TE OGH 2000/7/13 6Ob173/00k

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik H*****, geboren am 17. Oktober 1986, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Antonio Z*****, vertreten durch Dr. Walter Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2000, GZ 43 R 267/00h-290, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Art 21 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. 10. 1980 behandelt Anträge auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts, ändert aber nichts daran, dass für die Einräumung des Besuchsrechts das Kindeswohl entscheidet. Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht (stRspr: EFSlg 56.622; ÖA 1995, 124; 4 Ob 302/97h; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 148). Die Auffassung der Vorinstanzen, die ein Ferienbesuchsrecht in Anbetracht der Weigerung des in wenigen Wochen Mündigen nicht zuerkannt haben, weil diese Regelung dem Kindeswohl widerspreche, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.Artikel 21, des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. 10. 1980 behandelt Anträge auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts, ändert aber nichts daran, dass für die Einräumung des Besuchsrechts das Kindeswohl entscheidet. Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht (stRspr: EFSlg 56.622; ÖA 1995, 124; 4 Ob 302/97h; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 148,). Die Auffassung der Vorinstanzen, die ein Ferienbesuchsrecht in Anbetracht der Weigerung des in wenigen Wochen Mündigen nicht zuerkannt haben, weil diese Regelung dem Kindeswohl widerspreche, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.

Danach ist das Recht auf persönlichen Verkehr ein aus der Eltern-Kind-Beziehung abgeleitetes Grundrecht des nichtbetreuenden Elternteils (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 148; EFSlg 68.627 f, 71.652; 4 Ob 260/98h; RIS-Justiz RS0047754). Oberster Grundsatz bei der gerichtlichen Regelung der Ausübung des Besuchsrechtes ist dabei immer das Kindeswohl (EFSlg 71.655; EFSlg 74.980). Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es wohl auf den Willen unmündiger Minderjähriger bei Besuchsrechtsregelung nicht ankommt (EFSlg 74.998), gegenüber mündigen Minderjährigen jedoch kein Zwang ausgeübt werden soll, wenn sie den persönlichen Verkehr mit dem antragstellenden Elternteil (selbst wenn es unbegründet sein sollte) ablehnen (stRspr: EFSlg 75.001; EFSlg 86.872; ÖA 1997, 168), weil eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindeswohl widerspreche (ÖA 1997, 168; EFSlg 86.872).Danach ist das Recht auf persönlichen Verkehr ein aus der Eltern-Kind-Beziehung abgeleitetes Grundrecht des nichtbetreuenden Elternteils (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 148 ;, EFSlg 68.627 f, 71.652; 4 Ob 260/98h; RIS-Justiz RS0047754). Oberster Grundsatz bei der gerichtlichen Regelung der Ausübung des Besuchsrechtes ist dabei immer das Kindeswohl (EFSlg 71.655; EFSlg 74.980). Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es wohl auf den Willen unmündiger Minderjähriger bei Besuchsrechtsregelung nicht ankommt (EFSlg 74.998), gegenüber mündigen Minderjährigen jedoch kein Zwang ausgeübt werden soll, wenn sie den persönlichen Verkehr mit dem antragstellenden Elternteil (selbst wenn es unbegründet sein sollte) ablehnen (stRspr: EFSlg 75.001; EFSlg 86.872; ÖA 1997, 168), weil eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindeswohl widerspreche (ÖA 1997, 168; EFSlg 86.872).

Anmerkung

E58659 06A01730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00173.00K.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0060OB00173_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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