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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §57;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Oktober 2005, Zl. III- 874.468/FrB/05, betreffend Anordnung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, nicht nach § 57 AVG erlassenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den damals in der Justizanstalt Wien-Simmering in vom Gericht angeordneter Haft (Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. September 2005 wegen der §§ 142 Abs. 2, 241e Abs. 1, 83 Abs. 1, 15 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt nachgesehen) befindlichen Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG die Schubhaft an. Einen Bestandteil des Spruches bildete die Anordnung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.
Die gegenständliche Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof am 13. Dezember 2005 überreicht. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vorzeitig aus der Gerichtshaft entlassen und ist noch im Dezember 2005 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er wurde nicht in Schubhaft genommen.
Diesem Sachverhalt ist der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit, sich zur Frage der Klaglosstellung zu äußern, nicht entgegengetreten. Er führte aus, kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr zu haben.
Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides "die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" kann im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs. 1 AVG nur so verstanden werden, dass der Eintritt der Rechtsfolgen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2006, Zl. 2005/21/0040, mwN). Lediglich der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides stünde wegen geänderten Sachverhalts nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.
In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, zumal ein solcher Fall insbesondere auch dann vorliegt, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0148, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997. Ein Zuspruch von Kosten nach dieser Gesetzesstelle setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Da dies hier nicht der Fall ist, wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am 19. Dezember 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210420.X00Im RIS seit
07.03.2007