TE Vwgh Beschluss 2006/12/19 2005/21/0402

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §57 impl;
AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2005, Zl. III- 1155555/FrB/05, betreffend Anordnung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, nicht nach § 57 AVG erlassenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den damals in vom Gericht angeordneter Haft (zuletzt Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2005 wegen der §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, 229; 15, 105 Abs. 1 und 164 StGB sowie wegen § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen) befindlichen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 61 Abs. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG bzw. der Abschiebung gemäß § 56 FrG an. Einen Bestandteil des Spruches bildete die Anordnung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.

Die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 28. November 2005 zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aus der Gerichtshaft entlassen und hat am 5. Jänner 2006 in Wien seinen Wohnsitz begründet. Er wurde nicht in Schubhaft genommen.

Diesem Sachverhalt ist der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit, sich zur Frage der Klaglosstellung zu äußern, nicht entgegengetreten.

Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides "die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" kann im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs. 1 AVG nur so verstanden werden, dass der Eintritt der Rechtsfolgen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2006, Zl. 2005/21/0040, mwN). Lediglich der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides stünde wegen geänderten Sachverhalts nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997. Ein Zuspruch von Kosten nach dieser Gesetzesstelle setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Da dies hier nicht der Fall ist, wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210402.X00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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