TE OGH 2000/7/12 3Ob90/00g

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei Johann H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Bründl - Reischl & Partner in Straßwalchen, wegen S 2,000.000 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 24. Februar 2000, GZ 53 R 22/00t-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1999, GZ 5 E 1489/99x-19, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin wurde mit Beschluss vom 9. 3. 1999 (ON 2) zur Hereinbringung einer Forderung von S 2,000.000 sA der Geschäftsanteil des Verpflichteten an einer GmbH gepfändet.

Mit Beschluss vom 22. 7. 1999 (ON 11) wurde der Schätzwert dieses Geschäftsanteils mit null festgesetzt und gemäß § 76 Abs 4 GmbHG dessen Verkauf bewilligt. Der Verkauf werde jedoch nur dann vollzogen, wenn die betreibende Partei innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Käufer namhaft mache, der ein bindendes Anbot abgebe, den Geschäftsanteil der verpflichteten Partei um einen Preis zu übernehmen, welcher zumindest die bisherigen und die noch weiter auflaufenden Exekutionskosten übersteige, oder wenn die betreibende Partei innerhalb der gleichen Frist andere zur Fortsetzung des Verwertungsverfahrens zweckdienliche Anträge stelle. Bei ergebnislosem Fristablauf werde die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO eingestellt.Mit Beschluss vom 22. 7. 1999 (ON 11) wurde der Schätzwert dieses Geschäftsanteils mit null festgesetzt und gemäß Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG dessen Verkauf bewilligt. Der Verkauf werde jedoch nur dann vollzogen, wenn die betreibende Partei innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Käufer namhaft mache, der ein bindendes Anbot abgebe, den Geschäftsanteil der verpflichteten Partei um einen Preis zu übernehmen, welcher zumindest die bisherigen und die noch weiter auflaufenden Exekutionskosten übersteige, oder wenn die betreibende Partei innerhalb der gleichen Frist andere zur Fortsetzung des Verwertungsverfahrens zweckdienliche Anträge stelle. Bei ergebnislosem Fristablauf werde die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO eingestellt.

Die betreibende Gläubigerin beantragte die Verwertung durch Verkauf aus freier Hand nach § 280 Abs 1 EO und erklärte, sie sei bereit, den Geschäftsanteil um S 35.000 zu übernehmen (ON 18).Die betreibende Gläubigerin beantragte die Verwertung durch Verkauf aus freier Hand nach Paragraph 280, Absatz eins, EO und erklärte, sie sei bereit, den Geschäftsanteil um S 35.000 zu übernehmen (ON 18).

Das Erstgericht ordnete mit Beschluss vom 17. 12. 1999 (ON 19) die Verwertung des Geschäftsanteils durch Verkauf aus freier Hand um den Kaufpreis von S 35.000 an die betreibende Gläubigerin oder einen anderen Käufer, der einen höheren Kaufpreis bietet, an.

Der Verpflichtete beantragte hierauf die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO, weil feststehe, dass das Exekutionsverfahren kein die Kosten übersteigendes Ergebnis bringe und die Einstellung der Exekution bereits mit Beschluss vom 22. 7. 1999 (ON 11) angekündigt worden sei.Der Verpflichtete beantragte hierauf die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO, weil feststehe, dass das Exekutionsverfahren kein die Kosten übersteigendes Ergebnis bringe und die Einstellung der Exekution bereits mit Beschluss vom 22. 7. 1999 (ON 11) angekündigt worden sei.

Der Verpflichtete erhob weiters gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 12. 1999 (ON 19) Rekurs und beantragte, ihn dahin abzuändern, dass das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte eingestellt werde, in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlussfassung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Der Verpflichtete erhob weiters gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 12. 1999 (ON 19) Rekurs und beantragte, ihn dahin abzuändern, dass das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte eingestellt werde, in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlussfassung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Rekursgericht fasste den Beschluss, dass dem Rekurs "teilweise Folge gegeben" und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert werde, dass der Antrag der betreibenden Partei ON 18, den Geschäftsanteil der verpflichteten Partei durch Verkauf aus freier Hand nach § 280 Abs 1 EO zu einem Preis von S 35.000, wobei sie sich selbst zur Übernahme des Geschäftsanteils zu diesem Preis bereit erkläre, zu verwerten, abgewiesen wird. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil diese Entscheidung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausreiche und zu den Voraussetzungen eines Verkaufes aus freier Hand nach § 280 Abs 1 EO ausreichend Rechtsprechung vorliege. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, gemäß § 280 Abs 1 EO könne das Gericht, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereiche, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Die Anordnung eines Verkaufes aus freier Hand nach § 280 Abs 1 EO habe als Vorteil, den das Gericht im Interesse aller Beteiligten wahrzunehmen habe, die Erzielung eines möglichst hohen Verwertungsergebnisses im Auge. Andererseits verpflichte die Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 8 EO dazu, die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn sich nicht erwarten lasse, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ein Vorteil im Sinn des § 280 Abs 1 EO für die Bewilligung des Verkaufes aus freier Hand könne daher aus dieser Betrachtungsweise nur dann angenommen werden, wenn der Übernahmspreis zumindest so hoch sei, dass er die Exekutionskosten übersteige. Insofern könne daher auch ein betreibender Gläubiger selbst einen derartigen Antrag stellen und damit eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO verhindern.Das Rekursgericht fasste den Beschluss, dass dem Rekurs "teilweise Folge gegeben" und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert werde, dass der Antrag der betreibenden Partei ON 18, den Geschäftsanteil der verpflichteten Partei durch Verkauf aus freier Hand nach Paragraph 280, Absatz eins, EO zu einem Preis von S 35.000, wobei sie sich selbst zur Übernahme des Geschäftsanteils zu diesem Preis bereit erkläre, zu verwerten, abgewiesen wird. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil diese Entscheidung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausreiche und zu den Voraussetzungen eines Verkaufes aus freier Hand nach Paragraph 280, Absatz eins, EO ausreichend Rechtsprechung vorliege. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, gemäß Paragraph 280, Absatz eins, EO könne das Gericht, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereiche, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Die Anordnung eines Verkaufes aus freier Hand nach Paragraph 280, Absatz eins, EO habe als Vorteil, den das Gericht im Interesse aller Beteiligten wahrzunehmen habe, die Erzielung eines möglichst hohen Verwertungsergebnisses im Auge. Andererseits verpflichte die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO dazu, die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn sich nicht erwarten lasse, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ein Vorteil im Sinn des Paragraph 280, Absatz eins, EO für die Bewilligung des Verkaufes aus freier Hand könne daher aus dieser Betrachtungsweise nur dann angenommen werden, wenn der Übernahmspreis zumindest so hoch sei, dass er die Exekutionskosten übersteige. Insofern könne daher auch ein betreibender Gläubiger selbst einen derartigen Antrag stellen und damit eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO verhindern.

Rechne man allein die in diesem Exekutionsverfahren gerichtlich bestimmten Kosten zusammen, ergebe sich ein Betrag von rund S 48.000, die der betreibenden Partei für ihren Übernahmsantrag zugesprochenen Kosten miteingeschlossen. Das bedeute, dass der Rekurs insofern berechtigt sei, als mit dem gebotenen Übernahmspreis von S 35.000 nicht einmal die bisher aufgelaufenen Exekutionskosten gedeckt würden. Die Entscheidung des Erstgerichtes sei daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag der betreibenden Partei vom 13. 12. 1999 abgewiesen wird.

Allerdings werde im Rekurs die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend begehrt, dass die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte sogleich eingestellt wird. In diesem Zusammenhang könne die Auffassung des Rekurswerbers nicht geteilt werden, dass es nun nicht mehr erforderlich sei, dem betreibenden Gläubiger vor einer Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO (nochmals) Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Ein betreibender Gläubiger dürfe durch eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO jedenfalls nicht überrumpelt werden; es sei ihm daher vor der Einstellung die Einstellungsabsicht anzukündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern ihm nicht bereits in anderer Weise die drohende Einstellung bekannt gemacht und ihm Gelegenheit geboten wurde, sie durch geeignete Antragstellung abzuwenden. Überdies bestimme § 45 Abs 3 EO, dass die Parteien vor der Entscheidung einzuvernehmen seien, sofern derartige Anträge nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wurden.Allerdings werde im Rekurs die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend begehrt, dass die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte sogleich eingestellt wird. In diesem Zusammenhang könne die Auffassung des Rekurswerbers nicht geteilt werden, dass es nun nicht mehr erforderlich sei, dem betreibenden Gläubiger vor einer Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO (nochmals) Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Ein betreibender Gläubiger dürfe durch eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO jedenfalls nicht überrumpelt werden; es sei ihm daher vor der Einstellung die Einstellungsabsicht anzukündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern ihm nicht bereits in anderer Weise die drohende Einstellung bekannt gemacht und ihm Gelegenheit geboten wurde, sie durch geeignete Antragstellung abzuwenden. Überdies bestimme Paragraph 45, Absatz 3, EO, dass die Parteien vor der Entscheidung einzuvernehmen seien, sofern derartige Anträge nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wurden.

Hier habe die betreibende Partei davon ausgehen können, dass sie die Einstellung des Exekutionsverfahrens durch das von ihr selbst gestellte Übernahmsanbot und die auferlegte Sicherheitsleistung abwenden konnte. Das Erstgericht habe gegenüber der betreibenden Partei nicht zum Ausdruck gebracht, dass es mit einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO vorgehen werde. Es sei daher jedenfalls die betreibende Partei zu hören.Hier habe die betreibende Partei davon ausgehen können, dass sie die Einstellung des Exekutionsverfahrens durch das von ihr selbst gestellte Übernahmsanbot und die auferlegte Sicherheitsleistung abwenden konnte. Das Erstgericht habe gegenüber der betreibenden Partei nicht zum Ausdruck gebracht, dass es mit einer Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO vorgehen werde. Es sei daher jedenfalls die betreibende Partei zu hören.

Diesen Beschluss des Rekursgerichtes bekämpft der Verpflichtete mit seinem Revisionsrekurs, soweit damit seinem Einstellungsantrag nicht Folge gegeben wurde.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem auf Antrag der betreibenden Gläubigerin der Verkauf aus freier Hand gemäß § 280 Abs 1 EO angeordnet wurde, dahin abgeändert, dass dieser Antrag der betreibenden Gläubigerin abgewiesen wurde. Der Verpflichtete hatte in seinem Rekurs darüber hinaus beantragt, das Rekursgericht solle die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO einstellen. Über diesen Antrag entschied das Rekursgericht nicht im Spruch; nur in den Gründen legte es seine Rechtsansicht zur weiteren Vorgangsweise des Erstgerichtes dar. Inhaltlich ist dieser Beschluss des Rekursgerichtes dahin zu verstehen, dass es die Entscheidung über den Einstellungsantrag abgelehnt und diese Entscheidung dem Erstgericht aufgetragen hat. Dies entspricht aber der Sach- und Rechtslage, weil nur das Erstgericht und nicht das Rekursgericht zur Entscheidung über den Einstellungsantrag (funktionell) zuständig ist. Da die Lösung dieser Rechtsfrage aber derart eindeutig ist, dass ihr keine erhebliche Bedeutung im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO zukommt, ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht zulässig.Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem auf Antrag der betreibenden Gläubigerin der Verkauf aus freier Hand gemäß Paragraph 280, Absatz eins, EO angeordnet wurde, dahin abgeändert, dass dieser Antrag der betreibenden Gläubigerin abgewiesen wurde. Der Verpflichtete hatte in seinem Rekurs darüber hinaus beantragt, das Rekursgericht solle die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einstellen. Über diesen Antrag entschied das Rekursgericht nicht im Spruch; nur in den Gründen legte es seine Rechtsansicht zur weiteren Vorgangsweise des Erstgerichtes dar. Inhaltlich ist dieser Beschluss des Rekursgerichtes dahin zu verstehen, dass es die Entscheidung über den Einstellungsantrag abgelehnt und diese Entscheidung dem Erstgericht aufgetragen hat. Dies entspricht aber der Sach- und Rechtslage, weil nur das Erstgericht und nicht das Rekursgericht zur Entscheidung über den Einstellungsantrag (funktionell) zuständig ist. Da die Lösung dieser Rechtsfrage aber derart eindeutig ist, dass ihr keine erhebliche Bedeutung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt, ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht zulässig.

Anmerkung

E58677 03A00900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00090.00G.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0030OB00090_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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