TE OGH 2000/7/13 6Ob186/00x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***** vertreten durch Dr. Roland Gabl und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Michaela S*****, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, wegen 202.500,-- S und Feststellung des Erlöschens des Unterhaltsanspruches, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2000, GZ 14 R 591/99a-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung wird die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes durch ein Studium hinausgeschoben, wenn es dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Hiebei ist zwar grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen; es können jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (RZ 1999/21 mwN). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die schwere Erkrankung (MS) der jetzt 32-jährigen Beklagten, die sie immer wieder monatelang an jeglicher Aktivität hinderte, einen solchen Grund darstellt, kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58809 06A01860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00186.00X.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0060OB00186_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten