TE OGH 2000/7/17 9NdA1/00

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Veröffentlicht am 17.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf E*****, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 18.262,-- sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, an Stelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger, der nach seinen Behauptungen als Kellner mit Inkasso bei der beklagten Partei beschäftigt war, begehrt mit der vorliegenden, beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage S 18.262,-- an ausständigem Lohn für die Zeit vom 15. 12. 1999 bis 7. 1. 2000, Kündigungsent- schädigung, Urlaubsabfindung und Überstundenentgelt.

Die beklagte Partei, die ihren Sitz und ihre Betriebsstätte in Treglwang hat, beantragte die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht, weil die von ihr beantragten Zeugen in Treglwang wohnhaft seien und daher günstiger nach Leoben als nach Wien anreisen könnten.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus; das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Wenn auch im Allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; stRSpr, zuletzt 8 NdA 1/99 in RIS-Justiz RS0046357). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Falle der Überweisung aus Wien, wo er wohnhaft ist, nach Leoben anreisen müsste.Wenn auch im Allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; stRSpr, zuletzt 8 NdA 1/99 in RIS-Justiz RS0046357). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Falle der Überweisung aus Wien, wo er wohnhaft ist, nach Leoben anreisen müsste.

Dem Delegierungsantrag der beklagten Partei ist daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E58564 09J00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009NDA00001..0717.000

Dokumentnummer

JJT_20000717_OGH0002_009NDA00001_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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