TE OGH 2000/7/18 4Ob151/00k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. März 2000, GZ 5 R 27/00b-6, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3. Jänner 2000, GZ 39 Cg 131/99d-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Geschäftsführer der Klägerin gründete 1998 die "A***** Flugschule". Um das Unternehmen wirksam präsentieren zu können, war schon 1997 ein firmenspezifisches Signet (Logo) - symbolisierend einen fliegenden Vogel - entworfen worden. Unter diesem Logo trat die Flugschule sodann in der Öffentlichkeit auf. Der beklagte Verein warb für eine im Herbst 1999 veranstaltete Kunstflugwoche mit einem Plakat, auf dem das gleiche Logo aufscheint; der Verein verwendete dieses Logo auch bei anderen Gelegenheiten für seine Zwecke. Die Klägerin hat der Vervielfältigung und Verbreitung dieses Logos durch den Beklagten nicht zugestimmt.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, das in Beil ./A abgebildete Werk zu verwenden. Das Logo habe "die klagende Partei persönlich" entworfen, um damit die bis 31. 7. 1999 betriebene Flugschule des Geschäftsführers der Klägerin wirksam präsentieren zu können. Als Urheberin des Logo sei die Klägerin anzusehen.

Der Beklagte erstattete trotz Aufforderung keine Äußerung zum Sicherungsantrag.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es liege kein Werk der bildenden Künste vor, weshalb der allein auf Urheberrechtsverletzung gestützte Sicherungsantrag unberechtigt sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung im Einklang mit höchstgerichtlichen Entscheidungen stehe. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des Urheberrechtsgesetzes, allen Ergebnissen schöpferischer geistiger Tätigkeit den weitreichenden Schutz des Gesetzes zu gewähren. Die Gestaltungsidee, die unter Darstellung von Flügeln, Vogelkopf und Vogelfedern die Gedankenverbindung zu Sicherheit, Schnelligkeit und Flugverkehr herstelle, sei als solche weder neu noch urheberrechtlich schützbar. Auch in der grafischen Gestaltung sei keine hinreichend individuelle eigenartige Leistung zu sehen, beschränke sich doch diese auf die stilisierte Wiedergabe von Vogelflügeln, -federn und -kopf. Auch die Integrierung des Vogelkopfs in den rechten Flügel, die Abrundungen des linken Flügels oder die Darstellung von Vogelfedern mittels Linien auf den Flügeln hebe die Leistung nicht vom Alltäglichen, üblicherweise Hervorgebrachten ab. Die Schutzfähigkeit dieses Logos setzte aber eine auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruhende Individualität des Werks voraus, die über das üblicherweise Hervorgebrachte hinausginge; solches sei in den genannten Darstellungsmerkmalen nicht zu erblicken.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die aktive Klagelegitimation unrichtig beurteilt haben; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin bekämpft in ihrem Rechtsmittel nur die Auffassung des Rekursgerichtes, das Logo sei kein Werk im urheberrechtlichen Sinn.

Im Rahmen der - zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge gebotenen - allseitigen rechtlichen Prüfung ist zunächst zu prüfen, wer als Urheber des strittigen Zeichens anzusehen ist. Dazu hat die Klägerin vorgebracht, "sie persönlich" habe das Logo entworfen und sei dessen Urheber. Dieses Vorbringen ist begrifflich unmöglich (persönliches Handeln einer juristischen Person ist nicht denkbar); es kann aus dem Zusammenhang aber etwa dahin verstanden werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Logo entworfen habe. Auf den Erwerb von Verwertungsrechten iS der §§ 14 ff UrhG, insbesondere des Rechtes auf Verbreitung gemäß § 16 UrhG, vom Urheber ist der Sicherungsantrag jedenfalls nicht gestützt.Im Rahmen der - zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge gebotenen - allseitigen rechtlichen Prüfung ist zunächst zu prüfen, wer als Urheber des strittigen Zeichens anzusehen ist. Dazu hat die Klägerin vorgebracht, "sie persönlich" habe das Logo entworfen und sei dessen Urheber. Dieses Vorbringen ist begrifflich unmöglich (persönliches Handeln einer juristischen Person ist nicht denkbar); es kann aus dem Zusammenhang aber etwa dahin verstanden werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Logo entworfen habe. Auf den Erwerb von Verwertungsrechten iS der Paragraphen 14, ff UrhG, insbesondere des Rechtes auf Verbreitung gemäß Paragraph 16, UrhG, vom Urheber ist der Sicherungsantrag jedenfalls nicht gestützt.

Gemäß § 10 Abs 1 UrhG ist Urheber eines Werks nur, "wer es geschaffen hat"; der Ausdruck "Urheber" wird im UrhG, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf § 10 Abs 1 UrhG das Gegenteil ergibt, außer für den Schöpfer des Werkes nur für Personen verwendet, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist (§ 10 Abs 2 UrhG). Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können (EB zu § 10 UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 497), kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4 30; Dillenz, Praxiskommentar zum UrhG 40; SZ 65/19 = EvBl 1992/92 = ecolex 1992, 346 [Kucsko] = MR 1992, 117 [Walter] = ÖBl 1992, 184 - Wienerwald mwN; SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] = ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt; MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrhG ist Urheber eines Werks nur, "wer es geschaffen hat"; der Ausdruck "Urheber" wird im UrhG, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, UrhG das Gegenteil ergibt, außer für den Schöpfer des Werkes nur für Personen verwendet, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG). Da Paragraph eins, Absatz eins, UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können (EB zu Paragraph 10, UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 497), kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4 30; Dillenz, Praxiskommentar zum UrhG 40; SZ 65/19 = EvBl 1992/92 = ecolex 1992, 346 [Kucsko] = MR 1992, 117 [Walter] = ÖBl 1992, 184 - Wienerwald mwN; SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] = ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt; MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas).

Als juristische Person kann somit die klagende GmbH kein Urheberrecht an dem Logo erworben haben. Ob aber der Geschäftsführer der Klägerin oder jemand anderer das Logo entworfen hat, spielt für die hier zu beurteilende Frage der aktiven Klagelegitimation keine Rolle. Die Klägerin hat nämlich weder behauptet, dass ihr Werknutzungsrechte am Logo von ihrem Geschäftsführer (oder sonst einem Berechtigten) übertragen worden seien, noch dass sie das Logo benütze. Damit kann aber die Frage, ob das Logo urheberrechtlich geschützt ist, auf sich beruhen. Die Vorinstanzen haben den allein auf eine Urheberrechtsverletzung gestützten Sicherungsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E58794 04A01510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00151.00K.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20000718_OGH0002_0040OB00151_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten