TE OGH 2000/7/11 10Ob51/00y

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd R*****, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei mj. Philipp Karl R*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 1., 8. und 9. Bezirk, Währingerstraße 39, 1090 Wien, als Kollisionskurator, wegen Bestreitung der Ehelichkeit, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter der beklagten Partei Alexandra R*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 1999, GZ 43 R 983/99y-119, womit infolge Rekurses der Mutter der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 20. Oktober 1999, GZ 16 C 85/97v-115, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Mutter der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte über die Mutter der beklagten Partei eine Geldstrafe von S 70.000, weil diese im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren ohne Vorliegen berechtigter Hinderungsgründe die Durchführung einer Blutabnahme gemäß § 7 FamRAnglV verweigere. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Erstgericht verhängte über die Mutter der beklagten Partei eine Geldstrafe von S 70.000, weil diese im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren ohne Vorliegen berechtigter Hinderungsgründe die Durchführung einer Blutabnahme gemäß Paragraph 7, FamRAnglV verweigere. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Mutter der beklagten Partei aus dem "Revisionsgrund" der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die "Revision" zuzulassen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der von der Mutter der beklagten Partei erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse der Vorinstanzen erging in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 46.696; MietSlg 47.693; MietSlg 48.678 ua). Ein solcher Fall liegt im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer erbkundlichen Untersuchung im Ehelichkeitsbestreitungsver- fahren nicht vor (vgl auch RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).Die Beschlüsse der Vorinstanzen erging in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO richtet. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 46.696; MietSlg 47.693; MietSlg 48.678 ua). Ein solcher Fall liegt im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer erbkundlichen Untersuchung im Ehelichkeitsbestreitungsver- fahren nicht vor vergleiche auch RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).

Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist eine weitere Einschränkung des Anfechtungsausschlusses im Sinne einer weiteren Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO, nicht vorgesehen. Es ist daher auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2a JN (Streitigkeiten über eheliche Abstammung) gegen bestätigende Entscheidungen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlussmäßige Entscheidung handelt; 7 Ob 205/99v; 10 Ob 325/99p; RIS-Justiz RS0112314).Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist eine weitere Einschränkung des Anfechtungsausschlusses im Sinne einer weiteren Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO, nicht vorgesehen. Es ist daher auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN (Streitigkeiten über eheliche Abstammung) gegen bestätigende Entscheidungen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlussmäßige Entscheidung handelt; 7 Ob 205/99v; 10 Ob 325/99p; RIS-Justiz RS0112314).

Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 528; 10 Ob 325/99p). Ungeachtet des offensichtlich irrtümlich bloß auf § 528 Abs 1 ZPO gestützten Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.Ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 528 ;, 10 Ob 325/99p). Ungeachtet des offensichtlich irrtümlich bloß auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gestützten Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.

Anmerkung

E58825 10A00510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00051.00Y.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_0100OB00051_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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