Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Katharina J*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 260.231,40 sA (Revisionsrekursinteresse S 70.714,02), über den Revisionsrekurs der Gläubigerin B*****, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. August 1999, GZ 46 R 164/99d-82, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. Dezember 1998, GZ 50 E 76/97x-75, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Verteilungsbeschluss mit Ausnahme des Punktes 4), der ersatzlos entfällt, mit der Richtigstellung wiederhergestellt wird, dass Ertragsüberschüsse für die Zeit 1. 8. 1997 bis 10. 10. 1997 verteilt werden.
Die zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht vorbehalten.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der Gläubigerin B***** die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Ertragsüberschüsse aus der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft in Höhe von S 70.714,02 der Revisionsrekurswerberin als Pfandgläubigerin zur teilweisen Berichtigung der Zinsen ihrer pfandrechtlich sichergestellten Forderung zu. Dieser Zuweisung legte es gemäß § 124 Z 3 EO den Grundbuchsstand während der Zwangsverwaltung zugrunde.Das Erstgericht wies die Ertragsüberschüsse aus der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft in Höhe von S 70.714,02 der Revisionsrekurswerberin als Pfandgläubigerin zur teilweisen Berichtigung der Zinsen ihrer pfandrechtlich sichergestellten Forderung zu. Dieser Zuweisung legte es gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, EO den Grundbuchsstand während der Zwangsverwaltung zugrunde.
Den Widerspruch der Verpflichteten gegen die betreffende Forderungsanmeldung verwies es auf den Rechtsweg. Über die von der Verpflichteten behauptete Tatsache der Berichtigung der Forderung sei nicht im Verteilungsverfahren zu entscheiden, weil sich die Gründe des Widerspruchs nicht mit den Mitteln des Verteilungsverfahrens klären ließen.
Das Rekursgericht wies diese Ertragsüberschüsse der Verpflichteten in Stattgebung ihres Rekurses zu und gab deren Widerspruch statt; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zur Frage des relevanten Zeitpunktes für die Beurteilung der in § 124 Z 3 EO genannten Forderungen an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, eine Berücksichtigung von Forderungen und Rechten gemäß § 124 Z 3 EO sei nur dann zulässig, wenn sie auf der Liegenschaft sichergestellt sind. Der maßgebliche Zeitpunkt sei derjenige der Verteilungstagsatzung, hier der 8. 10. 1998. Der Umstand, dass vorher während der Zwangsverwaltung eine solche Sicherstellung auf der Liegenschaft vorhanden gewesen sei, reiche nicht aus. Dazu komme hier noch, dass die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Gläubigerin im Grundbuch aufgrund der von ihr ausgestellten Löschungsquittung gelöscht wurden. Ohne dass eine solche Löschung notwendigerweise zum endgültigen Erlöschen der Forderung führen müsse bzw einen solchen Nachweis darstelle, verzichte der Gläubiger aber durch Ausstellung einer Löschungsquittung zweifelsfrei auf die hypothekarische Sicherstellung seiner allenfalls noch offenen Forderung. Er könne diese daher nicht wirksam im Rang des § 124 Z 3 EO geltend machen. Der Ertragsüberschuss sei daher der Verpflichteten als Hyperocha zuzuweisen, der Widerspruch der Verpflichteten gegen die Zuweisung der Ertragsüberschüsse an die Pfandgläubigerin sei berechtigt.Das Rekursgericht wies diese Ertragsüberschüsse der Verpflichteten in Stattgebung ihres Rekurses zu und gab deren Widerspruch statt; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zur Frage des relevanten Zeitpunktes für die Beurteilung der in Paragraph 124, Ziffer 3, EO genannten Forderungen an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, eine Berücksichtigung von Forderungen und Rechten gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, EO sei nur dann zulässig, wenn sie auf der Liegenschaft sichergestellt sind. Der maßgebliche Zeitpunkt sei derjenige der Verteilungstagsatzung, hier der 8. 10. 1998. Der Umstand, dass vorher während der Zwangsverwaltung eine solche Sicherstellung auf der Liegenschaft vorhanden gewesen sei, reiche nicht aus. Dazu komme hier noch, dass die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Gläubigerin im Grundbuch aufgrund der von ihr ausgestellten Löschungsquittung gelöscht wurden. Ohne dass eine solche Löschung notwendigerweise zum endgültigen Erlöschen der Forderung führen müsse bzw einen solchen Nachweis darstelle, verzichte der Gläubiger aber durch Ausstellung einer Löschungsquittung zweifelsfrei auf die hypothekarische Sicherstellung seiner allenfalls noch offenen Forderung. Er könne diese daher nicht wirksam im Rang des Paragraph 124, Ziffer 3, EO geltend machen. Der Ertragsüberschuss sei daher der Verpflichteten als Hyperocha zuzuweisen, der Widerspruch der Verpflichteten gegen die Zuweisung der Ertragsüberschüsse an die Pfandgläubigerin sei berechtigt.
Der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 124 Z 3 EO sind aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen, soweit nicht schon deren Berichtigung gemäß § 120 Abs 2 Z 5 EO erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind einschließlich der in § 120 Abs 2 Z 5 EO bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung zu berichtigen, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.Nach Paragraph 124, Ziffer 3, EO sind aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen, soweit nicht schon deren Berichtigung gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, EO erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind einschließlich der in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, EO bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung zu berichtigen, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass die Sicherstellung dieser Ansprüche zur Zeit der Verteilungstagsatzung gegeben sein muss. Der Gesetzeswortlaut spricht sogar eindeutig gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, weil daraus hervorgeht, dass es in erster Linie auf die Fälligkeit der wiederkehrenden Leistungen ankommt und dass die Forderung aufgrund derer sie gebühren, zur Zeit der Fälligkeit auf der verwalteten Liegenschaft sichergestellt sein muss. Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin auf die Regelung des § 120 Abs 2 Z 5 EO, wonach derartige Auslagen auch schon unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden können. Das Verteilungsergebnis kann nun nicht davon abhängen, ob der Zwangsverwalter unbestrittene Bezugsrechte unmittelbar berichtigt oder in bestrittenen Fällen die Berichtigung der gerichtlichen Verteilung der Ertragsüberschüsse vorbehalten bleibt.Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass die Sicherstellung dieser Ansprüche zur Zeit der Verteilungstagsatzung gegeben sein muss. Der Gesetzeswortlaut spricht sogar eindeutig gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, weil daraus hervorgeht, dass es in erster Linie auf die Fälligkeit der wiederkehrenden Leistungen ankommt und dass die Forderung aufgrund derer sie gebühren, zur Zeit der Fälligkeit auf der verwalteten Liegenschaft sichergestellt sein muss. Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin auf die Regelung des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, EO, wonach derartige Auslagen auch schon unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden können. Das Verteilungsergebnis kann nun nicht davon abhängen, ob der Zwangsverwalter unbestrittene Bezugsrechte unmittelbar berichtigt oder in bestrittenen Fällen die Berichtigung der gerichtlichen Verteilung der Ertragsüberschüsse vorbehalten bleibt.
Auch aus der Ausstellung der Löschungsquittung vom 29. 10. 1997 ist nicht notwendig ein rückwirkender Verzicht abzuleiten, eine hypothekarisch sichergestellt gewesene Forderung bei der Verteilung eines Überschusses aus dem Zeitraum 1. 8. 1997 bis 10. 10. 1997 im Rang des § 124 Z 3 EO geltend zu machen. Zu bedenken ist dabei, dass diese Ausstellung gerade in der aus der Zwangsverwaltung zu erwartenden Zuweisung ihren Grund gehabt haben könnte. Eine Tilgung der Forderung ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Die Richtigkeit der Behauptung der Verpflichteten ist im Rechtsweg zu klären.Auch aus der Ausstellung der Löschungsquittung vom 29. 10. 1997 ist nicht notwendig ein rückwirkender Verzicht abzuleiten, eine hypothekarisch sichergestellt gewesene Forderung bei der Verteilung eines Überschusses aus dem Zeitraum 1. 8. 1997 bis 10. 10. 1997 im Rang des Paragraph 124, Ziffer 3, EO geltend zu machen. Zu bedenken ist dabei, dass diese Ausstellung gerade in der aus der Zwangsverwaltung zu erwartenden Zuweisung ihren Grund gehabt haben könnte. Eine Tilgung der Forderung ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Die Richtigkeit der Behauptung der Verpflichteten ist im Rechtsweg zu klären.
Es war daher der zutreffende Verteilungsbeschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei der offenkundige Irrtum betreffend den Abrechnungszeitraum zu berichtigen und dem Erstgericht die Erlassung der zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen Anordnungen, bei denen auf den erhobenen Widerspruch Bedacht zu nehmen sein wird, vorzubehalten war (RZ 1989/7).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, 78 EO.
Anmerkung
E58680 03A03179European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00317.99K.0712.000Dokumentnummer
JJT_20000712_OGH0002_0030OB00317_99K0000_000