TE OGH 2000/7/25 1Ob170/00g

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm N*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** Gesellschaft mbH, wider die beklagten Parteien 1) M***** Aktiengesellschaft, *****, 2) Dr. Hans R*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J*****Gesellschaft mbH, *****, 3) C***** Gesellschaft mbH, *****, und 4) S***** Gesellschaft mbH, *****, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, zweit- und viertbeklagte Partei vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 9,184 Mio S sA infolge des Antrags der klagenden Partei "auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens" durch Entscheidung über deren Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 1 R 74/99f-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juni 1999, GZ 1 R 74/99f-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 1998, GZ 23 Cg 180/98s-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf "Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens" nicht zuständig.

Der Antrag wird zur Entscheidung dem Erstgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund der Entscheidung 1 Ob 266/99w wurde der Akt dem Erstgericht zurückgestellt, weil zeitgleich mit dessen Aktenvorlageverfügung (13. 9. 1999) - somit noch vor der Vorlage der Noten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die ordentliche Revision des Klägers - über das Vermögen der zweitbeklagten Partei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. 9. 1999 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Seither ist das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen.Aufgrund der Entscheidung 1 Ob 266/99w wurde der Akt dem Erstgericht zurückgestellt, weil zeitgleich mit dessen Aktenvorlageverfügung (13. 9. 1999) - somit noch vor der Vorlage der Noten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die ordentliche Revision des Klägers - über das Vermögen der zweitbeklagten Partei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. 9. 1999 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Seither ist das Verfahren gemäß Paragraph 7, Abs 1 KO unterbrochen.

Mit Schriftsatz vom 14. 6. 2000 (Einlangen) beantragte der Kläger beim Obersten Gerichtshof die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens und änderte das bisherige Leistungsbegehren gegen die zweitbeklagte Partei in ein Feststellungsbegehren. Über Ersuchen der Geschäftsabteilung des Obersten Gerichtshofs legte daraufhin das Erstgericht den Akt mit Verfügung vom 15. Juni 2000 "neuerlich zu 1 Ob 266/99w" vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag zur Erwirkung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach § 164 ZPO ist gemäß § 165 Abs 1 ZPO bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Trat die Verfahrensunterbrechung - wie hier - noch vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht ein, so ist der Antrag beim Erstgericht einzubringen. Bei einer Verfahrensunterbrechung erst nach der Aktenvorlage ist der Fortsetzungsantrag hingegen an das Rechtsmittelgericht zu richten (1 Ob 201/99m mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu §§ 164 - 166).Der Antrag zur Erwirkung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach Paragraph 164, ZPO ist gemäß § 165 Abs 1 ZPO bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Trat die Verfahrensunterbrechung - wie hier - noch vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht ein, so ist der Antrag beim Erstgericht einzubringen. Bei einer Verfahrensunterbrechung erst nach der Aktenvorlage ist der Fortsetzungsantrag hingegen an das Rechtsmittelgericht zu richten (1 Ob 201/99m mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu §§ 164 - 166).

Nach dieser Rechtslage hat nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Erstgericht über den Fortsetzungsantrag des klagenden Masseverwalters zu entscheiden (Gitschthaler aaO Rz 8 zu §§ 164 - 166). Der beim unzuständigen Gericht gestellte Fortsetzungsantrag ist in analoger Anwendung des gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren geltenden § 474 Abs 1 ZPO (SZ 66/10) von Amts wegen an das zur Entscheidung berufene Erstgericht zu überweisen. Der Akt wird dem Obersten Gerichtshof daher erst nach Rechtskraft eines allfälligen Fortsetzungsbeschlusses zur Entscheidung über die Revision des Klägers vorzulegen sein.

Textnummer

E58938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00170.00G.0725.000

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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