TE OGH 2000/7/11 10Ob165/00p

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Christian H*****, geboren am 28. September 1994, wohnhaft bei der Mutter Tuyet Linh H*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz als Sachwalter, wegen Entziehung der Obsorge, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Magistrates der Stadt Linz gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. April 2000, GZ 14 R 117/00z-25, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 28. Dezember 1999, GZ 6 P 41/99z-16, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen zu entziehen und zur Gänze dem Vater zu übertragen, ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung ab.

Der dagegen vom Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Minderjährigen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14b Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zulässig sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruchs über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (1 Ob 2102/96s; 1 Ob 554/95 mwN uva).Gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zulässig sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruchs über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (1 Ob 2102/96s; 1 Ob 554/95 mwN uva).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seinen Aufhebungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage nicht für zulässig erklärt, weshalb der vom Sachwalter des Minderjährigen dagegen eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" als ebenfalls unzulässig zurückzuweisen war (8 Ob 322/99g; 6 Ob 44/99k; 5 Ob 4/99w uva; RIS-Justiz RS0109580; RS0030814; RS0007219).

Anmerkung

E58568 10A01650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00165.00P.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_0100OB00165_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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