TE OGH 2000/7/11 10ObS159/00f

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard W*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2000, GZ 23 Rs 39/00g-11, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 1999, GZ 34 Cgs 150/99x-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 14. 1. 1934 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 13. 4. 1994 eine Alterspension als Vollpension ab 1. 2. 1994 gewährt. Die Pension betrug S 6.657,- brutto und beruhte auf 379 Versicherungsmonaten, worauf 244 Beitragsmonate entfielen. Ab 1. 2. 1994, sohin ab Pensionsantritt war die Klägerin laufend als Teilzeitangestellte mit einem Bruttolohn von S 6.000,-

monatlich in einem Gasthaus beschäftigt. Diese Tatsache wurde der beklagten Partei mit Schreiben vom 28. 2. 1994 mitgeteilt. Das Dienstverhältnis beendete die Klägerin mit 31. 1. 1999.

Die Klägerin begehrte am 5. 2. 1999 die Erhöhung der bisher gewährten Alterspension gemäß § 261b ASVG. Die Beklagte hat diesen Antrag abgewiesen.Die Klägerin begehrte am 5. 2. 1999 die Erhöhung der bisher gewährten Alterspension gemäß Paragraph 261 b, ASVG. Die Beklagte hat diesen Antrag abgewiesen.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. 2. 1999 eine Alterspension in Höhe von S 7.460,22 und ab 1. 6. 1999 von S 7.721,33 monatlich zu zahlen.

Die Auslegung des § 253 Abs 2 ASVG ergebe, dass die versicherungspflichtige Teiltätigkeit der Klägerin die gewährte Alterspension zur Teilpension machte und das unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegende Einkommen nicht zu einer Kürzung der Pension führte, weil es nach dem 3. Satz des § 253 Abs 1 ASVG unberücksichtigt zu bleiben habe. Nach § 261b ASVG sei daher die Alterspension zu erhöhen.Die Auslegung des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ergebe, dass die versicherungspflichtige Teiltätigkeit der Klägerin die gewährte Alterspension zur Teilpension machte und das unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegende Einkommen nicht zu einer Kürzung der Pension führte, weil es nach dem 3. Satz des Paragraph 253, Absatz eins, ASVG unberücksichtigt zu bleiben habe. Nach Paragraph 261 b, ASVG sei daher die Alterspension zu erhöhen.

Das Berufungsgericht wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren ab.

Die Teilpension, deren Vorliegen erst zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach § 261b ASVG führen kann, liege nur dann vor, wenn neben dem Pensionsbezug versicherungspflichtig Einkünfte bezogen würden, die den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG übersteigen. Dies treffe bei der Klägerin, die neben der Alterspension lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen von S 6.000,- erzielt habe, nicht zu.Die Teilpension, deren Vorliegen erst zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Paragraph 261 b, ASVG führen kann, liege nur dann vor, wenn neben dem Pensionsbezug versicherungspflichtig Einkünfte bezogen würden, die den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG übersteigen. Dies treffe bei der Klägerin, die neben der Alterspension lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen von S 6.000,- erzielt habe, nicht zu.

Die gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem vorletzten Satz des § 253 Abs 2 ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat, folgt, dass die Voraussetzungen für Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des § 253 Abs 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (idS auch Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, die darauf hinweisen, dass das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist).Aus dem vorletzten Satz des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat, folgt, dass die Voraussetzungen für Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach Paragraph 261 b, ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (idS auch Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, die darauf hinweisen, dass das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist).

Die Argumentation der Klägerin, der vorletzte Satz des § 253 Abs 2 ASVG beziehe sich nur auf den unmittelbar vorhergehenden Satz, hält einer Überprüfung nicht stand. Dies würde nämlich zum Ergebnis führen, dass zwar auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem unter dem Richtsatz liegenden Einkommen zur Gewährung einer Teilpension von 85 vH führte (Anordnung des ersten Satzes des § 253 Abs 2 ASVG), dass aber der zweite Satz unanwendbar wäre, dass also auch bei Vorliegen von mehr als 360 Beitragsmonaten eine Erhöhung der Teilpension (§ 253 Abs 2 zweiter Satz ASVG) nicht einträte, was gerade im Hinblick auf das geringe monatliche Einkommen, das neben der Pension bezogen wird, zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, das mit dem Zweck der Norm nicht vereinbart wäre.Die Argumentation der Klägerin, der vorletzte Satz des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG beziehe sich nur auf den unmittelbar vorhergehenden Satz, hält einer Überprüfung nicht stand. Dies würde nämlich zum Ergebnis führen, dass zwar auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem unter dem Richtsatz liegenden Einkommen zur Gewährung einer Teilpension von 85 vH führte (Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG), dass aber der zweite Satz unanwendbar wäre, dass also auch bei Vorliegen von mehr als 360 Beitragsmonaten eine Erhöhung der Teilpension (Paragraph 253, Absatz 2, zweiter Satz ASVG) nicht einträte, was gerade im Hinblick auf das geringe monatliche Einkommen, das neben der Pension bezogen wird, zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, das mit dem Zweck der Norm nicht vereinbart wäre.

Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG anzuwenden.Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG anzuwenden.

Unzutreffend sind auch die Ausführungen der Klägerin, dass sich hieraus eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen, die neben einer Alterspension ein Einkommen über bzw unter dem maßgeblichen Richtsatz beziehen, bezüglich des Ruhens des Krankengeldes (§ 90 ASVG) ergäbe. Das Zusammentreffen von Krankengeldbezug aus einer neben der Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Alterspension führt weder im Fall des Bezuges einer Vollpension noch im Fall des Bezuges einer Teilpension zu einem Ruhen der Pension. Ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung liegt nicht vor. Durch die Alterspension wird der Verdienst aus der früheren Erwerbstätigkeit substituiert, durch das Krankengeld hingegen das Einkommen aus der neben der Pension ausgeübten Erwerbstätigkeit. Ein Krankengeld als Surrogat für ein neben der Pension bezogenes Erwerbseinkommen löst daher ein Ruhen nicht aus. Es wäre auch nicht einzusehen, dass das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von dem die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang zu leisten hatte, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht hingegen das Erwerbseinkommen selbst (10 ObS 56/99d = DRdA 2000, 128 [M. Binder]).Unzutreffend sind auch die Ausführungen der Klägerin, dass sich hieraus eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen, die neben einer Alterspension ein Einkommen über bzw unter dem maßgeblichen Richtsatz beziehen, bezüglich des Ruhens des Krankengeldes (Paragraph 90, ASVG) ergäbe. Das Zusammentreffen von Krankengeldbezug aus einer neben der Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Alterspension führt weder im Fall des Bezuges einer Vollpension noch im Fall des Bezuges einer Teilpension zu einem Ruhen der Pension. Ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung liegt nicht vor. Durch die Alterspension wird der Verdienst aus der früheren Erwerbstätigkeit substituiert, durch das Krankengeld hingegen das Einkommen aus der neben der Pension ausgeübten Erwerbstätigkeit. Ein Krankengeld als Surrogat für ein neben der Pension bezogenes Erwerbseinkommen löst daher ein Ruhen nicht aus. Es wäre auch nicht einzusehen, dass das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von dem die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang zu leisten hatte, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht hingegen das Erwerbseinkommen selbst (10 ObS 56/99d = DRdA 2000, 128 [M. Binder]).

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58578 10C01590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00159.00F.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_010OBS00159_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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