TE OGH 2000/7/13 5Ob191/00z

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Mag. Sigrid S*****, 2.) Mag. Peter K*****, und 3.) Ing. Markus K*****, alle vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in Bruck a. d. Mur, wegen Übertragung von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Mai 2000, GZ 2 R 140/00s-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hermagor vom 3. April 2000, GZ 3 Nc 27/00a-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Nach Auffassung des Rekursgerichtes war der ordentliche Revisionsrekurs "zu Gunsten der Rekurswerber trotz der einhelligen Grundsatzjudikatur für zulässig zu erklären, weil Rechtsprechung zu § 136 GBG in Beziehung auf das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz nicht besteht und den Rechtsmittelwerbern dadurch Gewissheit von höchstgerichtlicher Seite über den richtigen Weg zu dem von ihnen wiederholt und hartnäckig verfolgten Rechtsziel, welches nach Ansicht des Rekursgerichtes eben nicht im Grundbuchsverfahren zu erreichen ist, zukommt."Nach Auffassung des Rekursgerichtes war der ordentliche Revisionsrekurs "zu Gunsten der Rekurswerber trotz der einhelligen Grundsatzjudikatur für zulässig zu erklären, weil Rechtsprechung zu Paragraph 136, GBG in Beziehung auf das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz nicht besteht und den Rechtsmittelwerbern dadurch Gewissheit von höchstgerichtlicher Seite über den richtigen Weg zu dem von ihnen wiederholt und hartnäckig verfolgten Rechtsziel, welches nach Ansicht des Rekursgerichtes eben nicht im Grundbuchsverfahren zu erreichen ist, zukommt."

Die Rechtsprechung zu § 136 GBG wurde vom Rekursgericht zutreffend dargestellt (vgl RIS-Justiz RS0060992). Dass sich insoweit im Zusammenhang mit dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz Besonderes ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Wiederholung und die Hartnäckigkeit der Rechtsverfolgung durch die Rechtsmittelwerber vermag die Erheblichkeit einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu begründen.Die Rechtsprechung zu Paragraph 136, GBG wurde vom Rekursgericht zutreffend dargestellt vergleiche RIS-Justiz RS0060992). Dass sich insoweit im Zusammenhang mit dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz Besonderes ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Wiederholung und die Hartnäckigkeit der Rechtsverfolgung durch die Rechtsmittelwerber vermag die Erheblichkeit einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu begründen.

Im Revisionsrekurs wird ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Mühen und das Kostenrisiko einer Klagsführung stellen keinen tauglichen Grund dar, um den Rechtsmittelwerbern zur Erreichung ihres Rechtsschutzzieles den Weg einer Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 GBG zu eröffnen. Ob die behauptete Ersitzung stattgefunden hat und dem bücherlichen Nachmann des Ersitzungsgegners auch entgegengehalten werden könnte, wäre allenfalls im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.Im Revisionsrekurs wird ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Mühen und das Kostenrisiko einer Klagsführung stellen keinen tauglichen Grund dar, um den Rechtsmittelwerbern zur Erreichung ihres Rechtsschutzzieles den Weg einer Grundbuchsberichtigung gemäß Paragraph 136, GBG zu eröffnen. Ob die behauptete Ersitzung stattgefunden hat und dem bücherlichen Nachmann des Ersitzungsgegners auch entgegengehalten werden könnte, wäre allenfalls im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.

Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E58805 05A01910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00191.00Z.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0050OB00191_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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