen, nach einem inzwischen vorliegenden Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen seien die Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft nicht mehr gegeben, weshalb nach Paragraph 273 a, ABGB die vorliegende Angelegenheit aus dem Wirkungskreis des Widerstreitsachwalters ausscheide, beruhen offensichtlich auf einem Missverständnis. Einerseits ist die Aufhebung der Sachwalterschaft nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, andererseits liegt ein Fall des Paragraph 273 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB, nämlich ein Gerichtsbeschluss über die freie Verfügungsbefugnis der behinderten Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters gar nicht vor. Daher geht auch der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf eine im Schrifttum (E. Maurer, Die Antinomie in Paragraph 273 a, ABGB, RZ 1997, 8 ff) vertretene Auffassung fehl.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht gegeben.

Anmerkung

E58725 10A02080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00208.00M.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_0100OB00208_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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