TE OGH 2000/7/18 4Ob172/00y

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Veröffentlicht am 18.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas B*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 100.000 S), Schadenersatz (Streitwert 60.000 S) und Beseitigung (Streitwert 20.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2000, GZ 5 R 233/99t-14, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. September 1999, GZ 37 Cg 46/99i-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihren Aussprüchen betreffend das Beseitigungsbegehren bestätigt; im Übrigen werden sie dahin abgeändert, dass die Entscheidung über das Unterlassungs- und Zahlungsbegehren - unter Einschluss des als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibenden und des bestätigten Teils - nunmehr zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über die Tätigkeit der Wirtschaftspolizei zu veröffentlichen, wenn aufgrund des Bildnisses der Kläger als Angehöriger der Wirtschaftspolizei erkennbar ist.

Das Mehrbegehren,

die Beklagte sei ganz allgemein schuldig es zu unterlassen, ein Bildnis des Klägers welcher Art immer ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen oder zu verbreiten;

die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 60.000 S samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu zahlen;

wird abgewiesen."

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 6.501,74 S (darin 1.083,63 S USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 18.788,69 S (darin 1.121,87 S USt und 12.057,50 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist als Kriminalbeamter der Wirtschaftspolizei Wien im Referat 1 beschäftigt, das vorwiegend im Bereich organisierter Wirtschaftskriminalität tätig wird. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung *****.

In der Tageszeitung K***** vom 7. 12. 1998 wurde im Chronikteil auf Seite 9 ein Artikel über die Wirtschaftspolizei unter der Überschrift "Frauenlose Kriminalisten-Hochburg" veröffentlicht. Der Artikel beschäftigt sich allgemein mit der Tätigkeit der Wirtschaftspolizei und ist mit einem Foto im Format geringfügig kleiner als A 5 illustriert, auf dem der deutlich erkennbare Kläger (zusammen mit einem Kollegen) bei der Vorführung einer zu vernehmenden Person in das Amtsgebäude der Wirtschaftspolizei, abgebildet ist. Die Bildunterschrift lautet: "Immer öfter hat es die Wipo mit Prominenten zu tun. Hier wird L*****-Präsidentin und Firmen-Chefin Brigitte C***** zum Verhör geführt".

Der 1966 geborene Kläger trat 1987 in den Polizeidienst ein und verrichtete dort bis 1993 Dienst in Uniform. 1993 kam er zur Wirtschaftspolizei. Die Wirtschaftspolizei ist keine "Under-Cover-Einheit". Manchmal werden auch von der Wirtschaftspolizei Observierungen von Personen vorgenommen. Hiebei soll der Observierte nicht merken, dass er observiert wird. Bei der Wirtschaftspolizei gibt es keine uniformierten Beamten. Zum Aufgabenbereich des Klägers gehören Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Fahndungen und Observierungen. Innerhalb der letzten 5 Jahre hatte der Kläger bis zu zweimal jährlich Observierungen vorzunehmen. Bei Observierungen deklariert sich der Kläger nicht als Kriminalpolizist. Auch bei Fahndungen nach Personen deklariert sich der Kläger aus polizeitaktischen Überlegungen vorweg nicht immer als Kriminalbeamter. Am 31. 10. 1998 wurde eine Person von Linz nach Wien zur Wirtschaftspolizei überstellt. Bei dieser Überstellung mit einem Pkw wurde die Person von Kriminalbeamten in Zivil eskortiert. Knapp vor der Ankunft beim Gebäude der Wirtschaftspolizei in der Wasagasse wurde der Kläger von der bevorstehenden Ankunft telefonisch verständigt. Dem Kläger war bekannt, dass Journalisten und Fotografen vor der Wirtschaftspolizei in der Wasagasse auf die Ankunft der überstellten Person warteten. Der Kläger verließ das Gebäude, in dem die Wirtschaftspolizei untergebracht ist, durch den Haupteingang und ging zu dem vor dem Haupteingang in zweiter Spur stehen gebliebenen PKW. Gemeinsam mit einem weiteren Beamten in Zivil führte der Kläger sodann die vorgeführte Person durch die parkenden Autos hindurch in das Gebäude. Außerhalb des Gebäudes standen einige Fotografen, die versuchten, von der eskortierten Person Fotos zu machen. Der Fotograf des beanstandeten Fotos hatte nicht danach gefragt, ob er fotografieren dürfe; es war ihm auch nicht mitgeteilt worden, dass keine Fotos gemacht werden dürften. Der Kläger konzentrierte sich bei der Eskortierung auf die vorgeführte Person und machte keine Abwehrbewegungen gegenüber dem Fotografen. Nach Veröffentlichung des beanstandeten Bildes wurden der Kläger und seine Frau von Bekannten und Verwandten auf die Bildnisveröffentlichung hin angesprochen. Auch fiel dem Kläger auf, dass ihn nach der Bildveröffentlichung vermehrt Personen anschauten, die mit ihm den gleichen Zug zu seiner Arbeitsstelle nach Wien benutzten. An seiner Arbeitsstelle entstanden dem Kläger aufgrund der Bildnisveröffentlichung keine Nachteile; solche sind auch in Hinkunft nicht zu befürchten. Der Kläger ist aufgrund der Bildberichterstattung in seinen Einsatzmöglichkeiten nicht beschränkt. Er wird noch mindestens ein Jahr an seiner Dienststelle bleiben. Im Bereich des Innenministeriums bestehen Under-Cover-Einheiten, wie etwa EDOK und EBT. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Einheiten der Meinung sind, den Kläger in ihren Reihen nicht verwenden zu können.

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, sie sei schuldig

1. es zu unterlassen, ein Bildnis des Klägers welcher Art immer ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen oder zu verbreiten,

in eventu, das in der Ausgabe der Tageszeitung K***** vom 7. 12. 1998 veröffentlichte Lichtbild, das ein Bildnis des Klägers enthält, oder andere Bilder, auf welchen der Kläger erkennbar abgebildet ist, in der ihr als Medieninhaberin gehörigen Tageszeitung K***** oder sonst wo zu veröffentlichen oder zu verbreiten;

2. 60.000 S sA zu zahlen;

3. die noch in der Verfügungsmacht der Beklagten befindlichen Exemplare der Ausgabe der Tageszeitung K***** vom 7. 12. 1998, in der sich eine Abbildung des Klägers befindet, zu vernichten oder wenigstens auf all diesen Exemplaren sein Bildnis so unkenntlich zu machen, dass eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit unmöglich ist, sowie das gesamte zugehörige Material, welches das Bildnis des Klägers enthält, das heißt Negativ und Abzüge des Fotos und aller sonstigen Informationsträger - auch soweit sie zur elektronischen Datenverarbeitung gehören - zur Gänze oder mindestens so weit zu vernichten (zu löschen), wie davon das Bildnis des Klägers erfasst wird, sodass dieses aus diesem gesamten Material nicht mehr wiederhergestellt oder rekonstruiert werden kann.

Für den Kläger, dessen Erhebungen größtenteils verdeckt abliefen, sei es wichtig, dass er nicht für einen breiteren Personenkreis als Kriminalbeamter zu erkennen sei. Da er sich voll und ganz auf die Verhaftete habe konzentrieren müssen, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich durch eine abwehrende Haltung vor den Kameras zu schützen. Der Veröffentlichung seines Bildnisses, die seine berechtigten Interessen verletze, habe er nicht zugestimmt. Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung bestehe nicht. Wenn schon Freunde, Bekannte und Nachbarn solche Fotos im Detail studierten, dürfte dies erst recht für jene Kreise gelten, die von der Wirtschaftspolizei verfolgt würden. Damit geriete durch derartige Veröffentlichungen der Erfolg von Amtshandlungen in Gefahr. Auch seien derartige Veröffentlichungen für seine Sicherheit und die seiner Familie nachteilig, weil zumindest ein Teil der von der Wirtschaftspolizei verfolgten Täter durchaus als gewaltbereit einzustufen sei. Überdies sei die Veröffentlichung geeignet, seinen beruflichen Werdegang zu erschweren und zu behindern. Er sei 33 Jahre alt und habe sich immer die Möglichkeit offen halten wollen, zu einer Sondereinheit zu wechseln. Nun sei ihm von einem Juristen einer Ministeriumsdienststelle aber mitgeteilt worden, dass ein Kriminalbeamter, dessen Bild in einem Medium erschienen sei, aus sicherheitstechnischen Gründen über Jahre hinweg nicht im Außendienst verwendet werden könne. Für die durch die Veröffentlichung entstandenen immateriellen Nachteile begehre er eine angemessene Entschädigung, die er mit 60.000 S bewerte.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Artikel berichte im Sinne eines positiven Medienechos und im öffentlichen Interesse sachbezogen über die Tätigkeit der Wirtschaftspolizei und weise auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit hin. Durch ihn würden keine Interessen des Klägers verletzt, der es nicht einmal für erforderlich gehalten habe, eine in seiner Hand befindliche großformatige Unterlage schützend hochzuheben. Der Fotograf sei nicht um Diskretion ersucht worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu 1. zur Gänze und jenem zu 3. im Umfang der Unkenntlichmachung des Bildnisses und der Vernichtung des zugehörigen Materials, soweit es das Bildnis des Klägers erfasst, statt und wies es im Übrigen ab. Es konnte weder feststellen, ob sich der Kläger bemühen werde, zukünftig bei einer Under-Cover-Einheit zu arbeiten, noch, dass der Kläger oder dessen Familie durch die Berichterstattung Nachteile erlitten hätte. In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, das berechtigte Interesse eines in Zivil auftretenden Kriminalbeamten daran, dass sein Personenbildnis nicht in einer auflagenstarken Tageszeitung veröffentlicht werde, liege auf der Hand, weil es bei den vom Kläger zu erfüllenden beruflichen Tätigkeiten hinderlich sei, wenn dieser aufgrund einer Bildberichterstattung in einem auflagenstarken Medium erkannt werden könne. Demgegenüber bestehe kein Interesse an der Veröffentlichung des beanstandeten Fotos im Zusammenhang mit dem Artikel über die Wirtschaftspolizei. Es schade dem Kläger auch nicht, dass er sich nicht augenfällig gegen das Fotografiertwerden gewehrt habe; es könne nämlich nicht erwartet werden, dass ein Kriminalbeamter, der gerade eine Amtshandlung vollziehe, sich den Pressefotografen widme. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass sein Personenbildnis wenigstens mit einem Balken über den Augen veröffentlicht werde. Dass der Kläger nach dem Inhalt der Textberichterstattung der Wirtschaftspolizei zugeordnet werde, sei evident. Das Unterlassungsbegehren sei deshalb gerechtfertigt. Immaterieller Schaden stehe dem Kläger hingegen nicht zu, weil seine Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger nicht übersteige. Der Beseitigungsanspruch sei nur soweit berechtigt, als das Bildnis des Klägers betroffen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in seinem stattgebenden Teil und änderte es im Übrigen dahin ab, dass es dem Zahlungsbegehren mit einem Teilbetrag von 20.000 S sA stattgab und den übrigen Teil des Zahlungsbegehrens abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revisions zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zu einer nicht herabsetzenden Bildnisveröffentlichung einer Person fehle, deren berufliches Interesse darauf ausgerichtet sei, nicht erkannt zu werden. Dem Kläger könne ein berechtigtes Interesse daran nicht abgesprochen werden, nicht durch Veröffentlichung seines Bildnisses in einer auflagenstarken Zeitung als ein in Zivil agierender Mitarbeiter der Wirtschaftspolizei erkannt zu werden, weil evident sei, dass andernfalls der Erfolg der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten (die auch Fahndungen und Observierungen umfassten) gefährdet sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum dem Leserpublikum der Zeitung der Beklagten das Aussehen des Klägers näher gebracht werden müsste. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, sein Gesicht während der Amtshandlung zu schützen oder sich gegen das Fotografiertwerden zu wehren. Er habe auch ohne Vereinbarung zwischen den Medien und seinem Dienstgeber davon ausgehen können, dass sein Personenbildnis im Fall einer Veröffentlichung unkenntlich gemacht werde. Auf den Inhalt des mit dem beanstandeten Lichtbild illustrierten Artikels komme es nicht an. Wegen der durchaus entbehrlichen Abbildung müsse der Kläger in Zukunft mit der Möglichkeit rechnen, bei Fahndungen und Observierungen erkannt zu werden, auch seien seine Berufsmöglichkeiten unter Umständen eingeschränkt, was eine empfindliche Kränkung und Exponierung für den Kläger bedeute; ein Entschädigungsbetrag von 20.000 S erscheine zu deren Abgeltung angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.

Die Beklagte stellt in Frage, dass durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt würden, zumal diesem - nach den Feststellungen - durch die Veröffentlichung keine beruflichen Nachteile entstanden seien oder drohten; auch sei der Bildbegleittext als positiver Bericht über die Arbeit der Wirtschaftspolizei zu beurteilen. Dazu ist zu erwägen:

Jedermann soll durch § 78 UrhG gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (stRsp ua JBl 1988, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; MR 1999, 150 [Korn] - Ermittlungspannen; 2000, 84 [Korn] - Bonnie & Clyde jeweils mwN).Jedermann soll durch Paragraph 78, UrhG gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (stRsp ua JBl 1988, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; MR 1999, 150 [Korn] - Ermittlungspannen; 2000, 84 [Korn] - Bonnie & Clyde jeweils mwN).

In den vom Dispositionsgrundsatz beherrschten Verfahren - zu denen auch Verfahren wegen Verletzung des Bildnisschutzes gehören - bestimmen die Parteien den Gegenstand des Verfahrens und den Prozessstoff durch ihr Vorbringen und ihre Sachanträge (Fasching, LB2 Rz 642, 645; EvBl 1975/185). Ob berechtigte Interessen des Abgebildeten iSd § 78 UrhG verletzt worden sind, ist daher ausschließlich aufgrund des Vorbringens des Klägers zu beurteilen.In den vom Dispositionsgrundsatz beherrschten Verfahren - zu denen auch Verfahren wegen Verletzung des Bildnisschutzes gehören - bestimmen die Parteien den Gegenstand des Verfahrens und den Prozessstoff durch ihr Vorbringen und ihre Sachanträge (Fasching, LB2 Rz 642, 645; EvBl 1975/185). Ob berechtigte Interessen des Abgebildeten iSd Paragraph 78, UrhG verletzt worden sind, ist daher ausschließlich aufgrund des Vorbringens des Klägers zu beurteilen.

Der Kläger sieht eine Interessenverletzung darin begründet, dass durch die Bildnisveröffentlichung der Erfolg diverser Amtshandlungen in Gefahr gerate, dass die Veröffentlichung für seine Sicherheit und die seiner Familie nachteilig sei, und dass sie geeignet sei, seinen beruflichen Werdegang zu erschweren.

Dass der Kläger aufgrund der Bildnisveröffentlichung berufliche Nachteile zu erwarten hätte (worin zweifellos eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers läge), konnte das Erstgericht nicht feststellen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger oder seine Familie durch die beanstandete Bildberichterstattung Nachteile erlitten hätten; so bezeichnete es der Kläger selbst als bloß theoretische Möglichkeit, er oder seine Familie könnten nunmehr Repressalien von Rechtsbrechern ausgesetzt sein; er rechne nicht mit Derartigem. Zuzustimmen ist dem Kläger und den Vorinstanzen aber darin, dass die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs durchzuführen hat. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Maßnahmen der Observierung und Fahndung, bei denen es geradezu darauf ankommt, dass der Handelnde nicht vorzeitig als Sicherheitsorgan erkannt wird. Zwar besteht am "Erfolg" von Amtshandlungen, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter der Wirtschaftspolizei vorzunehmen hat, in erster Linie ein Interesse der Allgemeinheit, weil funktionierende Sicherheitsbehörden zur Grundlage eines geordneten Gemeinwesens zählen; dennoch kann auch dem Kläger persönliches Interesse an erfolgreichen Amtshandlungen (abseits deren Einfluss auf die berufliche Karriere) nicht abgesprochen werden, weil die persönliche Befriedigung durch einen Beruf weitgehend von den im beruflichen Alltag erzielten Erfolgserlebnissen abhängt.

Bei dieser Sachlage sind demnach berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob sein Bildnis (anders etwa als im Falle der Entscheidung ÖBl 1989, 87 - Heeresnachrichtenamt) im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle des Klägers, oder - wie hier - im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Wirtschaftspolizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist.

Gegenüber diesen objektiv schutzwürdigen Interessen des Klägers sind keine überwiegende Interessen der Beklagten erkennbar, die die beanstandete Bildnisveröffentlichung rechtfertigen könnten; solche bestehen nämlich weder aufgrund eines Informationsinteresses der Allgemeinheit über den vom Kläger ausgeübten Beruf noch unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit. Auch wäre es der Beklagten leicht möglich gewesen, entweder die Zustimmung des Klägers zur Bildnisveröffentlichung einzuholen oder den Kläger mit technischen Mitteln auf dem Bild unkenntlich zu machen; letztlich hätte der Fotograf bei der Aufnahme eine Perspektive wählen können, bei der das Gesicht des Klägers nicht zu erkennen ist. Dem Kläger steht somit ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich zu.

Berechtigt ist aber der Einwand der Beklagten, dass das Unterlassungsgebot zu weit gefasst ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sportsonnen- brillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach § 78 UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN).Berechtigt ist aber der Einwand der Beklagten, dass das Unterlassungsgebot zu weit gefasst ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sportsonnen- brillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach Paragraph 78, UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN).

Die Vorinstanzen haben der Beklagten geboten, es zu unterlassen, ein Bildnis des Klägers welcher Art immer ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Dieses Unterlassungsgebot ist zu allgemein gefasst; es orientiert sich nicht an der konkreten Verletzungshandlung (4 Ob 95/98v). Der Beklagten kann nur verboten werden, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über die Tätigkeit der Wirtschaftspolizei zu veröffentlichen, wenn aufgrund des Bildnisses der Kläger als Angehöriger der Wirtschaftspolizei erkennbar ist. Das Unterlassungsgebot war deshalb in diesem Sinn einzuschränken.

Die Beklagte bekämpft auch den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz unter Hinweis auf die Feststellungen, dass der Kläger keine Nachteile durch die Bildnisveröffentlichung erlitten habe.

Gemäß § 87 Abs 2 UrhG kann der durch ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen das Urheberrechtsgesetz Verletzte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat. Unter Hinweis auf § 16 Abs 2 UWG und § 108 PatG (nunmehr § 150 Abs 3 PatG), welche dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens bei leichter Fahrlässigkeit nur dann einräumen, wenn (soweit) dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auch ein immaterieller Schaden nach § 87 Abs 2 UrhG nur dann zu ersetzen ist, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteige, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handeln müsse (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN). Das gilt auch bei Verletzungen des Bildnisschutzes gem § 78 UrhG. Der Zuspruch einer Entschädigung setzt dabei stets konkrete Behauptungen voraus, welche Nachteile persönlicher Art entstanden seien und warum das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfunden werde (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN).Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG kann der durch ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen das Urheberrechtsgesetz Verletzte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat. Unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 2, UWG und Paragraph 108, PatG (nunmehr Paragraph 150, Absatz 3, PatG), welche dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens bei leichter Fahrlässigkeit nur dann einräumen, wenn (soweit) dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auch ein immaterieller Schaden nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG nur dann zu ersetzen ist, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteige, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handeln müsse (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN). Das gilt auch bei Verletzungen des Bildnisschutzes gem Paragraph 78, UrhG. Der Zuspruch einer Entschädigung setzt dabei stets konkrete Behauptungen voraus, welche Nachteile persönlicher Art entstanden seien und warum das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfunden werde (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN).

Der Kläger hat zum Schadenersatzanspruch in erster Instanz lediglich vorgebracht, er verlange eine angemessene Entschädigung "für die durch die Veröffentlichung entstandenen Nachteile", ohne diese nach Art und Umfang näher zu präzisieren. Damit erweist sich das Schadenersatzbegehren schon mangels konkreter Behauptungen als unberechtigt. Zum Beseitigungsbegehren enthält die Revision keine substantiierten Ausführungen.

Der Revision war teilweise Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen in diesen Punkten jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v). Damit errechnet sich eine Obsiegensquote des Klägers im Verfahren erster Instanz von einem Drittel. Er erhält ein Drittel der Pauschalgebühr und muss dem Beklagten ein Drittel von dessen Kosten ersetzen. Im Berufungsverfahren über die Berufung des Klägers (Bemessungsgrundlage 60.000 S) hat die Beklagte zur Gänze obsiegt, im Verfahren über ihre eigene Berufung (Bemessungsgrundlage 110.000 S) nur mit dem halben Unterlassungsbegehren (50.000 S), weshalb sie dem Kläger 10 % der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zahlen muss, von diesem jedoch 45 % der Pauschalgebühr im Berufungsverfahren erhält. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte mit rund 55 % ihres Begehrens obsiegt und erhält 10 % der Kosten der Revision zuzüglich 55 % der Pauschalgebühr dritter Instanz. Aus der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Kostenersatzforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 18.788,69 S im Rechtsmittelverfahren.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen in diesen Punkten jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v). Damit errechnet sich eine Obsiegensquote des Klägers im Verfahren erster Instanz von einem Drittel. Er erhält ein Drittel der Pauschalgebühr und muss dem Beklagten ein Drittel von dessen Kosten ersetzen. Im Berufungsverfahren über die Berufung des Klägers (Bemessungsgrundlage 60.000 S) hat die Beklagte zur Gänze obsiegt, im Verfahren über ihre eigene Berufung (Bemessungsgrundlage 110.000 S) nur mit dem halben Unterlassungsbegehren (50.000 S), weshalb sie dem Kläger 10 % der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zahlen muss, von diesem jedoch 45 % der Pauschalgebühr im Berufungsverfahren erhält. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte mit rund 55 % ihres Begehrens obsiegt und erhält 10 % der Kosten der Revision zuzüglich 55 % der Pauschalgebühr dritter Instanz. Aus der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Kostenersatzforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 18.788,69 S im Rechtsmittelverfahren.

Anmerkung

E58795 04A01720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00172.00Y.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20000718_OGH0002_0040OB00172_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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