Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Friedrich P*****, Bestatter, *****, 2. Maria P*****, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Richard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, gegen die beklagte Partei Alois P*****, Tischlermeister, *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert S 333.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2000, GZ 15 R 27/00a-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird (SZ 70/197). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass Inhalt der vertraglichen Leistung nicht wie bei einem Vorvertrag der Abschluss des förmlichen Hauptvertrages, sondern auch unter Vorbehalt der Errichtung einer förmlichen und verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dessen Erfüllung ist, steht mit den Grundsätzen der Vertragsauslegung und Rechtsprechung im Einklang (SZ 70/197). Soweit das Berufungsgericht für einen eindeutigen Willen, diese Punktation später durch eine formelle Vertragsurkunde zu ersetzen (EvBl 1958/381), sohin im Tatsachenbereich keinen Anhaltspunkt dafür fand, dass die Streitteile vor Errichtung eines schriftlichen Vertrages noch nicht gebunden sein wollten (4 Ob 517/95), bildet es keinen Widerspruch zur Entscheidung EvBl 1958/381, dass schon aufgrund dieser Punktation Erfüllung, nämlich die Abgabe der grundbuchsrechtlich erforderlichen Erklärung begehrt werden kann. Eine wesentliche Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausreicht, liegt demnach nicht vor. Ob unabhängig von der bücherlichen Eintragung die Pflicht zur physischen Übergabe besteht, hindert das Klagebegehren auf Abgabe der grundbuchsrechtlich erforderlichen Erklärung nicht, weil neben der Eigentumsverschaffungspflicht des Beklagten der Besitzverschaffungspflicht eigenständige Bedeutung zukommt (3 Ob 2159/96p).
Anmerkung
E58558 09A01580European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00158.00A.0712.000Dokumentnummer
JJT_20000712_OGH0002_0090OB00158_00A0000_000