TE OGH 2000/7/25 10ObS212/00z

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Sheriban A*****, Hausfrau, 2. mj. Necati A*****, geboren am 1. Mai 1989, 3. mj. Asire A*****, geboren am 2. März 1987, und 4. mj. Cihan A*****, geboren am 5. Oktober 1982, alle wohnhaft in***** Türkei, die zweitbis viertklagenden Parteien vertreten durch die Erstklägerin als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. Thomas Buschmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterbliebenenleistungen, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2000, GZ 10 Rs 93/00w-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. September 1999, GZ 3 Cgs 64/99v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass die unter diesem Revisionsgrund ausgeführte neuerliche Rüge der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig ist (SSV-NF 7/74 mwN uva).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass die unter diesem Revisionsgrund ausgeführte neuerliche Rüge der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig ist (SSV-NF 7/74 mwN uva).

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG angesehen werden kann, entspricht der einhelligen Rechtsprechung und Lehre (SSV-NF 11/99; 9/98; 7/36; 2/18, 23 und 38 mwN; RIS-Justiz RS0084872; Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 298; Grillberger, Österr. Sozialrecht4 59; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 91 ua).Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG angesehen werden kann, entspricht der einhelligen Rechtsprechung und Lehre (SSV-NF 11/99; 9/98; 7/36; 2/18, 23 und 38 mwN; RIS-Justiz RS0084872; Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 298; Grillberger, Österr. Sozialrecht4 59; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 91 ua).

Im vorliegenden Fall starb der Versicherte in einem Flughafen in Ankara, als er im Begriffe war, nach Verbringung seines Urlaubs mit seiner Familie in der Türkei wieder an seinen Arbeitsplatz nach Wien zurückzukehren. Der Tod des Versicherten ereignete sich daher nicht auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Unterkunftsort bzw zur Arbeitsstätte des Versicherten, weshalb von den Vorinstanzen schon aus diesem Grunde das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zutreffend verneint wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58747 10C02120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00212.00Z.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_010OBS00212_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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