TE OGH 2000/7/13 5Nd510/00

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Favoriten zu 6 P 2574/95v anhängigen Pflegschaftssache der minderjährigen Sandra S*****, wohnhaft in *****, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Favoriten an das Bezirksgericht Hartberg laut Beschluss des erstgenannten Gerichtes vom 27. 4. 2000 (ON 52) wird genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Minderjährige wohnt mit ihrer Mutter seit September 1999 im Sprengel des Bezirksgerichtes Hartberg. Grundsätzlich ist daher die Pflegschaft von diesem Gericht zu führen (EFSlg 72.819 uva). Ein offener Antrag - wie hier der Unterhaltsbefreiungsantrag des in ***** M***** wohnhaften Vaters vom 4. 4. 2000 - kann zwar im Interesse des Pflegebefohlenen gegen die Übertragung der Zuständigkeit sprechen, doch ist dies idR nur anzunehmen, wenn sich das bisher zuständige Gericht bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770; Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 111 JN; zuletzt 5 Nd 514/98 = EFSlg 88.013 und EFSlg 88.016). Im gegenständlichen Fall wurden derartige Vernehmungen noch nicht durchgeführt, sodass die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Minderjährigen in deren Interesse liegt.Die Minderjährige wohnt mit ihrer Mutter seit September 1999 im Sprengel des Bezirksgerichtes Hartberg. Grundsätzlich ist daher die Pflegschaft von diesem Gericht zu führen (EFSlg 72.819 uva). Ein offener Antrag - wie hier der Unterhaltsbefreiungsantrag des in ***** M***** wohnhaften Vaters vom 4. 4. 2000 - kann zwar im Interesse des Pflegebefohlenen gegen die Übertragung der Zuständigkeit sprechen, doch ist dies idR nur anzunehmen, wenn sich das bisher zuständige Gericht bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770; Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 111, JN; zuletzt 5 Nd 514/98 = EFSlg 88.013 und EFSlg 88.016). Im gegenständlichen Fall wurden derartige Vernehmungen noch nicht durchgeführt, sodass die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Minderjährigen in deren Interesse liegt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E58652 05J05100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00510..0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0050ND00510_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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