TE OGH 2000/7/12 7Ob128/00z

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas L*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Dr. Paul Delazer, Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) S***** GmbH, *****, 2.) M***** Baugesellschaft mbH, *****, 3.) I***** GmbH, *****, und 4.) St***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Günther F. Kolar und Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 556.643,10 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 141.417,-- sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2000, GZ 2 R 48/00a-107, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass nicht der Straßenerhalter, sondern der Bauherr für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich sei, übersieht sie, dass die Anordnung, die hier maßgebliche breite Einfahrt in die Richtungsfahrbahn Innsbruck, auf der sich dann später in einer Entfernung von ca 500 m die aus dieser Richtung ungesicherte Baustelle befand, trotzdem offen zu bleiben hatte, von der Beklagten erfolgte. Wie der Oberste Gerichtshof auch bereits in seiner Entscheidung ZVR 1983/315 (= MGA ABGB35 § 1319a/53) ausgeführt hat, ist der Halter einer Straße auch dann, wenn Arbeiten durchgeführt werden und er diese weiter offen hält, verpflichtet, durch entsprechende organisierte Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass auf der freigegebenen Verkehrsfläche die volle Befahrbarkeit gesichert ist und auch der rollende Verkehr auf die Mängel der Fahrbahn hingewiesen wird.Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass nicht der Straßenerhalter, sondern der Bauherr für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich sei, übersieht sie, dass die Anordnung, die hier maßgebliche breite Einfahrt in die Richtungsfahrbahn Innsbruck, auf der sich dann später in einer Entfernung von ca 500 m die aus dieser Richtung ungesicherte Baustelle befand, trotzdem offen zu bleiben hatte, von der Beklagten erfolgte. Wie der Oberste Gerichtshof auch bereits in seiner Entscheidung ZVR 1983/315 (= MGA ABGB35 Paragraph 1319 a, /, 53,) ausgeführt hat, ist der Halter einer Straße auch dann, wenn Arbeiten durchgeführt werden und er diese weiter offen hält, verpflichtet, durch entsprechende organisierte Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass auf der freigegebenen Verkehrsfläche die volle Befahrbarkeit gesichert ist und auch der rollende Verkehr auf die Mängel der Fahrbahn hingewiesen wird.

Entgegen den Ausführungen der Revision entfernt sich das Oberlandesgericht Innsbruck bei seiner Beurteilung der mangelnden Absicherung durch die Verkehrsschilder am rechten Rand, der insgesamt über 16 m breiten Fahrbahn, nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, da diesen zu entnehmen ist, dass der Kläger eben auf dem auf der linken Seite gelegenen Notkorridor gerade weiterfuhr. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, dadurch, dass sie die Absicherung der Einfahrt in die Gegenfahrbahn unter den besonderen Voraussetzungen der hier im Zusammenhang mit der Demonstration vorgelegenen Situation, bei der die Einsatzfahrzeuge im Notkorridor direkt auf den linken Rand der Gegenfahrbahn zugeleitet wurden, als nicht ausreichend ansahen, kann nicht gesehen werden (vgl auch RIS-Justiz RS0100202 mwN). Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Entgegen den Ausführungen der Revision entfernt sich das Oberlandesgericht Innsbruck bei seiner Beurteilung der mangelnden Absicherung durch die Verkehrsschilder am rechten Rand, der insgesamt über 16 m breiten Fahrbahn, nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, da diesen zu entnehmen ist, dass der Kläger eben auf dem auf der linken Seite gelegenen Notkorridor gerade weiterfuhr. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, dadurch, dass sie die Absicherung der Einfahrt in die Gegenfahrbahn unter den besonderen Voraussetzungen der hier im Zusammenhang mit der Demonstration vorgelegenen Situation, bei der die Einsatzfahrzeuge im Notkorridor direkt auf den linken Rand der Gegenfahrbahn zugeleitet wurden, als nicht ausreichend ansahen, kann nicht gesehen werden vergleiche auch RIS-Justiz RS0100202 mwN). Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E58664 07A01280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00128.00Z.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0070OB00128_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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