Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 692.710,- s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2000, GZ 2 R 5/00y-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurückgewiesen hat, ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90 u.a.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung liegt nicht vor:Auch wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurückgewiesen hat, ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90 u.a.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung liegt nicht vor:
Gemäß § 277 Abs 4 ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft. Es ist ständige Rechtsprechung, dass dieser Rechtsmittelausschluss nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen gilt (EvBl 1966/12; EvBl 1968/359; EFSlg 39.182; RZ 1982/5; 5 Ob 573/89; 5 Ob 1544/90; RZ 1993/6).Gemäß Paragraph 277, Absatz 4, ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft. Es ist ständige Rechtsprechung, dass dieser Rechtsmittelausschluss nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen gilt (EvBl 1966/12; EvBl 1968/359; EFSlg 39.182; RZ 1982/5; 5 Ob 573/89; 5 Ob 1544/90; RZ 1993/6).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E58936 01A00840European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00084.00K.0725.000Dokumentnummer
JJT_20000725_OGH0002_0010OB00084_00K0000_000