Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Sybille M*****, 2.) Alois M*****, beide *****, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer M. Kappacher, Rechtsanwälte in Landeck und des auf Seiten der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Dipl. Ing. Helmut O*****, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,347.901,60 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. November 1999, GZ 1 R 250/99w-64, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen wird darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Gegenstand hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. In letzterem Falle soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung nur mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden (SZ 49/112; SZ 67/228; SZ 69/168 ua). In SZ 67/228 wurde in einem ähnlich gelagerten Fall die Vereinbarung, den Anteil der Beteiligten an einem Schaden durch einen Sachverständigen verbindlich festlegen zu lassen, als Schiedsvertrag gewertet, weil damit über die bloße Tatsachenfeststellung hinaus entschieden werde, was zwischen den Parteien rechtens ist. Die stets durch Auslegung zu gewinnende (SZ 69/73) Abgrenzung zwischen den beiden Vertragstypen wurde vom Berufungsgericht entsprechend dieser Rechtsprechung vorgenommen und steht auch nicht in Widerspruch zu Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln. Sie kann daher, sowie sie nicht ohnedies dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (SZ 60/37; SZ 66/125; SZ 68/161 ua), vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit Erfolg bekämpft werden (NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201 ua).
Es ist grundsätzlich zutreffend, dass dem Schiedsspruch gemäß § 594 Abs 1 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt und somit einem identen Klagebegehren das Prozesshindernis der res iudicata entgegenstünde (SZ 67/228 ua). Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der hier zu beurteilende Schiedsspruch lediglich die Feststellung der Schadenshöhe und der Haftungsquoten und keinen Leistungsbefehl zum Gegenstand hat. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist eine Ergänzung oder Berichtigung des Schiedsspruchs nicht möglich, weil bereits der Schiedsvertrag dem Sachverständigen keinen weiteren Aufgabenkreis zuordnet, er somit im Falle des gewünschten Vorgehens seinen Auftrag überschreiten würde. Dass der Parteiwille tatsächlich nur auf Feststellung gerichtet war, ergibt sich schon aus dem in Punkt V der Vereinbarung enthaltenen Hinweis auf ein späteres Gerichtsverfahren. Wollte man in einem derartigen Fall den Klägern den Rechtsweg verweigern, liefe das im Ergebnis auf ein pactum de non petendo hinaus. Nach neuerer Rechtsprechung ergibt sich aber bereits aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK die generelle Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (EvBl 1989/60; SZ 65/65; 2 Ob 73/99w).Es ist grundsätzlich zutreffend, dass dem Schiedsspruch gemäß Paragraph 594, Absatz eins, ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt und somit einem identen Klagebegehren das Prozesshindernis der res iudicata entgegenstünde (SZ 67/228 ua). Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der hier zu beurteilende Schiedsspruch lediglich die Feststellung der Schadenshöhe und der Haftungsquoten und keinen Leistungsbefehl zum Gegenstand hat. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist eine Ergänzung oder Berichtigung des Schiedsspruchs nicht möglich, weil bereits der Schiedsvertrag dem Sachverständigen keinen weiteren Aufgabenkreis zuordnet, er somit im Falle des gewünschten Vorgehens seinen Auftrag überschreiten würde. Dass der Parteiwille tatsächlich nur auf Feststellung gerichtet war, ergibt sich schon aus dem in Punkt römisch fünf der Vereinbarung enthaltenen Hinweis auf ein späteres Gerichtsverfahren. Wollte man in einem derartigen Fall den Klägern den Rechtsweg verweigern, liefe das im Ergebnis auf ein pactum de non petendo hinaus. Nach neuerer Rechtsprechung ergibt sich aber bereits aus Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK die generelle Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (EvBl 1989/60; SZ 65/65; 2 Ob 73/99w).
Anmerkung
E58691 08A00930European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00093.00K.0713.000Dokumentnummer
JJT_20000713_OGH0002_0080OB00093_00K0000_000