TE OGH 2000/7/13 5Nd509/00

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der zu 20 Cg 40/00k des Landesgerichtes Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma A***** GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans B*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ing. Hans T***** und Ing. Eduard D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Dr. Dietmar Lirk, Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,156.391,49 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Die im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt, nämlich in Klagenfurt, ansässige Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines restlichen Werklohns aus dem Bauvorhaben "Rotes Kreuz - H*****", in dem die Zweigniederlassung der beklagten Partei als Generalunternehmerin aufgetreten sei und der Klägerin den Auftrag zur Ausführung der Fassadenelemente dieser Baustelle erteilt habe.

Die beklagte Partei, die sich in der Klagebeantwortung als "I***** Gesellschaft mbH Zweigniederlassung H*****" bezeichnet, verband mit der Klagebeantwortung einen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. Im verfahrensgegenständlichen Auftrag sei ausschließlich die Zweigstelle der Beklagten in H***** betroffen, die das gesamte Bauvorhaben abgewickelt habe. In S***** befinde sich nur die Holding-Verwaltung, die mit operativen Geschäften nichts zu tun habe. Die beklagte Partei beantragte die Einvernahme dreier Zeugen an der Adresse ihrer Zweigniederlassung in H*****. Zur Begründung für die Zweckmäßigkeit der begehrten Delegation berief sich die beklagte Partei darauf, dass sowohl die Zeugen als auch der Niederlassungsleiter aber auch die Baustelle selbst sich im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg befänden. Es werde auch ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Darüberhinaus bestehe eine Gerichtsstandsvereinbarung für H*****.

Die Klägerin widersprach dem Delegierungsantrag, weil sowohl ihre beiden Geschäftsführer als auch noch weitere Personen, die als Zeugen zu vernehmen sein würden, im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt ansässig seien. Damit sei die Delegierung nicht zweckmäßig.

Das den Delegierungsantrag vorlegende Landesgericht Klagenfurt erachtete die Delegierung für zweckmäßig, weil die Klägerin bisher nur einen einzigen Zeugen geführt habe, der im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohne, im Übrigen aber alle Umstände für die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht Salzburg sprächen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien, der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98; 4 Nd 524/99). Ganz allgemein soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht hervorgerufen werden (2 Nd 6/95 ua). Wenn eine der Parteien der Delegierung widerspricht, kommt eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (5 Nd 3/98; 5 Nd 502/99). Es ist erforderlich, dass das Gewicht des Widerspruchs einer Partei für die zu treffende Ermessensentscheidung gewertet werden kann, dass sich die widersprechende Parteien nicht nur auf die Tatsache des Widerspruchs zurückzieht, sondern auch Gründe in der Lage anzugeben ist, die gegen die vom Gegner dargestellte Zweckmäßigkeit spreche. Weil im Zeitpunkt der Entscheidung der Entscheidung über den Delegationsantrag auf die Sach- und Rechtslage in diesem Moment abzustellen ist, können zukünftige Ereignisse, wie etwa die Frage, ob und welche Zeugen die Klägerin zum Beweis ihres Klagsvorbringens namhaft machen werde, nicht in Erwägung gezogen werden (5 Nd 511/99).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien, der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98; 4 Nd 524/99). Ganz allgemein soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht hervorgerufen werden (2 Nd 6/95 ua). Wenn eine der Parteien der Delegierung widerspricht, kommt eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (5 Nd 3/98; 5 Nd 502/99). Es ist erforderlich, dass das Gewicht des Widerspruchs einer Partei für die zu treffende Ermessensentscheidung gewertet werden kann, dass sich die widersprechende Parteien nicht nur auf die Tatsache des Widerspruchs zurückzieht, sondern auch Gründe in der Lage anzugeben ist, die gegen die vom Gegner dargestellte Zweckmäßigkeit spreche. Weil im Zeitpunkt der Entscheidung der Entscheidung über den Delegationsantrag auf die Sach- und Rechtslage in diesem Moment abzustellen ist, können zukünftige Ereignisse, wie etwa die Frage, ob und welche Zeugen die Klägerin zum Beweis ihres Klagsvorbringens namhaft machen werde, nicht in Erwägung gezogen werden (5 Nd 511/99).

Hauptrichtung der über die Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung ist, ob durch die begehrte Delegierung eine Beschleunigung, Verbilligung und ein besserer Gerichtszugang gewährleistet ist, welche Umstände letztlich beiden Parteien zugute kommen. Nach der bisherigen Sach- und Rechtslage treffen diese Voraussetzungen für das Landesgericht Salzburg zu, weil nicht nur die Niederlassung der Beklagten, sondern auch die aller Voraussicht nach von einem Sachverständigen zu begutachtende Baustelle und drei Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg gelegen bzw wohnhaft sind. Darüber hinaus spricht auch noch die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung (am Ort der Baustelle) dafür, dass die in Erwägungen gezogenen Zweckmäßigkeitsgründe Interessen der Klägerin nicht verletzen.

Es war daher dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Anmerkung

E58448 05J05090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00509..0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0050ND00509_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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