Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, vertreten durch Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger, Rechtsanwalt in Altheim, gegen die beklagte Partei Rudolf W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen S 695.000 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000; Gesamtstreitwert S 745.000), infolge Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse S 200.000) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 250.000) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 6 R 36/00g-68, womit das Endurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Dezember 1999, GZ 2 Cg 159/96d-61, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.4.1995 wurde der Beklagte unter anderem wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Verbrechens de rteils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach den §§ 209, 15 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 212 Abs 1, 15 StGB verurteilt, weil er in R***** und in N***** in der Zeit von 1989 bis 1993 in zahlreichen Angriffen seinen Stiefsohn, den am 6.7.177 geborenen Kläger, der seiner Erziehung und Aufsicht unterstanden war, am Geschlechtsteil betastet bzw seinen Geschlechtsteil in den Mund genommen hat, wobei die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.4.1995 wurde der Beklagte unter anderem wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Verbrechens de rteils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach den Paragraphen 209,, 15 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach den Paragraphen 212, Absatz eins,, 15 StGB verurteilt, weil er in R***** und in N***** in der Zeit von 1989 bis 1993 in zahlreichen Angriffen seinen Stiefsohn, den am 6.7.177 geborenen Kläger, der seiner Erziehung und Aufsicht unterstanden war, am Geschlechtsteil betastet bzw seinen Geschlechtsteil in den Mund genommen hat, wobei die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind.
Der Kläger begehrt nach mehrfacher Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens und rechtskräftigem Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrages von S 150.000 sA zuletzt noch Zahlung eines restlichen Schmerzengeldes von S 450.000 sA.
Der Beklagte bestritt, beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass dem Kläger ein über S 150.000 sA hinausgehendes Schmerzengeld nicht zustehe.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang über den bereits im Laufe des Verfahrens rechtskräftig zuerkannten Schmerzengeldteilbetrag von S 150.000 sA hinaus noch ein restliches Schmerzengeld von S 100.000 sA zu und wies das Mehrbegehren des Klägers von S 350.000 sA ab. Es traf zuzüglich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte wohnte ab 1989 bei der Mutter des Klägers. Mit ihnen wohnte der Kläger und sein rund 3 Jahre älterer Bruder, die beide der ersten Ehe der Mutter entstammten. Neben Unzuchtshandlungen des Beklagten zum Nachteil des älteren Bruders des Klägers betastete der Beklagte in den Jahren 1989 bis 1993 den Kläger in zahlreichen Angriffen in Unzuchtsabsicht am Geschlechtsteil und nahm dessen Geschlechtsteil auch manchmal in den Mund. Die Angriffe gegen den Kläger erfolgten teilweise zwei- bis dreimal pro Woche, teilweise gab es aber auch Wochen, in denen keine Unzuchtshandlungen stattfanden.
Durch die Unzuchtshandlungen - der damals 12- bis 16-jährige Kläger befand sich gerade in einem Alter, das durch eine besonders verletzbare Persönlichkeitsstruktur gekennzeichnet ist - kam es zu einer Hemmung und Blockierung wichtiger Bereiche der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers im Sinne einer Psychasthenie verbunden mit ausgeprägten Defiziten im Selbstbildnis und im Körperkonzept, die zu einer deutlichen Beeinträchtigung von Befindlichkeit, Lebensfreude, Lebensqualität und Lebenstüchtigkeit führten, weiters zu depressiven Verstimmungen und panikartigen Ängsten und einem Leistungsknick in der Schule. Letztlich gipfelte die enorme Konfliktsituation des Klägers in einem Selbstmordversuch im März 1994. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers handelt es sich um eine psychische Störung mit Krankheitswert, die einer erheblichen körperlichen Schädigung vergleichbar ist.
Der Kläger litt (gerafft) an 4 bis 6 Wochen starken, 8 bis 10 Wochen mittelstarken und 15 bis 20 Wochen leichten bzw abklingenden seelischen Schmerzen. In der Phase starker seelischer Schmerzen ist der Betroffene - vergleichbar starken körperlichen Beschwerden - nicht in der Lage, sich von diesen Schmerzen zu lösen, ist diesen total ausgeliefert und zu keiner nutzbringenden Tätigkeit fähig. Bei mittelstarken seelischen Schmerzen halten sich die Fähigkeit, berufliche und andere Aktivitäten zu setzen, und das Unvermögen hiezu die Waage. Leichte und abklingende seelische Schmerzen treten schließlich nur mehr zwischenzeitig und eher nebenbei auf.
Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht ein Schmerzengeld von insgesamt S 250.000 als angemessen.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufungen beider Parteien das Ersturteil dahin ab, dass es den Beklagten verpflichtete, dem Kläger ein weiteres Schmerzengeld von S 250.000 sA (insgesamt sohin S 400.000 sA) zu zahlen, und das Mehrbegehren von S 200.000 sA abwies. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes für psychische Beeinträchtigungen seien Art, Dauer und Intensität der seelischen Schmerzempfindungen nach deren Gesamtbild maßgebend. Weiters seien auch die psychophysische Situation des Verletzten, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite im seelischen Bereich bei der Bemessung zu berücksichtigen. Die mit dem Schmerzengeld gewährte Genugtuung solle dem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude gewähren, sondern ihm auch das Gefühl der Minderwertigkeit nehmen und das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen. Dabei sei auf die durch den Eingriff in die geistige Unversehrtheit entstandene Persönlichkeitsminderung in ihrer Gesamtheit Bedacht zu nehmen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein besonders schwerer Unrechtsgehalt der schädigenden Handlung den seelischen Schmerz noch vertiefen könne. Der Selbstmordversuch des Klägers sei auf die enorme Konfliktsituation in Verbindung mit dem sexuellen Missbrauch zurückzuführen. Beim Kläger liege sohin eine Körperverletzung vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld rechtfertige. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Länge des Zeitraumes des erfolgten sexuellen Missbrauches unter Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses, der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung des Klägers zur Zeit der Angriffe und der erlittenen seelischen Schmerzen, die letztlich sogar zu einem Selbstmordversuch geführt haben, erscheine im Rahmen der gemäß § 1325 ABGB vorzunehmenden Globalbemessung ein Schmerzengeld von insgesamt S 400.000 als angemessen. Obwohl die Bemessung von Scmerzengeld in der Regel einzelfallbezogen erfolge, sei die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil ihr erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zukomme.Das Berufungsgericht änderte infolge Berufungen beider Parteien das Ersturteil dahin ab, dass es den Beklagten verpflichtete, dem Kläger ein weiteres Schmerzengeld von S 250.000 sA (insgesamt sohin S 400.000 sA) zu zahlen, und das Mehrbegehren von S 200.000 sA abwies. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes für psychische Beeinträchtigungen seien Art, Dauer und Intensität der seelischen Schmerzempfindungen nach deren Gesamtbild maßgebend. Weiters seien auch die psychophysische Situation des Verletzten, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite im seelischen Bereich bei der Bemessung zu berücksichtigen. Die mit dem Schmerzengeld gewährte Genugtuung solle dem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude gewähren, sondern ihm auch das Gefühl der Minderwertigkeit nehmen und das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen. Dabei sei auf die durch den Eingriff in die geistige Unversehrtheit entstandene Persönlichkeitsminderung in ihrer Gesamtheit Bedacht zu nehmen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein besonders schwerer Unrechtsgehalt der schädigenden Handlung den seelischen Schmerz noch vertiefen könne. Der Selbstmordversuch des Klägers sei auf die enorme Konfliktsituation in Verbindung mit dem sexuellen Missbrauch zurückzuführen. Beim Kläger liege sohin eine Körperverletzung vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld rechtfertige. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Länge des Zeitraumes des erfolgten sexuellen Missbrauches unter Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses, der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung des Klägers zur Zeit der Angriffe und der erlittenen seelischen Schmerzen, die letztlich sogar zu einem Selbstmordversuch geführt haben, erscheine im Rahmen der gemäß Paragraph 1325, ABGB vorzunehmenden Globalbemessung ein Schmerzengeld von insgesamt S 400.000 als angemessen. Obwohl die Bemessung von Scmerzengeld in der Regel einzelfallbezogen erfolge, sei die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil ihr erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zukomme.
Gegen die Berufungsentscheidung richten sich die jeweils auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützten Revisionen beider Parteien. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung des restlichen Schmerzengeldbegehrens von S 200.000 sA und begehrt die Abänderung der Entscheidung durch den Zuspruch von S 450.000 sA; der Beklagte wendet sich gegen den Zuspruch eines restlichen Schmerzengeldes von S 250.000 sA und begehrt die Abänderung durch Abweisung von S 450.000 sA; hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag. In ihren Revisionsbeantwortungen begehren beide Parteien, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind unzulässing, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden.Die Revisionen sind unzulässing, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden.
Wie der Senat schon im Verfahren des ebenfalls vom Beklagten sexuell missbrauchten älteren Bruders des Klägers zu 9 Ob 78/99g (= ZVR 2000/44) ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die durch Art I Z 2 des BGBl 1996/759 (BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie) geänderte Fassung des § 1328 ABGB nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art IV § 2) mit 1.1.1997 in Kraft und auf Tathandlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1996 gesetzt worden sind. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tathandlungen lagen vor diesem Zeitpunkt. § 1328 ABGB in seiner alten Fassung war seinem klaren Wortlaut nach jedoch eine Schutznorm zugunsten von Frauen und ließ nach der Rechtsprechung (SZ 58/80; SZ 65/132; EFSlg 78.562; ZVR 1997/125; ecolex 1999/50; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII Rz 12 zu § 1328; Karner in JBl 1997, 685 [686, 688]) die Abgeltung immaterieller Schäden nur in den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Missbrauchs zu. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger kann daher seinen Anspruch nicht auf § 1328 ABGB stützen. Die Rechtsprechung bejahte aber auch schon für die Zeit vor der Novellierung des § 1328 ABGB im Falle eines sexuellen Missbrauches, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB und damit auch das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches (ZVR 1997/125; Schwimann/Harrer aaO). Dieser Ansicht entsprechen auch die - im besonderen auf den Missbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Auschussberichtes zum BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie (407 BlgNR 20. GP, 2 f).Wie der Senat schon im Verfahren des ebenfalls vom Beklagten sexuell missbrauchten älteren Bruders des Klägers zu 9 Ob 78/99g (= ZVR 2000/44) ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die durch Art römisch eins Ziffer 2, des BGBl 1996/759 (BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie) geänderte Fassung des Paragraph 1328, ABGB nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art römisch IV Paragraph 2,) mit 1.1.1997 in Kraft und auf Tathandlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1996 gesetzt worden sind. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tathandlungen lagen vor diesem Zeitpunkt. Paragraph 1328, ABGB in seiner alten Fassung war seinem klaren Wortlaut nach jedoch eine Schutznorm zugunsten von Frauen und ließ nach der Rechtsprechung (SZ 58/80; SZ 65/132; EFSlg 78.562; ZVR 1997/125; ecolex 1999/50; Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch VII Rz 12 zu Paragraph 1328 ;, Karner in JBl 1997, 685 [686, 688]) die Abgeltung immaterieller Schäden nur in den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Missbrauchs zu. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger kann daher seinen Anspruch nicht auf Paragraph 1328, ABGB stützen. Die Rechtsprechung bejahte aber auch schon für die Zeit vor der Novellierung des Paragraph 1328, ABGB im Falle eines sexuellen Missbrauches, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB und damit auch das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches (ZVR 1997/125; Schwimann/Harrer aaO). Dieser Ansicht entsprechen auch die - im besonderen auf den Missbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Auschussberichtes zum BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie (407 BlgNR 20. GP, 2 f).
§ 1325 ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor; dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der in Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 138). Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen (SZ 47/147; Koziol aaO 115; Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu § 1325). Keine Voraussetzung ist, dass äußerlich sichtbare Verletzungen herbeigeführt wurden; auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung (SZ 20/186; Koziol aaO 115); ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks; RZ 1979/24; EvBl 1983/82). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden; derartige Folgen erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 1325 ABGB (vgl RZ 1979/24; JBl 1989, 41; Schwimann/Harrer aaO Rz 64 zu § 1325).Paragraph 1325, ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor; dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der in Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 138). Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen (SZ 47/147; Koziol aaO 115; Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu Paragraph 1325,). Keine Voraussetzung ist, dass äußerlich sichtbare Verletzungen herbeigeführt wurden; auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung (SZ 20/186; Koziol aaO 115); ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks; RZ 1979/24; EvBl 1983/82). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden; derartige Folgen erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 1325, ABGB vergleiche RZ 1979/24; JBl 1989, 41; Schwimann/Harrer aaO Rz 64 zu Paragraph 1325,).
Bei der beim Kläger festgestellten längeren depressiven Reaktion und psychischen Entwicklungsstörung handelt es sich jedoch laut erstgerichtlicher Feststellung um einen Leidenszustand von Krankheitswert. Ähnlich dem Schock (RZ 1979/24) ist daher bereits von einer massiven Einwirkung in die psychische Sphäre des Verletzten zu sprechen, die über ein bloßes Unbehagen und Unlustgefühle hinausgeht. sie zählt daher unter den Begriff der Körperverletzung (Fucik/Hartl in SV 1994/2, 8). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seelische Komponente beim sexuellen Missbrauch gegenüber allfälligen körperlichen Schäden im engeren Sinn häufig noch viel weitreichender und lebensprägender ist (Danzl/Gutierret-Lobos/Müller, Schmerzengeld7 231).
Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Klägers ist auf die Tathandlungen des Beklagten zurückzuführen. Beim Kläger liegt eine Verletzung des Körpers vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt, das neben der körperlichen auch die seelischen Schmerzen ausgleichen soll. Für dessen Bemessung ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung (Karner aaO 699) vor allem das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers maßgebend. Grundsätzlich kommt aber bloßen Ermessensentscheidungen - wie etwa jenen über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 502 ZPO mwN; 2 Ob 66/99s, ua). Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (ZVR 1976/142; ZVR 1982/213 mwN uva). Das ermöglicht es, deren konkreten Stellenwert im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Dass das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant überschritten hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN). Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887, RS0044088).Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Klägers ist auf die Tathandlungen des Beklagten zurückzuführen. Beim Kläger liegt eine Verletzung des Körpers vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt, das neben der körperlichen auch die seelischen Schmerzen ausgleichen soll. Für dessen Bemessung ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung (Karner aaO 699) vor allem das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers maßgebend. Grundsätzlich kommt aber bloßen Ermessensentscheidungen - wie etwa jenen über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN; 2 Ob 66/99s, ua). Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (ZVR 1976/142; ZVR 1982/213 mwN uva). Das ermöglicht es, deren konkreten Stellenwert im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Dass das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant überschritten hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN). Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887, RS0044088).
Aus den von den Parteien angestellten Vergleichen mit anderen zuerkannten Schmerzengeldbeträgen in Fällen sexuellen Missbrauches (JBl 1999, 538 = DRdA 2000/7 [Eichinger]; ZVR 1997/108; ZVR 1997/106
ua) ist zufolge anders gelagerter Sachverhalte und unterschiedlicher Schmerzperioden und -intensitäten für die Bemessung des Schmerzengeldes im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Der Versuch des Klägers, durch einen "Größenschluss" zu einem höheren Schmerzengeld als vom Berufungsgericht zuerkannt zu gelangen, ist daher ebenso untauglich wie der Versuch des Beklagten, aus Vorentscheidungen eine "Obergrenze" für das ihm aufzuerlegende Schmerzengeld abzuleiten. Der Beklagte lässt nicht nur unberücksichtigt, dass eine starre Obergrenze im Gesetz keine Deckung findet (ZVR 1992/99; RIS-Justiz RS0031173), er vernachlässigt auch, dass die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetzten sexuellem Missbrauch lange Zeit überhaupt unterbewertet wurden. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft - so auch im vorliegenden Fall- zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst ode rauch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller aaO 72 mwN).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles, insbesondere der Dauer und des in Analogie zu körperlichen Schmerzen definierten Schweregrades (vgl Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller aaO 131 f mwN; Barolin/Griebnitz/Mitterauer/Quatember/Scherzer/Spiel in SV 1994/2,Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles, insbesondere der Dauer und des in Analogie zu körperlichen Schmerzen definierten Schweregrades vergleiche Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller aaO 131 f mwN; Barolin/Griebnitz/Mitterauer/Quatember/Scherzer/Spiel in SV 1994/2,
12) der aus dem jahrelangen sexuellen Missbrauch resultierenden seelischen Schmerzen bis hin zum Selbstmordversuch des Klägers kann bei der nach § 1325 ABGB vorgenommenen Globalbemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit insgesamt S 400.000 keine Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraumes erblickt werden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt.12) der aus dem jahrelangen sexuellen Missbrauch resultierenden seelischen Schmerzen bis hin zum Selbstmordversuch des Klägers kann bei der nach Paragraph 1325, ABGB vorgenommenen Globalbemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit insgesamt S 400.000 keine Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraumes erblickt werden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen, weil darin auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen wurde. Die Revisionsbeantwortungen sind daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig (1 Ob 504/93 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen, weil darin auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen wurde. Die Revisionsbeantwortungen sind daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig (1 Ob 504/93 ua).
Anmerkung
E59043 09A01470European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00147.00H.0712.000Dokumentnummer
JJT_20000712_OGH0002_0090OB00147_00H0000_000