Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,000.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2000, GZ 1 R 45/00w-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Allein wesentlich für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ist die Auslegung eines konkreten Vertrages. Eine solche Auslegung durch das Berufungsgericht würde nur unter der hier zu verneinenden Voraussetzung einer krassen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 502 mN).Allein wesentlich für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ist die Auslegung eines konkreten Vertrages. Eine solche Auslegung durch das Berufungsgericht würde nur unter der hier zu verneinenden Voraussetzung einer krassen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 502, mN).
Im Gegensatz zur Behauptung der Revisionswerberin liegt hier keineswegs der Fall einer einvernehmlichen Vertragsauflösung (wie zu
5 Ob 501/89 = HS 20.508 = HS 20.585 = HS 20624 = MietSlg 41.145 = ÖBA
1989, 910 [Fischer-Czermak] = WBl 1989, 99) vor, sondern eine - wenn
auch im Einverständnis mit der beklagten Partei erfolgte - vorzeitige Rückzahlung des von dieser an die klagende Partei gewährten Kredites auf deren Wunsch (und damit die vorzeitige Erfüllung des Vertrages) vor. Zudem beruht der Anspruch auf Erfolgsprämie auf einer gesonderten Vereinbarung, deren Aufhebung weder behauptet noch festgestellt wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, das Berufungsgericht sei von der zitierten Entscheidung abgewichen, zumal sich ein Kreditvertrag nicht ohne weiteres mit dem der angeführten Entscheidung zugrundeliegenden Fall der Vermietung einer Maschine, mag diese auch als Finanzierungsleasing zu beurteilen sein, vergleichen lässt.
Es ist auch unerheblich, dass es zur Frage, ob eine Bedingung als ausgefallen gilt, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeiführt (so auch Koziol/Welser I11 173 f), keine höchstgerichtlichen Entscheidungen geben mag. Selbst wenn man dies annimmt, ist die Lösung der konkreten Frage, ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn - wie die klagende Partei behauptet - der gewährte Kredit nicht zur Ausgleichserfüllung hingereicht hätte, die beklagte Bank sich aber zur dafür nötigen Kreditausweitung bzw -verbesserung nicht bereit erklärte, wiederum eine Frage des Einzelfalls, bei deren Beantwortung auf der Grundlage der besonderen Umstände des Falles eine dem Berufungsgericht unterlaufene Fehlbeurteilung nicht erkennbar ist.
Anmerkung
E58945 03A01710European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00171.00V.0712.000Dokumentnummer
JJT_20000712_OGH0002_0030OB00171_00V0000_000