TE OGH 2000/7/12 9Ob84/00v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH (9 S 39/98d des LG Innsbruck), gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, und die auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Otmar S*****, Dr. Alfons S*****, Dr. Ekkehard B*****, alle *****, alle vertreten durch Simma & Bechtold Rechtsanwälte KEG, Dr. Henrik Gunz in Dornbirn, wegen Anfechtung (Streitwert S 820.298,17), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Dezember 1999, GZ 1 R 277/99s-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. August 1999, GZ 14 Cg 58/99w-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Einlangen der Revision vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens.

Über die Revision ist daher derzeit nicht zu entscheiden.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens (3 Ob 72/88). Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO gegeben ist (EvBl 1979/115, SZ 56/32; 3 Ob 72/88).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens (3 Ob 72/88). Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO gegeben ist (EvBl 1979/115, SZ 56/32; 3 Ob 72/88).

Die Akten sind somit erst nach allfälliger Beendigung des Ruhens des Verfahrens vorzulegen.

Anmerkung

E58823 09A00840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00084.00V.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0090OB00084_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten