Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Mag. Roland Olsacher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2000, GZ 7 Rs 39/00k-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1999, GZ 43 Cgs 78/99d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner Begründung. Die unter diesem Revisionsgrund geltend gemachten Ausführungen (Notwendigkeit der Einvernahme der Klägerin als Partei und einer Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens) betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz, die allerdings im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden. Es entspricht aber seit der Entscheidung SSV-NF 1/68 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass derartige Verfahrensverstöße dann auch nicht mehr im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher schon aus diesem Grunde ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO keiner Begründung. Die unter diesem Revisionsgrund geltend gemachten Ausführungen (Notwendigkeit der Einvernahme der Klägerin als Partei und einer Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens) betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz, die allerdings im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden. Es entspricht aber seit der Entscheidung SSV-NF 1/68 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass derartige Verfahrensverstöße dann auch nicht mehr im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können vergleiche auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher schon aus diesem Grunde ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN; Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN uva). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auch auf ihre Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN; Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN uva). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auch auf ihre Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E58741 10C01800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00180.00V.0725.000Dokumentnummer
JJT_20000725_OGH0002_010OBS00180_00V0000_000