TE OGH 2000/7/18 4Ob122/00w

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Veröffentlicht am 18.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S.p.A., *****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Norbert S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 750.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2000, GZ 4 R 211/99z-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Abs 1 UWG verjähren Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für den auf § 1 UWG gegründeten Verstoß der (insoweit für die Klägerin bereits im Juni 1996 als "Verpflichtete" feststehenden) Beklagten beim Inverkehrbringen von Sicherheitsteilen von Aufzügen gegen Bestimmungen der Aufzügesicherheitsverordnung (BGBl Nr 4/1994-ASV) musste (dem im Juni 1996 die fragliche Aufzugsanlage besichtigenden Geschäftsführer) der Klägerin aber nicht schon eine Vermutung oder hohe Wahrscheinlichkeit eines solchen Verstoßes genügen, sondern kam es im Sinne der im Gesetz gedeckten Auffassung der Vorinstanz wesentlich auf das objektive Erfahren eines Normenverstoßes der Beklagten (bzw ihres ungarischen Subunternehmers) gegen die ASV an. Diese Erfahrung (Kenntnis) der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall durch die Bekanntgabe des TÜV-Gutachtens Beil D mit (oder nach) dem Schreiben vom 10. 10. 1996 (Beil E). Die Verwerfung des diesbezüglichen Verjährungseinwands der Beklagten durch die Vorinstanz ist durch den klaren Gesetzeswortlaut und dessen jedenfalls gut vertretbare Auslegung gedeckt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UWG verjähren Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für den auf Paragraph eins, UWG gegründeten Verstoß der (insoweit für die Klägerin bereits im Juni 1996 als "Verpflichtete" feststehenden) Beklagten beim Inverkehrbringen von Sicherheitsteilen von Aufzügen gegen Bestimmungen der Aufzügesicherheitsverordnung (BGBl Nr 4/1994-ASV) musste (dem im Juni 1996 die fragliche Aufzugsanlage besichtigenden Geschäftsführer) der Klägerin aber nicht schon eine Vermutung oder hohe Wahrscheinlichkeit eines solchen Verstoßes genügen, sondern kam es im Sinne der im Gesetz gedeckten Auffassung der Vorinstanz wesentlich auf das objektive Erfahren eines Normenverstoßes der Beklagten (bzw ihres ungarischen Subunternehmers) gegen die ASV an. Diese Erfahrung (Kenntnis) der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall durch die Bekanntgabe des TÜV-Gutachtens Beil D mit (oder nach) dem Schreiben vom 10. 10. 1996 (Beil E). Die Verwerfung des diesbezüglichen Verjährungseinwands der Beklagten durch die Vorinstanz ist durch den klaren Gesetzeswortlaut und dessen jedenfalls gut vertretbare Auslegung gedeckt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

Das Berufungsgericht ist auch in der Beurteilung der (von ihm

verneinten) Voraussetzungen des § 473a ZPO für eine Mitteilung an die

Beklagte nicht von Gesetz oder Rechtsprechung abgewichen. Zutreffend

verwies es nämlich darauf, dass die Beklagte in ihrer

Berufungsbeantwortung (ON 23 S 3 ff = AS 155 ff) jene

erstgerichtlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht im

Sinne der Berufung der Klägerin seine abweisende Entscheidung

stützte, bereits bekämpft hatte, sodass die im Gesetz vorgesehene

Mitteilung entbehrlich war. Die von der Beklagten gerügte

Feststellung hat das Gericht zweiter Instanz als Ergebnis einer

unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen (S 183 f). Überdies hat

sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge "ausdrücklich" iSd § 468 Abs 2

Satz 2 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 468; EvBl 1999/180 =

JBl 1999, 661 = RZ 1999/42) auf die den Fragenkomplex der Verjährung

betreffenden Feststellungen bezogen.

Schließlich konnte sich das Berufungsgericht aber auch bei der Beurteilung der Verantwortung der Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer ungarischen Subunternehmerin gemäß § 18 UWG auf die zu dieser Frage zahlreich vorhandene Rechtsprechung des erkennenden Senats (für viele: ÖBl 1993, 255 - "Vorsicht bei Lockvogelangeboten II"; ÖBl 1995, 78 - Perlweiss II; SZ 67/102; SZ 68/78; ÖBl 1999, 205 - "Tagesfahrt Chiemsee" jeweils mwN aus Lehre und Rechtsprechung) stützen, gegen deren Grundsätze es bei der konkreten Anwendung im vorliegenden Fall keineswegs verstieß. Demnach haftet die Beklagte für einen § 1 UWG zu unterstellenden Sittenverstoß ihres Subunternehmers (Verwendung einer gefälschten Baumusterprüfbescheinigung der Klägerin bei der Vorlage der "sicherheitstechnischen Nachweise" iZm dem Inverkehrbringen einer vom Subunternehmer zusammengestellten, nicht dieser Bescheinigung entsprechenden Aufzugsanlage), selbst wenn sie von dieser Vorgangsweise - unverschuldet - keinerlei Kenntnis gehabt haben sollte, wofür allerdings im vorliegenden Fall nur wenig spricht, wird ihre Mitwirkung beim Inverkehrbringen der Aufzugsanlage (Überwachung der Montage und Vorlage der Prüfbescheinigungen in Vertretung der ungarischen Subunternehmerin) gebührend berücksichtigt.Schließlich konnte sich das Berufungsgericht aber auch bei der Beurteilung der Verantwortung der Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer ungarischen Subunternehmerin gemäß Paragraph 18, UWG auf die zu dieser Frage zahlreich vorhandene Rechtsprechung des erkennenden Senats (für viele: ÖBl 1993, 255 - "Vorsicht bei Lockvogelangeboten II"; ÖBl 1995, 78 - Perlweiss II; SZ 67/102; SZ 68/78; ÖBl 1999, 205 - "Tagesfahrt Chiemsee" jeweils mwN aus Lehre und Rechtsprechung) stützen, gegen deren Grundsätze es bei der konkreten Anwendung im vorliegenden Fall keineswegs verstieß. Demnach haftet die Beklagte für einen Paragraph eins, UWG zu unterstellenden Sittenverstoß ihres Subunternehmers (Verwendung einer gefälschten Baumusterprüfbescheinigung der Klägerin bei der Vorlage der "sicherheitstechnischen Nachweise" iZm dem Inverkehrbringen einer vom Subunternehmer zusammengestellten, nicht dieser Bescheinigung entsprechenden Aufzugsanlage), selbst wenn sie von dieser Vorgangsweise - unverschuldet - keinerlei Kenntnis gehabt haben sollte, wofür allerdings im vorliegenden Fall nur wenig spricht, wird ihre Mitwirkung beim Inverkehrbringen der Aufzugsanlage (Überwachung der Montage und Vorlage der Prüfbescheinigungen in Vertretung der ungarischen Subunternehmerin) gebührend berücksichtigt.

Soweit in der Rechtsmittelerklärung und im Rechtsmittelantrag die gesamte zweitinstanzliche Entscheidung bekämpft wird, ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie den erstinstanzlichen Ausspruch über das Rechnungslegungsbegehren schon in der Berufung ausdrücklich nicht bekämpft hatte, sodass dieser Ausspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E58792 04A01220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00122.00W.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20000718_OGH0002_0040OB00122_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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