TE OGH 2000/7/13 6Nd2/00

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Winfried L. H*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Michael J. M*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Handelsgerichtes Wien wird das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner beim Landesgericht Salzburg eingebrachten, auf § 1330 ABGB gestützten Klage die Unterlassung einer ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Behauptung des beklagten Journalisten, die in einem Artikel eines Zeitungsunternehmens veröffentlicht worden war, das seinen Sitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien hat.Der Kläger begehrte mit seiner beim Landesgericht Salzburg eingebrachten, auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage die Unterlassung einer ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Behauptung des beklagten Journalisten, die in einem Artikel eines Zeitungsunternehmens veröffentlicht worden war, das seinen Sitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien hat.

Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede. Gemäß § 83c Abs 1 JN iVm § 51 Abs 1 Z 8 lit b JN sei die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben. Der Kläger beantragte daraufhin die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und beantragte gleichzeitig für den Fall der Überweisung die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. In der Sache selbst machte der Kläger zum Beweis seines Vorbringens zwei Zeugen namhaft, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben. Dies trifft auch auf beide Parteien zu.Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede. Gemäß Paragraph 83 c, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, JN sei die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben. Der Kläger beantragte daraufhin die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und beantragte gleichzeitig für den Fall der Überweisung die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. In der Sache selbst machte der Kläger zum Beweis seines Vorbringens zwei Zeugen namhaft, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben. Dies trifft auch auf beide Parteien zu.

Das Landesgericht Salzburg erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Handelsgericht Wien.Das Landesgericht Salzburg erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Handelsgericht Wien.

Der Beklagte sprach sich unter Hinweis auf die gesetzliche Zuständigkeitsordnung, von der nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgegangen werden dürfe, gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Handelsgericht Wien legt den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag ist aus Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben. Wohl soll eine Delegierung den Ausnahmefall darstellen. Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier aber deshalb vor, weil die beiden beantragten Zeugen und beide Parteien ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem Gericht geführt wird. Die Delegation ist geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu § 31 JN mwN).Dem Delegierungsantrag ist aus Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben. Wohl soll eine Delegierung den Ausnahmefall darstellen. Die im Paragraph 31, Absatz eins, JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier aber deshalb vor, weil die beiden beantragten Zeugen und beide Parteien ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem Gericht geführt wird. Die Delegation ist geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN).

Anmerkung

E58663 06J00020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060ND00002..0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0060ND00002_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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