TE OGH 2000/7/12 9ObA88/00g

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. Karl Otto S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Messe S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (Streitwert S 4,350.000,-- sA), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 1999, GZ 10 Ra 169/99t-75, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juni 1999, GZ 8 Cga 293/93b-72, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Punkt 3. des Urteils vom 1. 2. 1999 sprach das Erstgericht dem Kläger S 4,350.000,-- brutto sA zu. Am 14. 5. 1999 beantragte der Kläger die Bestätigung der diesbezüglichen Vollstreckbarkeit des Urteils. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und berief sich hiezu auf die vor der Einführung des § 61 Abs 7 ASGG (BGBl 1994/624) ergangene Rechtsprechung, wonach § 61 Abs 1 Z 1 ASGG nur auf Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch auf arbeitnehmerähnliche Verhältnisse (§ 51 Abs 2 ASGG) anzuwenden sei. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dieser lautet: "Das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. 2. 1999, 8 Cga 293/93b-62, ist in seinem Punkt 3. vollstreckbar".Mit Punkt 3. des Urteils vom 1. 2. 1999 sprach das Erstgericht dem Kläger S 4,350.000,-- brutto sA zu. Am 14. 5. 1999 beantragte der Kläger die Bestätigung der diesbezüglichen Vollstreckbarkeit des Urteils. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und berief sich hiezu auf die vor der Einführung des Paragraph 61, Absatz 7, ASGG (BGBl 1994/624) ergangene Rechtsprechung, wonach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nur auf Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch auf arbeitnehmerähnliche Verhältnisse (Paragraph 51, Absatz 2, ASGG) anzuwenden sei. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dieser lautet: "Das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. 2. 1999, 8 Cga 293/93b-62, ist in seinem Punkt 3. vollstreckbar".

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rekursgericht gibt zunächst die Rechtslage richtig wieder, wonach das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ein selbständiges, nur dem Titelgericht zustehendes Verfahren ist, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist (RIS-Justiz RS0001596) und sich daher auch die Revisionsrekurszulässigkeit nach § 47 Abs 1 ASGG richtet (EvBl 1988/84, 9 ObA 164/92). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt im vorliegenden Fall dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu § 7 Abs 3 EO begründet. Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der in § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine (wie hier: durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung (SZ 57/82 = EvBl 1984/134).Das Rekursgericht gibt zunächst die Rechtslage richtig wieder, wonach das Verfahren über die Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ein selbständiges, nur dem Titelgericht zustehendes Verfahren ist, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist (RIS-Justiz RS0001596) und sich daher auch die Revisionsrekurszulässigkeit nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG richtet (EvBl 1988/84, 9 ObA 164/92). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt im vorliegenden Fall dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu Paragraph 7, Absatz 3, EO begründet. Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der in Paragraph 7, Absatz 3, EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine (wie hier: durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung (SZ 57/82 = EvBl 1984/134).

Anmerkung

E58717 09B00880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00088.00G.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_009OBA00088_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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