TE OGH 2000/7/25 10ObS177/00b

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan V*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2000, GZ 7 Rs 45/00t-33, womit über Berufung des Klägers das Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 1999, GZ 34 Cgs 184/98g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 25. 12. 1949 geborene Kläger begehrt in seiner gegen den ablehnenden Bescheid der beklagten Partei vom 18. 2. 1998 gerichtete Klage die Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 5. 1997.

Die beklagte Partei hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.

Der Kläger kann leichte Arbeiten zu ebener Erde verrichten. Die Verwendung von Steighilfen sowie Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte, mit ständigem Stiegensteigen sind dem Kläger nicht zumutbar. Arbeiten im Gehen sind um die Hälfte eines Arbeitstages zu verkürzen und gleichmäßig auf diesen zu verteilen. Akkord- und Fließbandarbeiten sind auszuschließen.

Der Kläger hat in Slowenien eine achtjährige Grundschule besucht, darüber hinaus hat er keine qualifizierte Berufsausbildung erworben. Er war in Österreich von 1970 bis 31. 10. 1983 Werksarbeiter bei den Edelstahlwerken in K***** und vom 1. 11. 1983 bis 28. 9. 1994 in Slowenien bei N***** B***** als Verarbeiter von Plastikwaren und Kunstharzen (offensichtlich Kunststoffmaschinenarbeiter) an einer Maschine zum Einspritzen von Plastik tätig. Seit 29. 9. 1994 ist er in Slowenien "invalid" und geht keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil aus der Berufsgeschichte keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes hervorgekommen sei und der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend offensichtlich als Kunststoffmaschinenarbeiter tätig gewesen sei. Die Tätigkeit als Kunststoffmaschinenarbeiter übersteige zwar das Leistungskalkül, da diese Tätigkeit jedoch offensichtlich nur einer innerbetrieblichen Anlernung bedurft habe, könne er mangels hiefür erforderlicher qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten, die denen in einem Lehrberuf gleichzuhalten seien, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden und dort unter anderem noch als Kontrollor in der Elektronikindustrie oder als Parkgaragenkassier tätig sein.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verneinte das Vorliegen einer vom Kläger in der Unterlassung einer ausreichenden Klärung seines beruflichen Werdeganges erblickten Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Berufsverlauf sei ausreichend erforscht worden, zumal dem Kläger Gelegenheit gegeben worden sei, Fragen zu seinem beruflichen Werdegang zu beantworten, was dieser auch getan habe. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte für die Ausübung einer angelernten Tätigkeit, zumal der Kläger das Vorliegen einer Lehrausbildung verneint habe. Die überwiegende Tätigkeit als Kunststoffmaschinenarbeiter begründe jedoch keinen Berufsschutz; der Kläger müsse sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Verletzung der Manuduktionspflicht liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat diesen Verfahrensmangel verneint; vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua).

Im Mittelpunkt der Revision stehen die Ausführungen, mit denen der Kläger geltend macht, die Vorinstanzen hätten die Frage, ob ihm Berufsschutz zukomme, nicht ausreichend geprüft; im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes habe er als Kunststoffarbeiter in Slowenien in den letzten 15 Jahren überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit verrichtet; da er nicht in der Lage sei, diesen Beruf weiter auszuüben, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt. Diesen gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vorgetragenen Argumenten kommt Berechtigung zu.

Entscheidend ist dabei vorerst die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelte Frage, ob durch die Ausübung eines qualifizierten Berufes im Vertragsstaat überhaupt Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG erworben werden kann. Das innerstaatliche Recht enthält dazu keine Regelung; es stellt grundsätzlich auf einen innerstaatlichen Versicherungsverlauf ab. Die bisherige Berufstätigkeit und ihr qualitativer Wert kann aber auch nach einer im Ausland verrichteten Tätigkeit zu beurteilen sein, wenn dies durch zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht angeordnet wird (siehe zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage auch Gemeinschaftskommentar zum (d)Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - GK-SGB VI/8 Rz 177, 282 zu § 43; NZS 1999, 455).Entscheidend ist dabei vorerst die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelte Frage, ob durch die Ausübung eines qualifizierten Berufes im Vertragsstaat überhaupt Berufsschutz gemäß Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG erworben werden kann. Das innerstaatliche Recht enthält dazu keine Regelung; es stellt grundsätzlich auf einen innerstaatlichen Versicherungsverlauf ab. Die bisherige Berufstätigkeit und ihr qualitativer Wert kann aber auch nach einer im Ausland verrichteten Tätigkeit zu beurteilen sein, wenn dies durch zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht angeordnet wird (siehe zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage auch Gemeinschaftskommentar zum (d)Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - GK-SGB VI/8 Rz 177, 282 zu Paragraph 43 ;, NZS 1999, 455).

Zufolge Kündigung durch die Republik Österreich war das früher in Geltung gestandene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 30. 11. 1992, BGBl 1993/589 mit 31. 12. 1996 außer Kraft getreten. Die Bestimmungen des (neuen) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien, BGBl III 1998/103 (AbkSozSi-Slowenien) vom 10. 3. 1997, nach Ratifizierung in Kraft getreten am 1. 5. 1998, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind aufgrund des Art 38 dieses Abkommens ab dem 1. 1. 1997 anzuwenden; durch diese Regelung sollte, wenn auch mit teilweise geändertem Inhalt - für diesen Bereich grundsätzlich eine praktisch durchgehende Geltung der zwischenstaatlichen Vereinbarung über soziale Sicherheit sichergestellt und der Eintritt von Nachteilen für Versicherte mit zwischenstaatlichen Versicherungskarrieren hintangehalten werden.Zufolge Kündigung durch die Republik Österreich war das früher in Geltung gestandene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 30. 11. 1992, BGBl 1993/589 mit 31. 12. 1996 außer Kraft getreten. Die Bestimmungen des (neuen) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien, BGBl römisch III 1998/103 (AbkSozSi-Slowenien) vom 10. 3. 1997, nach Ratifizierung in Kraft getreten am 1. 5. 1998, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind aufgrund des Artikel 38, dieses Abkommens ab dem 1. 1. 1997 anzuwenden; durch diese Regelung sollte, wenn auch mit teilweise geändertem Inhalt - für diesen Bereich grundsätzlich eine praktisch durchgehende Geltung der zwischenstaatlichen Vereinbarung über soziale Sicherheit sichergestellt und der Eintritt von Nachteilen für Versicherte mit zwischenstaatlichen Versicherungskarrieren hintangehalten werden.

Der Kläger stellte den Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension am 30. 4. 1997. Stichtag für die Prüfung des Leistungsanspruches ist daher der 1. 5. 1997 (§ 223 Abs 2 ASVG). Dieser Zeitpunkt liegt in dem zeitlichen Rahmen, für den Art 38 AbkSozSi-Slowenien BGBl III 1998/103 die Geltung der Bestimmungen dieses (neuen) Abkommens für den Erwerb und die Gewährung von Leistungsansprüchen vorsieht. Die Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches hat daher auf der Grundlage des dieses (neuen) Abkommens zu erfolgen (735 BlgNR XX. GP, 24, 26).Der Kläger stellte den Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension am 30. 4. 1997. Stichtag für die Prüfung des Leistungsanspruches ist daher der 1. 5. 1997 (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Dieser Zeitpunkt liegt in dem zeitlichen Rahmen, für den Artikel 38, AbkSozSi-Slowenien BGBl römisch III 1998/103 die Geltung der Bestimmungen dieses (neuen) Abkommens für den Erwerb und die Gewährung von Leistungsansprüchen vorsieht. Die Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches hat daher auf der Grundlage des dieses (neuen) Abkommens zu erfolgen (735 BlgNR römisch XX. GP, 24, 26).

Art 20 Abs 1 dieses hier anzuwendenden Abkommens lautet:Artikel 20, Absatz eins, dieses hier anzuwendenden Abkommens lautet:

"Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten."

Dieser Regelungsinhalt unterscheidet sich von Art 19 Abs 1 des (mit 31. 12. 1996 außer Kraft getretenen) AbkSozSi-Slowenien vom 30. 11. 1992. Dort war angeordnet, dass dann wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hatte, diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen waren, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfielen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren, richtete sich nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden waren. Eine dem letzten Satzteil des Art 20 Abs 1 des derzeitigen Abkommens entsprechende Regelung ( .... als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ...) war in dem bis 31. 12. 1996 in Geltung gestandenen Abkommen (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Art 20 Abs 2 AbkSozSi-Slowenien [alt] nicht enthalten.Dieser Regelungsinhalt unterscheidet sich von Artikel 19, Absatz eins, des (mit 31. 12. 1996 außer Kraft getretenen) AbkSozSi-Slowenien vom 30. 11. 1992. Dort war angeordnet, dass dann wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hatte, diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen waren, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfielen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren, richtete sich nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden waren. Eine dem letzten Satzteil des Artikel 20, Absatz eins, des derzeitigen Abkommens entsprechende Regelung ( .... als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ...) war in dem bis 31. 12. 1996 in Geltung gestandenen Abkommen (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Artikel 20, Absatz 2, AbkSozSi-Slowenien [alt] nicht enthalten.

Da nach der nunmehrigen und auf den Fall des Klägers anzuwendenden Fassung des Abkommens nicht die bloße Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat, sondern darüberhinaus die Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten angeordnet ist, ist davon auszugehen, dass in Slowenien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten.

Das BSG hat in der Entscheidung NZS 1999, 455 die Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten für die Frage des Berufsschutzes abgelehnt. Aus den Gründen dieser Entscheidung ist aber für die hier zu lösende Frage nichts abzuleiten, weil nach Art 11 Abs 1 des dort anzuwendenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (DSSVA) nur die quantitative Zusammenrechnung der in den Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten vorgesehen ist, anders als im hier zur Anwendung kommenden Abkommen jedoch die Anordnung einer weitergehenden Gleichstellung fehlt; dies bildete auch für das BSG das wesentliche Argument, die Einbeziehung von der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bei Prüfung der Frage des Berufsschutzes abzulehnen.Das BSG hat in der Entscheidung NZS 1999, 455 die Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten für die Frage des Berufsschutzes abgelehnt. Aus den Gründen dieser Entscheidung ist aber für die hier zu lösende Frage nichts abzuleiten, weil nach Artikel 11, Absatz eins, des dort anzuwendenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (DSSVA) nur die quantitative Zusammenrechnung der in den Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten vorgesehen ist, anders als im hier zur Anwendung kommenden Abkommen jedoch die Anordnung einer weitergehenden Gleichstellung fehlt; dies bildete auch für das BSG das wesentliche Argument, die Einbeziehung von der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bei Prüfung der Frage des Berufsschutzes abzulehnen.

Ob im Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Berufsschutz zu berücksichtigen sind, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden. Aus diesem Grund ist auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht in Sozialversicherungssachen SSV 18/12 entbehrlich, in dem die Berückscihtigung von in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Versicherungszeiten bei Prüfung des Berufsschutzes bejaht wurde, wobei allerdings in dieser Entscheidung eine Auseinandersetzung mit dem Text des damals anzuwendenden Abkommens im Detail unterblieb; auch ob bei bloßer Anordnung der Zusammenrechnung von in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat erworbene Zeiten bei Prüfung des Berufsschutzes zu berücksichtigen sind (so OLG Wien in SSV 19/4 - damit bei im Wesentlichen gleicher Rechtslage abweichend von der oben zitierten Entscheidung des BSG -) kann hier unerörtert bleiben, weil das hier anzuwendende Abkommen eine darüber hinausgehende Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten anordnet.

Sind nach der Regelung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts im Ausland erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt zu berücksichtigen, dann ist die Frage, ob aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder ein bereits zuvor bestandener Berufsschutz erhalten wurde, nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen. Geht es wie hier um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, so sind ua der genaue Inhalt der im Vertargsstaat verrichteten Tätigkeit, die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der notwendigen Anlernung und der Zeitpunkt zu dem diese abgeschlossen war, zu erheben. Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG liegt dann vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind.Sind nach der Regelung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts im Ausland erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt zu berücksichtigen, dann ist die Frage, ob aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder ein bereits zuvor bestandener Berufsschutz erhalten wurde, nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen. Geht es wie hier um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, so sind ua der genaue Inhalt der im Vertargsstaat verrichteten Tätigkeit, die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der notwendigen Anlernung und der Zeitpunkt zu dem diese abgeschlossen war, zu erheben. Ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt dann vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind.

Da der Kläger im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend (vom 1. 11. 1983 bis 28. 9. 1994) bei der Fa N***** B***** in Slowenien tätig war, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war. Feststellungen die eine Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bilden könnten, fehlen. Das Erstgericht ging davon aus, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen in Slowenien "offensichtlich" als Kunststoff-Maschinenarbeiter tätig gewesen sei und zog hieraus den Schluss, dass er Hilfsarbeiterarbeiten verrichtet habe. Das Berufungsgericht hielt der Rüge in der Berufung, mit der der Kläger geltend machte, dass der Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit in dem kunststoffverarbeitenden Betrieb nicht ausreichend erhoben worden sei, entgegen, dass es an Beweisergebnissen mangle, die einen Schluss darauf ermöglichen würden, dass der Kläger in diesem Unternehmen als speziell ausgebildete Fachkraft tätig gewesen sei; der Kläger habe, vom Erstgericht zur schriftlichen Darstellung seines Berufsverlaufes aufgefordert, nur angeführt, dass der bei der Firma N***** B*****, wo verschiedene Kunststoffe verarbeitet worden seien, als Arbeiter tätig gewesen sei.Da der Kläger im Beobachtungszeitraum des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG überwiegend (vom 1. 11. 1983 bis 28. 9. 1994) bei der Fa N***** B***** in Slowenien tätig war, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG qualifiziert war. Feststellungen die eine Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bilden könnten, fehlen. Das Erstgericht ging davon aus, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen in Slowenien "offensichtlich" als Kunststoff-Maschinenarbeiter tätig gewesen sei und zog hieraus den Schluss, dass er Hilfsarbeiterarbeiten verrichtet habe. Das Berufungsgericht hielt der Rüge in der Berufung, mit der der Kläger geltend machte, dass der Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit in dem kunststoffverarbeitenden Betrieb nicht ausreichend erhoben worden sei, entgegen, dass es an Beweisergebnissen mangle, die einen Schluss darauf ermöglichen würden, dass der Kläger in diesem Unternehmen als speziell ausgebildete Fachkraft tätig gewesen sei; der Kläger habe, vom Erstgericht zur schriftlichen Darstellung seines Berufsverlaufes aufgefordert, nur angeführt, dass der bei der Firma N***** B*****, wo verschiedene Kunststoffe verarbeitet worden seien, als Arbeiter tätig gewesen sei.

Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass unter diesen Umständen jeder Hinweis darauf fehle, dass der Kläger eine qualifizierte Tätigkeit verrichtet habe und weitere Erhebungen hiezu entbehrlich gewesen seien, kann nicht beigetreten werden.

Ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage steht, unbedingte Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Vorbringens darüber keine Klarkeit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Ab 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu prüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0084428; SSV-NF 8/21 uva). Allein dass der im Verfahren erster Instanz unvertretene Kläger, der überdies offenbar der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über Aufforderung des Gerichtes zur schriftlichen Beantwortung mehrerer seinen Berufsverlauf betreffender Fragen Umstände seiner Tätigkeit, die auf einen Berufsschutz hinweisen könnten, nach Meinung der Vorinstanzen nicht ausreichend geltend machte - bei einer späteren Tagsatzung, bei der der Kläger dann anwesend war, kamen die den Berufsschutz betreffenden Fragen überhaupt nicht zur Sprache -, rechtfertigte es nicht, davon auszugehen, dass der Kläger unqualifizierte Arbeiten verrichtete. Auch aus der Berufsbezeichnung "Kunststoffarbeiter" kann dieser Schluss nicht gezogen werden; einerseits sagt die Berufsbezeichnung über den Inhalt der Tätigkeit nichts aus und andererseits ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Kunststoffverarbeiter um einen in Österreich eingerichteten Lehrberuf handelt.Ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage steht, unbedingte Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Vorbringens darüber keine Klarkeit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Ab 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu prüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0084428; SSV-NF 8/21 uva). Allein dass der im Verfahren erster Instanz unvertretene Kläger, der überdies offenbar der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über Aufforderung des Gerichtes zur schriftlichen Beantwortung mehrerer seinen Berufsverlauf betreffender Fragen Umstände seiner Tätigkeit, die auf einen Berufsschutz hinweisen könnten, nach Meinung der Vorinstanzen nicht ausreichend geltend machte - bei einer späteren Tagsatzung, bei der der Kläger dann anwesend war, kamen die den Berufsschutz betreffenden Fragen überhaupt nicht zur Sprache -, rechtfertigte es nicht, davon auszugehen, dass der Kläger unqualifizierte Arbeiten verrichtete. Auch aus der Berufsbezeichnung "Kunststoffarbeiter" kann dieser Schluss nicht gezogen werden; einerseits sagt die Berufsbezeichnung über den Inhalt der Tätigkeit nichts aus und andererseits ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Kunststoffverarbeiter um einen in Österreich eingerichteten Lehrberuf handelt.

Es wird daher im weiteren Verfahren erforderlich sein, geeignete Beweisaufnahmen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers in Slowenien durchzuführen und die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen, welche Arbeiten der Kläger in dem Kunststoff verabeitenden Betrieb in Slowenien genau verrichtete und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür erforderlich waren. Unter Gegenüberstellung mit den Anforderungen des entsprechenden Lehrberufes (hier liegt ein Vergleich mit dem Lehrberuf des Kunststoffverarbeiters nahe) wird dann die Frage zu klären sein, ob der Kläger, wie er behauptet, überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit verrichtete und ihm dementsprechend Berufsschutz zukommt.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59496 10C01770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00177.00B.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_010OBS00177_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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