TE OGH 2000/7/12 9Ob164/00h

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte G*****, Haushaltshilfe, *****, vertreten durch Hitzenbichler & Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Heinrich G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Eckart Fußenegger und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt (Streitwert S 84.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18. April 2000, GZ 55 R 35/00v-17, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 25. Februar 2000, GZ 1 C 27/99h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 24. 12. 1999 erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.000 zu zahlen. Seine dagegen erhobene Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.

Daraufhin beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, weil sich sein Vertreter in der Anwendung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO geirrt habe.Daraufhin beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, weil sich sein Vertreter in der Anwendung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geirrt habe.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, dem wegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 zulässigen Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben werde.Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, dem wegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, zulässigen Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Da das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten unter anderem nach § 49 Abs 2 Z 2c JN (Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten....), die auch im § 502 Abs 5 Z 1 ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch § 528 Abs 2 ZPO - sowie auch dessen Abs 3, der bloß auf die Fälle des § 505 Abs 4 ZPO (die im § 49 Abs 2 Z 1, 2 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor (RIS-Justiz RS0112314; 7 Ob 205/99v).Da das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, weil der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten unter anderem nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN (Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten....), die auch im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch Paragraph 528, Absatz 2, ZPO - sowie auch dessen Absatz 3,, der bloß auf die Fälle des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO (die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor (RIS-Justiz RS0112314; 7 Ob 205/99v).

Anmerkung

E58559 09A01640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00164.00H.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0090OB00164_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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