Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem ***** Thomas S*****, zuletzt ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Günther Egger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Andrea N*****, vertreten durch Dr. Hans Heissl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 250.000 S über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juni 1999, GZ 2 R 142/99w-23, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. April 1999, GZ 14 Cg 161/98s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der - während des Revisionsverfahrens verstorbene - Kläger begehrt, gestützt auf § 1435 ABGB, von seiner früheren Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft 250.000 S. Die Beklagte habe ihn zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert. Während der Dauer des eheähnlichen Verhältnisses habe der Kläger in Erwartung der Eheschließung unentgeltlich eine Vielzahl von Arbeiten verrichtet und Anschaffungen getätigt, um die Wohnung der Beklagten zu verbessern (Renovierung der Zimmer, der Küche und des Bades; Erneuerung des Verputzes; Maurerarbeiten; Fliesenlegerarbeiten; Bodenlegerarbeiten). An Materialkosten habe er mehr als 100.000 S bezahlt.Der - während des Revisionsverfahrens verstorbene - Kläger begehrt, gestützt auf Paragraph 1435, ABGB, von seiner früheren Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft 250.000 S. Die Beklagte habe ihn zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert. Während der Dauer des eheähnlichen Verhältnisses habe der Kläger in Erwartung der Eheschließung unentgeltlich eine Vielzahl von Arbeiten verrichtet und Anschaffungen getätigt, um die Wohnung der Beklagten zu verbessern (Renovierung der Zimmer, der Küche und des Bades; Erneuerung des Verputzes; Maurerarbeiten; Fliesenlegerarbeiten; Bodenlegerarbeiten). An Materialkosten habe er mehr als 100.000 S bezahlt.
Die Beklagte wendete ein, dass der Kläger die im Jänner und Feber 1998 getätigten Renovierungsarbeiten der Beklagten "geschenkt" habe. Bei der Montage von Holzdecken handle es sich um nicht ersetzbare Luxusarbeiten. Die geltend gemachten Materialkosten seien eine "Fantasieziffer", der Gesamtbetrag von 250.000 S nicht nachvollziehbar. Die Beklagte wandte gegen die Klageforderung Gegenforderungen ein, die sie nur in Ansehung der für den Kläger ausgelegten Rechtsanwaltskosten von 4.719 S und der behaupteten Kreditrückzahlungen von 30.000 S präzisierte (S 3 zu ON 17). Das Vorbringen, der Kläger habe sich an den Mietkosten, Betriebskosten und Lebenshaltungskosten nicht beteiligt, blieb unpräzisiert (S 3 in ON 7).
Das Erstgericht erörterte mit den Parteien in der Tagsatzung vom 28. 1. 1999 die Notwendigkeit einer Aufgliederung des Klagebegehrens (S 1 zu ON 9), ebenso in der Tagsatzung vom 13. 4. 1999. Daraufhin ergänzte der Kläger sein Vorbringen wie folgt:
"Der Kläger hat den gesamten Boden in der Wohnung mit einer Fläche von 50 m2 erneuert, er hat Holz- und Rigipsdecken im gesamten Wohnbereich saniert, bzw vollkommen neu eingebaut, des weiteren wurden Holzeinbaumöbel vom Kläger eingebaut und zwar eine komplette Einbauküche, Maßmöbel im Wohnzimmer, sowie im Schlafzimmer aus Massivholz, sowie ein Doppelbett im Schlafzimmerbereich, weiters ein komplettes Kinderzimmer. Die gesamte Elektrizitätseinleitung wurde erneuert und eine Heizung installiert. Die Wohnung wurde komplett ausgemalt und neu verputzt. Auch im Keller wurde ein Rigipsverbau erstellt. Diese erbrachten Arbeitsleistungen haben einen über die Lebensgemeinschaft hinaus wirkenden Wert in Höhe des Klagsbetrages" (S 1 zu ON 17).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gab nur das Parteivorbringen wieder und erachtete in der rechtlichen Beurteilung die Klage als unschlüssig. Der Kläger begehre 250.000 S für die Renovierung bzw Sanierung der gemeinsamen Wohnung und behaupte, an Materialkosten Ausgaben von 100.000 S gehabt zu haben, der restliche Betrag von 150.000 S stehe dem Kläger für erbrachte Arbeitsleistungen, angeschaffte Haushaltsgeräte, Geschirr und sonstige Güter zu. Trotz Aufforderung sei eine weitere Aufschlüsselung nicht erfolgt. Vom Kläger sei zwar ein Konvolut von "Massenbelegen" vorgelegt, aber nicht näher erklärt worden, welche in den Rechnungen angeführten Materialanschaffungen und Ausgaben für welche baulichen Maßnahmen, Renovierungs- bzw Sanierungsarbeiten getätigt worden seien. Es sei vom Kläger auch nicht erörtert worden, wieviel Arbeitsstunden er für die Renovierung der Wohnung benötigt habe und welcher überdauernder Nutzen durch diese Arbeiten eingetreten sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Unschlüssigkeit der Klage. Der vom Kläger begehrte Pauschalbetrag von 250.000 S resultiere aus einer Reihe von vom Kläger behaupteten Leistungen und Aufwendungen, die trotz zweifacher Aufforderung durch das Erstgericht ziffernmäßig nicht individualisiert worden seien. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche müsse aber ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Wenn ein Pauschalbetrag verlangt werde, müsse das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0031014). Da eine Aufschlüsselung trotz zweifacher Aufforderung durch das Erstgericht unterblieben sei, begründe es keinen Verfahrensmangel, dass die beantragten Beweise nicht aufgenommen und keine Feststellungen getroffen worden seien.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über den mit der eingebrachten Revision des Klägers gestellten Antrag nach § 508 ZPO ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über den mit der eingebrachten Revision des Klägers gestellten Antrag nach Paragraph 508, ZPO ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Aufhebung der Berufungsentscheidung (hilfsweise beider Entscheidungen der Vorinstanzen) zur Verfahrensergänzung.
Mit Beschluss vom 25. 11. 1999, 6 Ob 280/99s, hat der erkennende Senat dem Berufungsgericht aufgetragen, seinen Beschluss vom 4. 10. 1999 über die Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch die an die Revisionsgegnerin zuzustellende Mitteilung zu ergänzen, dass ihr die Beantwortung der Revision frei stehe. Diesem Auftrag wurde entsprochen. Innerhalb der ab Zustellung der Mitteilung laufenden Frist (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO) erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.Mit Beschluss vom 25. 11. 1999, 6 Ob 280/99s, hat der erkennende Senat dem Berufungsgericht aufgetragen, seinen Beschluss vom 4. 10. 1999 über die Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch die an die Revisionsgegnerin zuzustellende Mitteilung zu ergänzen, dass ihr die Beantwortung der Revision frei stehe. Diesem Auftrag wurde entsprochen. Innerhalb der ab Zustellung der Mitteilung laufenden Frist (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Der durch einen Verfahrenshelfer vertretene Kläger verstarb am 29. 11. 1999, wodurch das Verfahren unterbrochen wurde, was mit dem Beschluss vom 24. 2. 2000, 6 Ob 30/00f, festgestellt wurde. Das Erstgericht berichtigte am 29. 5. 2000 die Parteibezeichnung des Klägers auf Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kläger, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Günther Egger und setzte über dessen Antrag das Verfahren fort (ON 35). Über die ordentliche Revision der klagenden Partei (die im Folgenden weiter als Kläger bezeichnet wird) ist nunmehr zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat seine Meinung über die Unschlüssigkeit der Klage auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung (RdW 1991, 357 uva) gestützt, dass die ziffernmäßige Aufschlüsselung des begehrten Pauschalbetrages bei einer objektiven Klagehäufung gemäß § 226 ZPO deshalb zu fordern sei, weil es ohne Aufschlüsselung nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolge, könne in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (1 Ob 537/90 = AnwBl 1990, 656 mwN). Dieser Entscheidung lag ein pauschal begehrter Honoraranspruch eines Rechtsanwalts für verschiedene Leistungen zugrunde.Das Berufungsgericht hat seine Meinung über die Unschlüssigkeit der Klage auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung (RdW 1991, 357 uva) gestützt, dass die ziffernmäßige Aufschlüsselung des begehrten Pauschalbetrages bei einer objektiven Klagehäufung gemäß Paragraph 226, ZPO deshalb zu fordern sei, weil es ohne Aufschlüsselung nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolge, könne in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (1 Ob 537/90 = AnwBl 1990, 656 mwN). Dieser Entscheidung lag ein pauschal begehrter Honoraranspruch eines Rechtsanwalts für verschiedene Leistungen zugrunde.
Der Revisionswerber hält der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entgegen, dass nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung der Bereicherungsanspruch eines Lebensgefährten nach Auflösung der Lebensgemeinschaft im Restnutzen aller Aufwendungen liege, sodass es auf eine ziffernmäßige Detaillierung der einzelnen Aufwendungen nicht ankomme. Der Kläger stellt damit im Ergebnis in Frage, ob hier tatsächlich mehrere Ansprüche oder vielmehr ein einheitlicher Bereicherungsanspruch zu beurteilen wäre.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind grundsätzlich unentgeltlich. Eine auf § 1435 ABGB gestützte Rückforderung kommt nur bei außergewöhnlichen, in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbrachten Zuwendungen in Betracht, die ihren in die fernere Zukunft reichenden Zweck verfehlten, weil die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde. Der Geschäftszweck fällt nur bezüglich des überdauernden Nutzens weg. Es kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (SZ 69/89; 6 Ob 135/99t mwN uva). Der Kläger will Ersatz für Investitionen und Arbeitsleistungen, also zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte. Es kann hier aus zwei Gründen dahingestellt bleiben, ob dies schon zur Bejahung einer objektiven Klagehäufung ausreicht oder ob im Sinne der Ansicht des Klägers wegen des allein maßgeblichen Restnutzens an der Sache für die bereicherte Lebensgefährtin von einem einzigen Rückforderungsanspruch auszugehen ist:Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind grundsätzlich unentgeltlich. Eine auf Paragraph 1435, ABGB gestützte Rückforderung kommt nur bei außergewöhnlichen, in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbrachten Zuwendungen in Betracht, die ihren in die fernere Zukunft reichenden Zweck verfehlten, weil die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde. Der Geschäftszweck fällt nur bezüglich des überdauernden Nutzens weg. Es kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (SZ 69/89; 6 Ob 135/99t mwN uva). Der Kläger will Ersatz für Investitionen und Arbeitsleistungen, also zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte. Es kann hier aus zwei Gründen dahingestellt bleiben, ob dies schon zur Bejahung einer objektiven Klagehäufung ausreicht oder ob im Sinne der Ansicht des Klägers wegen des allein maßgeblichen Restnutzens an der Sache für die bereicherte Lebensgefährtin von einem einzigen Rückforderungsanspruch auszugehen ist:
Das Berufungsgericht ging von zwei vergeblichen Verbesserungsversuchen des Erstgerichtes aus, eine ziffernmäßige Aufschlüsslung des Pauschalbetrages zu erreichen. Eine Aufforderung zu einer ziffernmäßigen Aufschlüsselung ist nach dem Protokoll der Tagsatzungen aber nicht ergangen. Aus der protokollierten Erörterung des Erstgerichtes geht nur hervor, dass das Erstgericht eine detaillierte substanziierte Aufgliederung der Arbeitsleistungen und der Investitionen des Klägers für erforderlich hielt, dies aus dem in der Urteilsbegründung (S 6 f in ON 18) angeführten Grund, dass für die Beurteilung des Restnutzens genauere Behauptungen über die Arbeitsstunden, den dadurch entstandenen Restnutzen sowie über die in den Rechnungen angeführten Materialanschaffungen und Ausgaben nötig seien. Die Verbesserungsaufforderungen des Erstgerichtes hatten nicht den vom Berufungsgericht unterstellten Inhalt. Dies könnte unter dem Gesichtspunkt des Überraschungsverbotes (eine Partei soll nicht durch eine bisher noch nicht erörterte Rechtsfrage durch das Rechtsmittelgericht überrascht werden) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darstellen. Die vom Berufungsgericht vermisste ziffernmäßige Aufschlüsselung kann hier aber ohnehin dem Klagebegehren insgesamt entnommen werden. Die gegenteilige Ansicht bedeutete eine überspannte prozessuale Diligenzpflicht des Klägers.
Neben dem Erstgericht (das immerhin einen Beweisbeschluss fasste, Urkunden entgegennahm, eine ziffernmäßige Aufschlüsselung nicht verlangte) hat auch die Beklagte das Klagebegehren so aufgefasst, dass der Kläger 100.000 S (dies sei eine "Fantasieziffer") für das von ihm bezahlte Material und die restlichen 150.000 S für die Arbeitsleistungen verlangt. In einem vergleichbaren Fall (der Kläger machte Reparaturkosten und eine Wertminderung geltend, letztere mit dem Vorbringen, sie betrage "zumindest" 15.000 S), wurde von den Vorinstanzen auf Grund überschießender Feststellungen ein Betrag von 25.000 S für die Wertminderung zugesprochen. Der Oberste Gerichtshof erachtete den Rechtsschutzantrag des Klägers in Ansehung der Wertminderung als mit 15.000 S ziffernmäßig bestimmt und qualifizierte den höheren Zuspruch als Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO (2 Ob 333/98d). Aus dieser Entscheidung (und zahlreichen weiteren Entscheidungen) kann für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung zweier Ansprüche schon dann entsprochen wird, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteivorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte. Dies ist hier der Fall. Der Kläger behauptete in seiner in der letzten Tagsatzung vorgenommenen Ergänzung seiner Behauptungen eine Fülle von Arbeitsleistungen, die insgesamt einen Restnutzen der Beklagten in der Höhe des Klagebetrages ergeben hätten. Das ist schlüssig. Seine Behauptungen über vorgenommene Investitionen blieben bis zuletzt unsubstanziiert und damit unschlüssig. Die Vorlage von Urkunden konnte das fehlende Parteivorbringen nicht ersetzen. Ein Versäumungsurteil hätte hier auf der Basis der gesamten Klagebehauptungen erlassen werden können. Die Rechtskraft des Urteils erfasste den behaupteten konkreten (substanziierten) Sachverhalt über die Arbeitsleistungen. Dass daneben (alternativ) ein unschlüssiger weiterer Tatbestand geltend gemacht wurde, macht die Klage in ihrer Gesamtheit noch nicht unschlüssig.Neben dem Erstgericht (das immerhin einen Beweisbeschluss fasste, Urkunden entgegennahm, eine ziffernmäßige Aufschlüsselung nicht verlangte) hat auch die Beklagte das Klagebegehren so aufgefasst, dass der Kläger 100.000 S (dies sei eine "Fantasieziffer") für das von ihm bezahlte Material und die restlichen 150.000 S für die Arbeitsleistungen verlangt. In einem vergleichbaren Fall (der Kläger machte Reparaturkosten und eine Wertminderung geltend, letztere mit dem Vorbringen, sie betrage "zumindest" 15.000 S), wurde von den Vorinstanzen auf Grund überschießender Feststellungen ein Betrag von 25.000 S für die Wertminderung zugesprochen. Der Oberste Gerichtshof erachtete den Rechtsschutzantrag des Klägers in Ansehung der Wertminderung als mit 15.000 S ziffernmäßig bestimmt und qualifizierte den höheren Zuspruch als Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO (2 Ob 333/98d). Aus dieser Entscheidung (und zahlreichen weiteren Entscheidungen) kann für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung zweier Ansprüche schon dann entsprochen wird, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteivorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte. Dies ist hier der Fall. Der Kläger behauptete in seiner in der letzten Tagsatzung vorgenommenen Ergänzung seiner Behauptungen eine Fülle von Arbeitsleistungen, die insgesamt einen Restnutzen der Beklagten in der Höhe des Klagebetrages ergeben hätten. Das ist schlüssig. Seine Behauptungen über vorgenommene Investitionen blieben bis zuletzt unsubstanziiert und damit unschlüssig. Die Vorlage von Urkunden konnte das fehlende Parteivorbringen nicht ersetzen. Ein Versäumungsurteil hätte hier auf der Basis der gesamten Klagebehauptungen erlassen werden können. Die Rechtskraft des Urteils erfasste den behaupteten konkreten (substanziierten) Sachverhalt über die Arbeitsleistungen. Dass daneben (alternativ) ein unschlüssiger weiterer Tatbestand geltend gemacht wurde, macht die Klage in ihrer Gesamtheit noch nicht unschlüssig.
Die von den Vorinstanzen angenommene Unschlüssigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang die angebotenen Beweise aufzunehmen und über das beiderseitige Vorbringen zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E58528 06AA0300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00030.00F.0713.000Dokumentnummer
JJT_20000713_OGH0002_0060OB00030_00F0000_000