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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÖkostromG 2002 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Verbund-Austrian Power Grid AG in Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 24. März 2004, Zl. K AGB 01/04, betrefffend Allgemeine Bedingungen nach dem Ökostromgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Energie-Control GmbH keine Folge, mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung geänderter Allgemeiner Bedingungen gemäß § 18 Abs 1 Ökostromgesetz, BGBI I Nr. 149/2002, abgewiesen worden war.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Genehmigung von Änderungen der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 10 Abs 1 erster Satz und § 18 Ökostromgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2002, und auf Nichtanordnung unbeschränkter Abnahme- und Vergütungspflichten bei Fehlen ausreichender Fördermittel gemäß § 17, § 21 und § 22 iVm § 10 Abs 1, § 11 und § 18 leg. cit. verletzt.
In ihrem Schriftsatz vom 20. November 2006 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie habe den angefochtenen Bescheid der Energie-Control Kommission in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche gemäß Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 149/2002 bekämpft. Gemäß § 30b Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 105/2006 sei nunmehr die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostromgesetz AG Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin als Ökobilanzgruppenverantwortliche. Diese Rechtsnachfolge sei mit 1. Oktober 2006 erfolgt. In § 10 Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 105/2006 sei zudem jetzt vorgesehen, dass eine Abnahmeverpflichtung nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen besteht.
Die Beschwerdeführerin erachtete sich seit 1. Oktober 2006 im gegenständlichen Verfahren, das ausschließlich Fragen der Durchführung der Ökostromförderung nach der historischen Rechtslage betroffen hat, als klaglos gestellt.
Die belangte Behörde äußerte sich zustimmend.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.
Diese Änderung maßgeblicher Umstände ist hier eingetreten, weil auf Grund einer Änderung der Rechtslage der Beschwerdeführerin nunmehr die Sachlegitimation fehlt.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, wonach mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (s beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN).
Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch kommt, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt.
Wien, am 18. Dezember 2006
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050123.X00Im RIS seit
07.03.2007