TE OGH 2000/7/13 8Ob143/00p

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der ***** am 27. April 2000 verstorbenen Ernestine S*****, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch 1. Raimund S***** und 2. Dipl. Ing. Walter S*****, diese vertreten durch Univ. Doz. Dr. Richard Soyer und Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. März 2000, GZ 45 R 88/00z-8, mit dem der Rekurs der Betroffenen zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 29. 11. 1999 wurde Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der Betroffenen im Verfahren 53 Cg 33/99h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellt. Der dagegen erhobene Rekurs der Betroffenen, vertreten durch ihre Söhne, wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen und der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen, weil zur Unanwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG nur oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 247 AußStrG, nicht aber zu § 238 Abs 1 AußStrG vorliege.Mit Beschluss vom 29. 11. 1999 wurde Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der Betroffenen im Verfahren 53 Cg 33/99h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG bestellt. Der dagegen erhobene Rekurs der Betroffenen, vertreten durch ihre Söhne, wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen und der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen, weil zur Unanwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nur oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 247, AußStrG, nicht aber zu Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG vorliege.

Unmittelbar nach Erhebung dieses Revisionsrekurses und noch vor Einlangen der Akten beim Obersten Gerichtshof ist, wie zwischenzeitig mitgeteilt wurde, die Betroffene am 27. 4. 2000 verstorben.

Der Verfahrenssachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen (1 Ob 629/86; 10 Ob 60/00x) und beschränkt den Betroffenen nicht in seinen Rechtshandlungen. Stirbt der Betroffene im Laufe des Verfahrens vor rechtswirksamer Bestellung des Sachwalters, ist das Verfahren einzustellen (siehe Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [765]). Da sich die Vertretungsmacht des Verfahrenssachwalters auf das infolge Todes des Betroffenen einzustellende Verfahre über die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB und damit eine höchstpersönliche Angelegenheit der Rechtsmittelwerberin beschränkte, wird von der Einstellung auch das anhängige Rechtsmittelverfahren erfasst; diesen Beschluss hat jedoch das Erstgericht zu fassen, an das der Akt zurückzustellen ist (siehe Gitschthaler aaO 765).Der Verfahrenssachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen (1 Ob 629/86; 10 Ob 60/00x) und beschränkt den Betroffenen nicht in seinen Rechtshandlungen. Stirbt der Betroffene im Laufe des Verfahrens vor rechtswirksamer Bestellung des Sachwalters, ist das Verfahren einzustellen (siehe Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [765]). Da sich die Vertretungsmacht des Verfahrenssachwalters auf das infolge Todes des Betroffenen einzustellende Verfahre über die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, ABGB und damit eine höchstpersönliche Angelegenheit der Rechtsmittelwerberin beschränkte, wird von der Einstellung auch das anhängige Rechtsmittelverfahren erfasst; diesen Beschluss hat jedoch das Erstgericht zu fassen, an das der Akt zurückzustellen ist (siehe Gitschthaler aaO 765).

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Anmerkung

E58621 08A01430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00143.00P.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0080OB00143_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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