TE OGH 2000/7/13 5Ob26/00k

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Hasret B*****, vertreten durch Mag. Matthias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Günther J*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 14 iVm § 27 MRG (S 250.000), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Mai 1999, GZ 1 R 204/99b-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 1999, GZ 17 Msch 105/98y-6, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Hasret B*****, vertreten durch Mag. Matthias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Günther J*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 27, MRG (S 250.000), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Mai 1999, GZ 1 R 204/99b-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 1999, GZ 17 Msch 105/98y-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Rekurswerberin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Rekurswerberin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Gleich ob die Antragstellerin die Zahlung von S 250.000 an den Antragsgegner aus Anlass des Abschlusses eines Pachtvertrages oder als Anzahlung auf einen Unternehmenskaufpreis leistete, ist weder § 27 MRG anwendbar noch kommt eine Rückforderung dieser Zahlung im Verfahren nach § 37 MRG in Betracht.Gleich ob die Antragstellerin die Zahlung von S 250.000 an den Antragsgegner aus Anlass des Abschlusses eines Pachtvertrages oder als Anzahlung auf einen Unternehmenskaufpreis leistete, ist weder Paragraph 27, MRG anwendbar noch kommt eine Rückforderung dieser Zahlung im Verfahren nach Paragraph 37, MRG in Betracht.

Der seinem Inhalt nach unstrittige, zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag und die Fortführung des Buffetbetriebes durch die Antragstellerin läßt es ungeachtet der Frage des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (Wert des zur Weiterführung überlassenen Unternehmens) nicht zu, zugrunde zu legen, zwischen den Verfahrensparteien sei bloß ein Vertrag über die Benützung von Räumlichkeiten abgeschlossen worden. Diesfalls kommt das MRG aber ebensowenig zur Anwendung wie für die Rückforderung einer Anzahlung eines Unternehmenskaufpreises, wenn der Unternehmenskauf in der Folge nicht zustande gekommen wäre.

Die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung über die mangelnde Bedeutung der Widmung eines Ablösebetrags für bestimmte Leistungen (zuletzt WoBl 1999/32 mwN) hat nur zum Inhalt, dass es für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruchs ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung stets auf den Wert der dem Rückfordernden tatsächlich zukommenen Vorteile ankommt. Eine Überprüfung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Zusammenhang mit der Zielsetzung des § 27 Abs 1 MRG setzt aber eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraus.Die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung über die mangelnde Bedeutung der Widmung eines Ablösebetrags für bestimmte Leistungen (zuletzt WoBl 1999/32 mwN) hat nur zum Inhalt, dass es für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruchs ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung stets auf den Wert der dem Rückfordernden tatsächlich zukommenen Vorteile ankommt. Eine Überprüfung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Paragraph 27, Absatz eins, MRG setzt aber eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraus.

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass, sollte es zu einer endgültigen Übertragung der Rechte am Unternehmen an die Antragstellerin nicht gekommen sein, ein etwaiger Kondiktionsanspruch im Rechtsweg zu verfolgen wäre.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO fehlt es entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO fehlt es entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E58436 05A00260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00026.00K.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0050OB00026_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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