Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Vitus Georg K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Feber 2000, GZ 28 Vr 862/99-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Vitus Georg K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Feber 2000, GZ 28 römisch fünf r 862/99-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Michael Vitus Georg K***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.Michael Vitus Georg K***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in I***** und K***** als Geschäftsführer der A***** GesmbH & Co KG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Rückzahlungsfähigkeit und Besicherung, indem er unter anderem seine - später eingelöste - Verpflichtung verschwieg, auf der dazu (mit der Vereinbarung, auf eine hypothekarische Sicherstellung vorerst zu verzichten) angebotenen Liegenschaft EZ 1619 der KG K***** eine Reallast sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten naher Verwandter eintragen zu lassen, Verfügungsberechtigte von Bankinstituten zur Kreditgewährung verleitet und hiedurch einen 500.000 S übersteigenden, insgesamt 13,000.000 S ausmachenden Schaden herbeigeführt, und zwar
1) der Volksbank K***** im Betrag von 3,000.000 S am 21. September 1994,
2) der Raiffeisen-Landesbank T***** im Betrag von 5,000.000 S am 28. April 1995 und
3) der Bank für T***** im Betrag von 5,000.000 S am 13. Dezember 1995,
wobei er zu 1) und 3) unrichtige Bilanzen verwendete.
Die nominell aus Z 4, 5, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 4,, 5, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z 4, der Sache nach Z 3) richtet sich gegen die Verlesung der dem Staatsanwalt durch Rechtsanwalt Dr. Z***** am 18. April 1997 übermittelten Telekopie eines von Letzterem an die (von ihm rechtsfreundlich vertretene) Bank für Tirol und Vorarlberg gerichteten Schreibens vom 17. April 1996, welches unter anderem die Mitteilung enthielt, K***** habe ihm den zu Pkt 3 des Urteils genannten Betrug gestanden. Im Zeitpunkt der Kreditverhandlungen habe dieser in Hinsicht auf die zur Besicherung angebotene Liegenschaft "bereits mehrfach entsprechende Pfandurkunden unterfertigt, und zwar bei anderen Bankinstituten." Er habe "diesen Umstand auch den Mitarbeitern der B***** nicht mitgeteilt und sie absichtlich bezüglich der Bonität in Irrtum geführt. Die entsprechenden Beträge habe er zum Stopfen diverser Finanzlöcher verwendet." Dr. Z***** hatte sich vor der - gegen den Widerspruch des Verteidigers erfolgten - Verlesung nach Belehrung durch den Vorsitzenden auf das Entschlagungsrecht des § 152 Abs 1 Z 4 StPO berufen (Bd II, Seite 47 und 71).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 3,) richtet sich gegen die Verlesung der dem Staatsanwalt durch Rechtsanwalt Dr. Z***** am 18. April 1997 übermittelten Telekopie eines von Letzterem an die (von ihm rechtsfreundlich vertretene) Bank für Tirol und Vorarlberg gerichteten Schreibens vom 17. April 1996, welches unter anderem die Mitteilung enthielt, K***** habe ihm den zu Pkt 3 des Urteils genannten Betrug gestanden. Im Zeitpunkt der Kreditverhandlungen habe dieser in Hinsicht auf die zur Besicherung angebotene Liegenschaft "bereits mehrfach entsprechende Pfandurkunden unterfertigt, und zwar bei anderen Bankinstituten." Er habe "diesen Umstand auch den Mitarbeitern der B***** nicht mitgeteilt und sie absichtlich bezüglich der Bonität in Irrtum geführt. Die entsprechenden Beträge habe er zum Stopfen diverser Finanzlöcher verwendet." Dr. Z***** hatte sich vor der - gegen den Widerspruch des Verteidigers erfolgten - Verlesung nach Belehrung durch den Vorsitzenden auf das Entschlagungsrecht des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO berufen (Bd römisch II, Seite 47 und 71).
§ 252 Abs 1 StPO erfasst neben Gutachten von Sachverständigen und technischen Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a StPO) nur amtliche (Protokolle oder) Schriftstücke über den Gegenstand einer Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen. Nur die Vernehmung dieser Beweispersonen in der Hauptverhandlung soll nach dem Zweck der Bestimmung nicht ohne weiteres (Z 1 bis 4) durch ein Unmittelbarkeitssurrogat ersetzt werden können, wogegen andere Schriftstücke nach § 252 Abs 2 StPO sogar verlesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Bezog sich aber die verlesene Telekopie gar nicht auf den Inhalt einer Vernehmung Dris Z*****, kommt auch eine Umgehung des (eingeschränkten) Verlesungsverbotes nach § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht.Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfasst neben Gutachten von Sachverständigen und technischen Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (Paragraph 162 a, StPO) nur amtliche (Protokolle oder) Schriftstücke über den Gegenstand einer Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen. Nur die Vernehmung dieser Beweispersonen in der Hauptverhandlung soll nach dem Zweck der Bestimmung nicht ohne weiteres (Ziffer eins bis 4) durch ein Unmittelbarkeitssurrogat ersetzt werden können, wogegen andere Schriftstücke nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO sogar verlesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Bezog sich aber die verlesene Telekopie gar nicht auf den Inhalt einer Vernehmung Dris Z*****, kommt auch eine Umgehung des (eingeschränkten) Verlesungsverbotes nach Paragraph 252, Absatz 4, StPO nicht in Betracht.
Der von der Beschwerde beklagte Umstand, dass es dem Angeklagten nicht möglich war, an Dr. Z***** Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), hängt nicht mit der Verlesung der Telekopie, vielmehr mit der Anerkennung eines Zeugnisentschlagungsrechtes durch den Vorsitzenden zusammen. Deren Berechtigung aber kann dahinstehen, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, eine Senatsentscheidung darüber herbeizuführen (Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291 [303]).Der von der Beschwerde beklagte Umstand, dass es dem Angeklagten nicht möglich war, an Dr. Z***** Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), hängt nicht mit der Verlesung der Telekopie, vielmehr mit der Anerkennung eines Zeugnisentschlagungsrechtes durch den Vorsitzenden zusammen. Deren Berechtigung aber kann dahinstehen, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, eine Senatsentscheidung darüber herbeizuführen (Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291 [303]).
Indem das Rechtsmittel mit dem Vorbringen, die zur Qualifizierung des Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB führende Verwendung sogenannter Lugurkunden sei von der Anklage nicht erfasst, weder Verurteilung wegen einer weiteren als der angeklagten Taten, noch eine Verletzung des Schutzzwecks des § 262 StPO behauptet (vgl 14 Os 34/00), wird der Ausspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), wonach K***** zufolge der bei zwei der insgesamt drei Taten verwendeten, inhaltlich unrichtigen Bilanzen das Verbrechen des nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten - auch sonst (Abs 3) schweren - Betruges begangen habe (§ 29 StGB; vgl zuletzt JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller), aus Z 8 nicht prozessförmig kritisiert (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Indem das Rechtsmittel mit dem Vorbringen, die zur Qualifizierung des Betruges nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB führende Verwendung sogenannter Lugurkunden sei von der Anklage nicht erfasst, weder Verurteilung wegen einer weiteren als der angeklagten Taten, noch eine Verletzung des Schutzzwecks des Paragraph 262, StPO behauptet vergleiche 14 Os 34/00), wird der Ausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), wonach K***** zufolge der bei zwei der insgesamt drei Taten verwendeten, inhaltlich unrichtigen Bilanzen das Verbrechen des nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten - auch sonst (Absatz 3,) schweren - Betruges begangen habe (Paragraph 29, StGB; vergleiche zuletzt JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller), aus Ziffer 8, nicht prozessförmig kritisiert (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich übergeht in Hinsicht auf den eingetretenen Betrugsschaden die zu äußerer und innerer Tatseite getroffenen Feststellungen, strebt andere an und verfehlt solcherart gleichermaßen eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich übergeht in Hinsicht auf den eingetretenen Betrugsschaden die zu äußerer und innerer Tatseite getroffenen Feststellungen, strebt andere an und verfehlt solcherart gleichermaßen eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Zu dem in der Beschwerde angeführten Nichtigkeitsgrund nach Z 5 fehlt jedes Vorbringen, das auf die Geltendmachung eines Begründungsmangels abzielt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Zu dem in der Beschwerde angeführten Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5, fehlt jedes Vorbringen, das auf die Geltendmachung eines Begründungsmangels abzielt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E58756 13D00610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00061..0719.000Dokumentnummer
JJT_20000719_OGH0002_0130OS00061_0000000_000