TE OGH 2000/7/13 1R138/00d

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Heller und Dr. Höfle als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Firma O*****rtner GmbH, Dr. Stumpf-Straße 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz F*****rey, Kaufmann, Antonigasse 60, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing*****. Johann Krumpholz, Stahl- und Blechkonstruktionen, Birostraße 6, 1230 Wien, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen eingeschränkt S 149.652,60 s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.4.2000, 17 Cg 233/97z-44, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet wie folgt:

"Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit S 8.992,80 (darin enthalten S 1.498,80 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Nebenintervenienten zu Handen dessen Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 9.478,32 (darin enthalten S 1.579,72 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen S 13.359,-- an anteiligen Barauslagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 1.461,88 (darin enthalten S 243,64 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.

Der Nebenintervenient ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei zu Handen seines Vertreters die mit S 974,59 (darin enthalten S 162,63 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem lediglich im Kostenspruch (zu Lasten der klagenden Partei) angefochtenen Urteil vom 18.4.2000 (ON 44) hat das Erstgericht die beklagte Partei rechtskräftig schuldig erkannt, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 59.208,-- samt 5 % Zinsen seit 1.6.1997 zu bezahlen, während das Mehrbegehren von S 90.446,60 samt 5 % Zinsen seit 1.6.1997 abgewiesen wurde.

Das Erstgericht verurteilte die klagende Partei nach der Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO zu einem Kostenersatz von S 18.782,85 an den Beklagten und zu einem Kostenersatz von S 15.772,32 an den Nebenintervenienten, während der Beklagte verpflichtet wurde, der klagenden Partei S 13.359,-- an anteiligen Barauslagen zu ersetzen, wobei dieser Kostenausspruch zu Lasten des Beklagten ebenfalls nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen die Kostenentscheidung (zu Lasten der klagenden Partei) richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei, der in die Anträge mündet, in Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung dem Beklagten lediglich Kosten von S 8.062,07 und dem Nebenintervenienten lediglich Kosten von S 8.975,34 zuzuerkennen. Der Rekurs ist nur zum Teil berechtigt.Das Erstgericht verurteilte die klagende Partei nach der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu einem Kostenersatz von S 18.782,85 an den Beklagten und zu einem Kostenersatz von S 15.772,32 an den Nebenintervenienten, während der Beklagte verpflichtet wurde, der klagenden Partei S 13.359,-- an anteiligen Barauslagen zu ersetzen, wobei dieser Kostenausspruch zu Lasten des Beklagten ebenfalls nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen die Kostenentscheidung (zu Lasten der klagenden Partei) richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei, der in die Anträge mündet, in Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung dem Beklagten lediglich Kosten von S 8.062,07 und dem Nebenintervenienten lediglich Kosten von S 8.975,34 zuzuerkennen. Der Rekurs ist nur zum Teil berechtigt.

I) Zur Kostenentscheidung betreffend den Beklagten:römisch eins) Zur Kostenentscheidung betreffend den Beklagten:

1) Die Rekurswerberin bemängelt zu Unrecht den Zuspruch von S 96,-- an Porto, da dieser Betrag im Einheitssatz enthalten sei. Der Beklagtenvertreter hat zwar Beträge von S 51,-- und 45,-- an Porto in sein Kostenverzeichnis aufgenommen, allerdings wurden diese vom Erstgericht gar nicht zuerkannt, was sich aus dem Kostenspruch selbst ergibt, der zwar Umsatzsteuer, aber keine Barauslagen enthält. Zudem wurden die diesbezüglichen Positionen mit Bleistift aus dem Kostenverzeichnis herausgestrichen.

2) Berechtigt ist das Vorbringen der Rekurswerberin in Ansehung der Dauer des Lokalaugenscheins vom 15.9.1999 im 13. Stock der Universitätsklinik Innsbruck, der vom Beklagtenvertreter mit 5/2 Stunden in das Kostenverzeichnis aufgenommen wurde. Diesbezüglich ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Ing. Wolfgang H*****örmann (ON 33 AS 175), dass der Lokalaugenschein eine Stunde gedauert hat. Rechnet man noch den Gehweg des Substituten Rechtsanwalt Dr. K*****launzer von der Anichstraße in die Klinik hinzu, so ergeben sich maximal 3/2 Stunden, im Übrigen jene Lokalaugenscheindauer, die auch von der Rekurswerberin in Rechnung gestellt wurde.

3) Die Rekurswerberin vertritt weiters die Ansicht, der doppelte Einheitssatz habe wegzufallen, da in Innsbruck immerhin 250 Anwälte ansässig seien und sich der Beklagte stets auch eines Innsbrucker Anwaltes bedient habe. Der doppelte Einheitssatz stehe nur in Ausnahmefällen zu.

Dem wird nicht beigepflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes ergeben, dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei selbst am Gerichtsort ihren (Wohn-)Sitz hat. Wenn aber die Partei selbst außerhalb des Gerichtsortes ihren Sitz hat, dann sind die aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes entstehenden Kosten vom unterlegenen Gegner zu ersetzen (siehe Fasching II, 321f; 4 Ob 341/74; JBl 1978, 594; 4 Ob 303/81; 9 Ob A 54/98a = RdW 1998, 607; WR 81; WR 751, WR 752 u.v.a.). Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beklagte als auch der Beklagtenvertreter ihren Sitz in Wien, also außerhalb des Gerichtsortes Innsbruck. Das Erstgericht hat demnach zu Recht bei der Kostenbestimmung für die Streitverhandlungen den im § 23 Abs 5 RATG für diesen Fall vorgesehenen doppelten Einheitssatz angewendet.Dem wird nicht beigepflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes ergeben, dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei selbst am Gerichtsort ihren (Wohn-)Sitz hat. Wenn aber die Partei selbst außerhalb des Gerichtsortes ihren Sitz hat, dann sind die aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes entstehenden Kosten vom unterlegenen Gegner zu ersetzen (siehe Fasching römisch II, 321f; 4 Ob 341/74; JBl 1978, 594; 4 Ob 303/81; 9 Ob A 54/98a = RdW 1998, 607; WR 81; WR 751, WR 752 u.v.a.). Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beklagte als auch der Beklagtenvertreter ihren Sitz in Wien, also außerhalb des Gerichtsortes Innsbruck. Das Erstgericht hat demnach zu Recht bei der Kostenbestimmung für die Streitverhandlungen den im Paragraph 23, Absatz 5, RATG für diesen Fall vorgesehenen doppelten Einheitssatz angewendet.

4) Zutreffend ist aber die Ansicht der Rekurswerberin, die Entlohnung für die vom Substituten Dr. K*****launzer, der sowohl vom Beklagten als auch vom Nebenintervenienten substituiert worden sei, verrichteten Verhandlungen hätte auf den Beklagten sowie den Nebenintervenienten aufgeteilt werden müssen, während jeweils der volle Verhandlungstarif zweifelsohne nicht zustehe. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte einerseits und der Nebenintervenient andererseits zwei verschiedene Rechtsanwälte beauftragt und bevollmächtigt haben, allerdings ist der Substitut Dr. K*****launzer bei den Tagsatzungen sowie beim Lokalaugenschein in Innsbruck in Personalunion sowohl für den Beklagtenvertreter als auch für den Nebenintervenientenvertreter eingeschritten, die beide den Genannten substituiert haben. Damit geht es aber nicht an, dass sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient für diese Tagsatzungen jeweils vollen Kostenersatz erhalten, vielmehr können sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient jeweils nur 50 % hievon zuzüglich eines Streitgenossenzuschlags von 10 % (§ 15 RATG) verrechnen.4) Zutreffend ist aber die Ansicht der Rekurswerberin, die Entlohnung für die vom Substituten Dr. K*****launzer, der sowohl vom Beklagten als auch vom Nebenintervenienten substituiert worden sei, verrichteten Verhandlungen hätte auf den Beklagten sowie den Nebenintervenienten aufgeteilt werden müssen, während jeweils der volle Verhandlungstarif zweifelsohne nicht zustehe. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte einerseits und der Nebenintervenient andererseits zwei verschiedene Rechtsanwälte beauftragt und bevollmächtigt haben, allerdings ist der Substitut Dr. K*****launzer bei den Tagsatzungen sowie beim Lokalaugenschein in Innsbruck in Personalunion sowohl für den Beklagtenvertreter als auch für den Nebenintervenientenvertreter eingeschritten, die beide den Genannten substituiert haben. Damit geht es aber nicht an, dass sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient für diese Tagsatzungen jeweils vollen Kostenersatz erhalten, vielmehr können sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient jeweils nur 50 % hievon zuzüglich eines Streitgenossenzuschlags von 10 % (Paragraph 15, RATG) verrechnen.

5) Zutreffend ist, dass bei der Tagsatzung vom 2.3.2000 auf Grund der zu Beginn erfolgten Klagseinschränkung lediglich der Tarif für eine Verhandlung mit einem Streitwert bis S 160.000,-- heranzuziehen ist; dies hat das Erstgericht allerdings bereits berücksichtigt, wie sich aus S 15 des Urteils unschwer entnehmen lässt.

Zugunsten des Beklagten ergibt sich daher folgende Kostenberechnung:

3.11.1997   Klagebeantwortung TP 3 A               S  3.950,--

            Einheitssatz 100 %                     S  3.950,--

            davon 40 %                                          S

3.160,--

11.5.1999   Verhandlung 1/2 TP 3 A                 S  3.950,--

            Einheitsssatz 100 %                    S  3.950,--

            10 % Streigen.Zuschlag                 S    790,--

15.9.1999   Lokalaugenschein 3/2 TP 7/2            S  3.732,--

            Einheitssatz 50 %                      S  1.866,--

            10 % Streitgen.Zuschlag                S    559,80

ergibt                                             S 14.847,80

davon 50 %                                         S  7.423,90

davon 40 %                                                      S

2.969,56

2.3.2000    Verhandlung 5/2 TP 3 A                 S  6.202,--

            ES 100 %                               S  6.202,--

            10 % Streitgen.Zuschlag                S  1.240,40

ergibt                                             S 13.644,40

davon 50 %                                         S  6.822,20

davon 20 %                                                      S

1.364,44

ergibt zusammen                                                 S

7.494,--

20 % USt                                                        S

1.498,80

Endbetrag                                                       S

8.992,80

===========

II) Zur Kostenentscheidung betreffend den Nebenintervenienten:römisch II) Zur Kostenentscheidung betreffend den Nebenintervenienten:

1) Am 21.9.1998 erklärte der Nebenintervenient Ing. Johann K*****rumpholz seinen Beitritt auf Seite des Beklagten (ON 13). Lediglich 11 Tage später stellte er den Antrag auf Übersendung der von ihm noch nicht erhaltenen Aktenstücke (ON 15). Da der Nebenintervenient mit keinem Wort dartut, warum dieser Antrag nicht bereits gleichzeitig mit dem von ihm erklärten Beitritt gestellt worden ist, kann er nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung angesehen werden, sodass er in Übereinstimmung mit der Rekurswerberin keine Entlohnung erfährt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angefügt, dass dieser Antrag vom Erstgericht ohnedies nur nach TP 1 RAT und nicht - wie verzeichnet - nach TP 2 RAT entlohnt wurde.

Bezüglich der Verhandlungen vom 11.5.1999 und 2.3.2000, der Dauer der Befundaufnahme am 15.9.1999, des doppelten Einheitssatzes für den auswärtigen Anwalt sowie der niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Tagsatzung vom 2.3.2000 wird auf die obigen Ausführungen zu Pkt 2 bis 5 verwiesen, die gleichermaßen Gültigkeit für das Kostenverzeichnis des Nebenintervenientenvertreters haben.

Somit ergibt sich zugunsten des Nebenintervenienten folgende richtige Kostenberechnung:

17.9.1998   Beitritt zur Nebenintervention TP 2    S  1.991,--

            50 % ES                                S    995,50

4.5.1999    Vorbereitender Schriftsatz             S  3.950,--

            50 % ES                                S  1.975,--

ergibt                                             S  8.911,50

            davon 40 %                                          S

3.564,60

11.5.1999   Verhandlung

15.9.1999   Befundaufnahme 3/2

            davon 40 % ergibt wie beim Beklagten                S

2.969,56

2.3.2000    Verhandlung 5/2

            davon 20 % ergibt wie beim Beklagten                S

1.364,44

ergibt zusammen                                                 S

7.898,60

20 % USt                                                        S

1.579,72

Enbetrag                                                        S

9.478,32

===========

In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher die Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO sowie § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO sowie Paragraph 11, RATG.

Der Rekurs ist insgesamt mit einem Betrag von S 16.084,05 erfolgreich gewesen, der Summe des Abwehrerfolges der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei in Höhe von S 9.790,05 und gegenüber dem Nebenintervenienten in Höhe von S 6.294,--. Auf dieser Basis errechnen sich die Rekurskosten einschließlich 60 % ES und 10 % Streitgenossenzuschlag mit S 2.233,--. Mehr als diesen Betrag kann der Rekurswerber (zuzüglich USt) insgesamt nicht geltend machen. Es liegen nicht zwei Kostenrekurse, sondern ein Kostenrekurs gegen eine Kostenentscheidung vor, wobei der klagenden Partei zwei Parteien (der Nebenintervenient ist hier, wie noch dargelegt werden wird, wie eine Partei zu behandeln) gegenüberstehen.

Ein Nebenintervenient ist, wenn sich seine Prozesshandlungen auf die Hauptsache beziehen, niemals Kostenschuldner (Fucik in Rechberger² Rz 6 vor § 40 ZPO mwN; siehe auch ders. aaO Rz 3 zu § 19 ZPO). Im Wesentlichen unstrittig ist allerdings, dass dies dann nicht zutrifft, wenn es um die Kosten eines (erfolglosen) Beitrittsverfahrens geht (siehe Nachweise bei Fucik a.a.O. Rz 6 vor § 40 ZPO und 10 Ob 2403/96x).Ein Nebenintervenient ist, wenn sich seine Prozesshandlungen auf die Hauptsache beziehen, niemals Kostenschuldner (Fucik in Rechberger² Rz 6 vor Paragraph 40, ZPO mwN; siehe auch ders. aaO Rz 3 zu Paragraph 19, ZPO). Im Wesentlichen unstrittig ist allerdings, dass dies dann nicht zutrifft, wenn es um die Kosten eines (erfolglosen) Beitrittsverfahrens geht (siehe Nachweise bei Fucik a.a.O. Rz 6 vor Paragraph 40, ZPO und 10 Ob 2403/96x).

Das Oberlandesgericht Innsbruck (5 R 20/98z, 21/98x sowie 4 R 120/00d, 121/00a) und das Oberlandesgericht Linz (RZ 1992/31) behandeln den Nebenintervenienten aber auch in einem Rekursverfahren, in welchem sein Prozessgegner eine Herabsetzung der in I. Instanz ihm zugesprochenen Prozesskosten erreicht, als Kostenschuldner, was damit begründet wird, dass (ebenso wie im Verfahren um die Zulässigkeit des Beitritts) ein nur zwischen dem Nebenintervenienten und der gegnerischen Prozesspartei geführter Streit vorliegt, der nicht eine Prozesshandlung des Nebenintervenienten in der Hauptsache betrifft. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung (die im Ergebnis auch mit der Auffassung von Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess, 176 ff) übereinstimmt, an. Folge dessen ist, dass die Kostenersatzpflicht im Rekursverfahren anteilig zwischen der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten je nach dem Anteil des Unterliegens aufgeteilt wird (ebenso die zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck).Das Oberlandesgericht Innsbruck (5 R 20/98z, 21/98x sowie 4 R 120/00d, 121/00a) und das Oberlandesgericht Linz (RZ 1992/31) behandeln den Nebenintervenienten aber auch in einem Rekursverfahren, in welchem sein Prozessgegner eine Herabsetzung der in römisch eins. Instanz ihm zugesprochenen Prozesskosten erreicht, als Kostenschuldner, was damit begründet wird, dass (ebenso wie im Verfahren um die Zulässigkeit des Beitritts) ein nur zwischen dem Nebenintervenienten und der gegnerischen Prozesspartei geführter Streit vorliegt, der nicht eine Prozesshandlung des Nebenintervenienten in der Hauptsache betrifft. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung (die im Ergebnis auch mit der Auffassung von Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess, 176 ff) übereinstimmt, an. Folge dessen ist, dass die Kostenersatzpflicht im Rekursverfahren anteilig zwischen der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten je nach dem Anteil des Unterliegens aufgeteilt wird (ebenso die zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck).

Demnach ist die beklagte Partei, auf welche rund 60 % des Unterliegens im Rekursverfahren entfallen, zur Zahlung von S 1.461,88 (darin enthalten S 243,64 USt) und der Nebenintervenient (der mit rund 40 % am Unterliegen beteiligt ist) zur Zahlung von S 974,59 (darin enthalten S 162,63 USt) zu verpflichten.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (Entscheidung über den Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig, was auszusprechen war (§§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO).Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Entscheidung über den Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig, was auszusprechen war (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

Anmerkung

EI00100 1R138.00d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2000:00100R00138.00D.0713.000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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