TE OGH 2000/7/25 1Ob151/00p

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Bernd Schmidhammer und Dr. Thomas Juen, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde M*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,366.973,85 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. April 2000, GZ 2 R 37/00h-16, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g:

Der Landeshauptmann von Tirol wies mit Bescheid vom 7. Dezember 1991 den Antrag der klagenden Kraftwerksbetreiberin auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts ab. Die Beschwerde gegen den bestätigenden Berufungsbescheid des BMLF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0006, abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ordnete mit Bescheid vom 25. Jänner 1996 gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen (gänzliche Abtragung einer Wehranlage der klagenden Partei) an und schrieb der klagenden Partei die Einzahlung der Kosten von 414.600 S hiefür vor. Die Berufung der klagenden Partei dagegen blieb erfolglos. Die beklagte Gemeinde gab mit ihrer Kundmachung vom 21. März 1996 bekannt, ihr Gemeinderat habe beschlossen, "die letztmaligen Vorkehrungen bei der ... (Wehranlage der klagenden Partei) nach Anordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausführen zu lassen" und beauftragte mit Schreiben vom 22. März 1996 eine Gesellschaft mbH mit der Entfernung der Wehranlage der klagenden Partei. Letztere, die dieses Schreiben gleichfalls erhalten hatte, teilte mit zwei Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25. März 1996 der Gesellschaft mbH und der beklagten Partei mit, dass für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen keine taugliche Rechtsgrundlage bestehe, und kündigte strafrechtliche Schritte und Schadenersatzansprüche an. Aufgrund einer Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei wurde die Wehranlage am 26. März 1996 und den darauf folgenden Tagen abgerissen. Der UVS erklärte mit Bescheid vom 4. September 1997 (dem Klagevertreter zugestellt am 11. September 1997) die Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei für rechtswidrig; dieser habe sich nicht auf § 44 Tiroler GemeindeO (Gefahr im Verzug) berufen können.Der Landeshauptmann von Tirol wies mit Bescheid vom 7. Dezember 1991 den Antrag der klagenden Kraftwerksbetreiberin auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts ab. Die Beschwerde gegen den bestätigenden Berufungsbescheid des BMLF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0006, abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ordnete mit Bescheid vom 25. Jänner 1996 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Ersatzvornahme der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen (gänzliche Abtragung einer Wehranlage der klagenden Partei) an und schrieb der klagenden Partei die Einzahlung der Kosten von 414.600 S hiefür vor. Die Berufung der klagenden Partei dagegen blieb erfolglos. Die beklagte Gemeinde gab mit ihrer Kundmachung vom 21. März 1996 bekannt, ihr Gemeinderat habe beschlossen, "die letztmaligen Vorkehrungen bei der ... (Wehranlage der klagenden Partei) nach Anordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausführen zu lassen" und beauftragte mit Schreiben vom 22. März 1996 eine Gesellschaft mbH mit der Entfernung der Wehranlage der klagenden Partei. Letztere, die dieses Schreiben gleichfalls erhalten hatte, teilte mit zwei Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25. März 1996 der Gesellschaft mbH und der beklagten Partei mit, dass für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen keine taugliche Rechtsgrundlage bestehe, und kündigte strafrechtliche Schritte und Schadenersatzansprüche an. Aufgrund einer Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei wurde die Wehranlage am 26. März 1996 und den darauf folgenden Tagen abgerissen. Der UVS erklärte mit Bescheid vom 4. September 1997 (dem Klagevertreter zugestellt am 11. September 1997) die Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei für rechtswidrig; dieser habe sich nicht auf Paragraph 44, Tiroler GemeindeO (Gefahr im Verzug) berufen können.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Amtshaftung gestützte und am 9. Juni 1999 gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzbegehren auf Zahlung von 1,366.973,85 S sA (entgangene "Einnahmen" wegen der nicht mehr möglichen Stromlieferungen an die TIWAG zufolge eines Elektrizitätseinspeisevertrags sowie frustrierte Aufwendungen) wegen Verjährung (§ 6 Abs 1 AHG) ab.Die Vorinstanzen wiesen das auf Amtshaftung gestützte und am 9. Juni 1999 gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzbegehren auf Zahlung von 1,366.973,85 S sA (entgangene "Einnahmen" wegen der nicht mehr möglichen Stromlieferungen an die TIWAG zufolge eines Elektrizitätseinspeisevertrags sowie frustrierte Aufwendungen) wegen Verjährung (Paragraph 6, Absatz eins, AHG) ab.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.

Rechtliche Beurteilung

a) Feststellungsfremd sind die Revisionsausführungen, erst durch den Bescheid des UVS vom 4. September 1997 habe geklärt werden können, welches Organ ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe. Denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde der Bürgermeister der beklagten Partei am 26. März 1996 (Beginn der Abbrucharbeiten durch die Gesellschaft mbH) von der Gendarmerie aufgefordert, an Ort und Stelle zu erscheinen, weil die klagende Partei versuche, die Abbrucharbeiten zu behindern. Über Ersuchen des Liegenschaftseigentümers und Vaters des Geschäftsführers der klagenden Partei erschien auch ein näher genannter Kriminalbeamter vom Landesgendarmeriekommando für Tirol an Ort und Stelle. Dass auch Organe anderer Rechtsträger (als der beklagten Partei) anwesend gewesen wären bzw irgendein schuldhaft rechtswidriges Verhalten gesetzt hätten, ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Im Übrigen ist, kommt schuldhaftes Verhalten mehrerer Organe in Betracht, bei jeder Schadensursache der Beginn der Verjährung gesondert zu prüfen, sodass der Lauf der Verjährungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Gang gesetzt werden kann (SZ 57/171; Mader in Schwimann2, § 6 AHG Rz 4). Schadensursächlich kann im vorliegenden Fall nur die Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei, die auch allein gerichtlich belangt wurde, im März 1996 gewesen sein, weil die klagende Partei ohne Wehranlage keinen Strom mehr erzeugen konnte. Durch das Rechtsmittel an den UVS war der behauptete Schaden nicht mehr abwendbar. Bereits ab 26. März 1996 war der klagenden Partei, wie sie selbst vorträgt, eine Stromlieferung an die TIWAG nicht mehr möglich.a) Feststellungsfremd sind die Revisionsausführungen, erst durch den Bescheid des UVS vom 4. September 1997 habe geklärt werden können, welches Organ ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe. Denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde der Bürgermeister der beklagten Partei am 26. März 1996 (Beginn der Abbrucharbeiten durch die Gesellschaft mbH) von der Gendarmerie aufgefordert, an Ort und Stelle zu erscheinen, weil die klagende Partei versuche, die Abbrucharbeiten zu behindern. Über Ersuchen des Liegenschaftseigentümers und Vaters des Geschäftsführers der klagenden Partei erschien auch ein näher genannter Kriminalbeamter vom Landesgendarmeriekommando für Tirol an Ort und Stelle. Dass auch Organe anderer Rechtsträger (als der beklagten Partei) anwesend gewesen wären bzw irgendein schuldhaft rechtswidriges Verhalten gesetzt hätten, ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Im Übrigen ist, kommt schuldhaftes Verhalten mehrerer Organe in Betracht, bei jeder Schadensursache der Beginn der Verjährung gesondert zu prüfen, sodass der Lauf der Verjährungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Gang gesetzt werden kann (SZ 57/171; Mader in Schwimann2, Paragraph 6, AHG Rz 4). Schadensursächlich kann im vorliegenden Fall nur die Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei, die auch allein gerichtlich belangt wurde, im März 1996 gewesen sein, weil die klagende Partei ohne Wehranlage keinen Strom mehr erzeugen konnte. Durch das Rechtsmittel an den UVS war der behauptete Schaden nicht mehr abwendbar. Bereits ab 26. März 1996 war der klagenden Partei, wie sie selbst vorträgt, eine Stromlieferung an die TIWAG nicht mehr möglich.

b) Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zutreffend die durch die stRspr des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 1 Ob 127/99d = bbl 1999, 204 [Auer]) geprägten Grundsätze der Verjährung im Allgemeinen und der kurzen Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG im Besonderen zugrunde. Danach beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Gemeinde) schließen konnte. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der klagenden Partei in seinen beiden Schreiben an die beklagte Partei und das mit dem Abbruch der Wehranlagen betraute Unternehmen bereits auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei ausdrücklich hingewiesen (Beilagen G und K).b) Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zutreffend die durch die stRspr des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 1 Ob 127/99d = bbl 1999, 204 [Auer]) geprägten Grundsätze der Verjährung im Allgemeinen und der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG im Besonderen zugrunde. Danach beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Gemeinde) schließen konnte. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der klagenden Partei in seinen beiden Schreiben an die beklagte Partei und das mit dem Abbruch der Wehranlagen betraute Unternehmen bereits auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei ausdrücklich hingewiesen (Beilagen G und K).

Unzutreffenderweise wird in der Revision ausgeführt, in der Rspr sei die Frage noch nicht beantwortet, welcher Maßstab bei der Kenntnis des Verschuldens eines Organs anzulegen ist. So wurde in den Entscheidungen SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b ausgesprochen, dass es in der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Diese maßgebliche Einzelfallbeurteilung entzieht die Rechtsfrage dem Maßstab des § 502 Abs 1 ZPO. Von einer Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann hier keine Rede sein: Gerade im konkreten Fall war sich die rechtsfreundlich vertretene klagende Partei bereits im März 1996 - wie sich aus den beiden Schreiben Beilagen G und K ergibt - vollkommen im Klaren, dass ein Verschulden des Bürgermeisters vorliegt. Völlige Gewissheit hierüber erlangte sie zwar erst mit dem Zugang des Bescheids des UVS vom 4. September 1997, bis zu diesem Zeitpunkt wird nach der Rspr jedoch der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Selbst wenn sich etwa die Kenntnis des Verschuldens als irrig herausstellt, hemmt dies den Lauf der Verjährung nicht.Unzutreffenderweise wird in der Revision ausgeführt, in der Rspr sei die Frage noch nicht beantwortet, welcher Maßstab bei der Kenntnis des Verschuldens eines Organs anzulegen ist. So wurde in den Entscheidungen SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b ausgesprochen, dass es in der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Diese maßgebliche Einzelfallbeurteilung entzieht die Rechtsfrage dem Maßstab des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Von einer Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann hier keine Rede sein: Gerade im konkreten Fall war sich die rechtsfreundlich vertretene klagende Partei bereits im März 1996 - wie sich aus den beiden Schreiben Beilagen G und K ergibt - vollkommen im Klaren, dass ein Verschulden des Bürgermeisters vorliegt. Völlige Gewissheit hierüber erlangte sie zwar erst mit dem Zugang des Bescheids des UVS vom 4. September 1997, bis zu diesem Zeitpunkt wird nach der Rspr jedoch der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Selbst wenn sich etwa die Kenntnis des Verschuldens als irrig herausstellt, hemmt dies den Lauf der Verjährung nicht.

c) Die Voraussetzungen für die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 6 Abs 1 zweiter Satz AHG) wurden von der klagenden Partei in erster Instanz nicht ausreichend dargetan.c) Die Voraussetzungen für die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG) wurden von der klagenden Partei in erster Instanz nicht ausreichend dargetan.

Die mit Verjährung begründete Abweisung des Klagebegehrens ist demnach unter Berücksichtigung der stRspr zur Verjährungsfrage nicht zu beanstanden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die mit Verjährung begründete Abweisung des Klagebegehrens ist demnach unter Berücksichtigung der stRspr zur Verjährungsfrage nicht zu beanstanden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58877 01A01510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00151.00P.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_0010OB00151_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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