Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2000, GZ 7 Rs 41/00a-75, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. November 1999, GZ 1 Cgs 125/96w-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO noch jener der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegen vor. Die Ausführungen zur Mängelrüge stellen sich inhaltlich als Wiederholung jener Verfahrensmängel erster Instanz dar, welche bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben erachtet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva) können jedoch Verfahrensmängel erster Instanz (wie hier die Unterlassung der neuerlichen Untersuchung bzw Befragung des Klägers durch die Sachverständigen und der Durchführung eines neuerlichen Arbeitstestes sowie die Gutachtenserörterung in Abwesenheit des Klägers), deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Dies gilt in gleicher Weise für die vom Kläger insoweit auch geltend gemachte Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, deren Vorliegen vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls ausdrücklich verneint wurde (vgl RIS-Justiz RS0042917 uva).Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO noch jener der Nichtigkeit nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO liegen vor. Die Ausführungen zur Mängelrüge stellen sich inhaltlich als Wiederholung jener Verfahrensmängel erster Instanz dar, welche bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben erachtet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva) können jedoch Verfahrensmängel erster Instanz (wie hier die Unterlassung der neuerlichen Untersuchung bzw Befragung des Klägers durch die Sachverständigen und der Durchführung eines neuerlichen Arbeitstestes sowie die Gutachtenserörterung in Abwesenheit des Klägers), deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Dies gilt in gleicher Weise für die vom Kläger insoweit auch geltend gemachte Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, deren Vorliegen vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls ausdrücklich verneint wurde vergleiche RIS-Justiz RS0042917 uva).
Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18 uva). Da solches weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge, die sich im Übrigen in einer Wiederholung der Ausführungen in der Mängelrüge und in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpfen, nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auch der Revisionsgrund der § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt.Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18 uva). Da solches weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge, die sich im Übrigen in einer Wiederholung der Ausführungen in der Mängelrüge und in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpfen, nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auch der Revisionsgrund der Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
Anmerkung
E58848 10C02100European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00210.00F.0725.000Dokumentnummer
JJT_20000725_OGH0002_010OBS00210_00F0000_000